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VBL-Zusatzversorgung:
Besitzstand garantiert
Zusatzrenten werden künftig alljährlich im Juli um ein
Prozent erhöht.
Rückwirkend zum 1. Januar 2oo1
haben die Tarifvertragsparteien die Zusatzversorgung für
(ehemalige) Behördenangestellten und –arbeiter auf eine
neue Grundlage gestellt. Die Bindung an die
Beamtenversorgung existiert nicht mehr. Berechnet wird
die Rente künftig nach Punkten, die sich ergeben aus der
Zahl der Versicherungsjahre, der Höhe des Entgelts und
einem Altersfaktor. Für alle VBL-Rentner, die am 31.
Dezember 2ooo bereits Rentner waren, bleibt der
Besitzstand gewahrt. Sie erhalten künftig jährlich zum
1. Juli eine Erhöhung ihrer VBL-Rente von 1 Prozent. Für
Erwerbstätige werden zum gleichen Stichtag die
Anwartschaften ermittelt.
Überleitung von Renten
Wer also Anfang 2oo1 schon eine Zusatzrente bezog, für
den bleibt es weitgehend bei dem bisherigen
Rechtszustand. Im Einzelnen:
· Die Höhe der am 31. Dezember 2001 zahlbaren
Versorgungs- bzw. Versicherungsrenten bzw.
Hinterbliebenenrenten wird festgestellt.
· Die nach 1.) festgestellten Versorgungs-,
Versicherungs-, Hinterbliebenenrenten werden –
vorbehaltlich der am Tag vor in Kraft treten dieses
Tarifvertrages geltenden Regelungen über die
Nichtzahlung und das Ruhen – als Besitzstandsrenten
weitergezahlt.
· Die festgestellten Besitzstandsrenten werden,
beginnend ab dem Jahr 2002 zum 1. Juli eines jeden
Jahres um 1 v. H. dynamisiert.
· a) die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in
Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut,
b) die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht
dynamisiert.
Mit diesen Übergangsregelungen für die am 31. Dez. 2001
bereits Rentenberechtigten ist infolge Aufgabe des sog.
Gesamtversorgungssystems die Umrechnung der zum 1. Juli
eines jeden Jahres wirksam werdenden Rentenanpassung aus
der gesetzlichen Sozialversicherung (BfA, LVA-Renten)
hinfällig geworden! Dieser Anpassungsgewinn verbleibt
nun also in den Taschen der Versorgungsrentner! Damit
ist ein Anlass zur alljährlichen Aufregung und zum
Nichtverstehen der Anrechnungsmaßnahme endlich aus der
Welt geschafft. Unsere Mitglieder, die bisher
betroffen waren, dürfen es dankbar zur Kenntnis nehmen.
Das neue System
Künftig wird die Zusatzrente nach Art einer
Betriebsrente in Anlehnung an das System der
gesetzlichen Rente in Form von “Versorgungspunkten”
erworben. Jeder Versorgungspunkt ist 4 Euro wert. Dabei
wird das versorgungspflichtige Jahresentgelt
(einschließlich Jahressonderzahlung) durch 12 dividiert
und in Bezug gesetzt zu einem “Referenzentgelt” in Höhe
von monatlich 1.ooo Euro. Der so ermittelte Wert mit
einem “Altersfaktor” multipliziert, der sich aus einer
Tabelle ergibt. Ein Fachmann hat folgendes Beispiel
gebildet: Ein 4ojähriger Behördenangestellter erzielt
ein Jahresentgelt von 3o.ooo Euro. Das entspricht einem
Monatsbetrag von 2.5oo Euro, das 2,5fache des
Referenzentgeltes. Es wäre zu multiplizieren: 2,5 x 1,5
(Altersfaktor für einen 4ojährigen) = 3,75 Punkte x 4
Euro (je Punkt) = 15 Euro. In diesem Jahr hat der
Angestellte seine Zusatzrente um 15 Euro erhöht. Diese
Zusatzrente ist unabhängig von der gesetzlichen Rente
der LVA oder BfA.
Bisherige Anwartschaften
Für alle Erwerbstätigen wird ermittelt, welche
Anwartschaften sie zum 31. Dezember 2oo1 erworben
hatten, und zwar nach dem Verfahren, nach der eine
unverfallbare Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden
errechnet wird. Die anzurechnende gesetzliche Rente wird
nach einem Näherungsverfahren angesetzt. Dabei ist für
Pflichtversicherte des Tarifgebiets West, die am 1.
Januar 2oo2 das 55. Lebensjahr vollendet hatten, die
sogenannten “rentennahen Jahrgänge”, zu berechnen,
welche Versorgungsrente sie bei Vollendung des 63.
Lebensjahres erhalten hätten; auch die anzurechnende
gesetzliche Rente muss vom Rentenversicherungsträger
ermittelt und angerechnet werden. |