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Einigung der
Tarifvertragsparteien des TVöD über eine umfassende Neugestaltung
des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst
Im Januar 2003 haben sich
die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine
umfassende Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst
geeinigt. Das überkommene Tarifrecht sollte durch ein modernes,
leistungsorientiertes und transparentes Tarifrecht für alle
Beschäftigten ersetzt werden, das den Anforderungen an eine moderne
Verwaltung für die Bürgerinnen und Bürger gerecht wird. Nach zwei
Jahren intensiver Verhandlungen ist ein Tarifwerk entstanden, das
den Beschäftigten attraktive Entwicklungsperspektiven bietet.
Über die Grundzüge und
wesentlichen Kernpunkte des neuen Tarifrechts vereinbaren der Bund
und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf
Arbeitgeberseite sowie die Gewerkschaft dbb-tu für die
Geltungsbereiche des BAT, BAT-O, MTArb, MTArb-O, BMT-G und BMT-G-O
die folgenden Regelungen
zum In-Kraft-Setzen des
Tarifvertrags
für den öffentlichen Dienst
(TVöD):
A. Kernpunkte des
TVöD
1.
Entgelttabelle und Überleitung
Die Entgelttabelle ist Bestandteil des Entgelttarifvertrages zum
TVöD:
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Tabelle
TVöD |
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(Tarifbereich
Ost entsprechend jeweiligem Anpassungssatz, zur Zeit 92,5 vH) |
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Entgelt-gruppe |
Grundentgelt |
Entwicklungsstufen |
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Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
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nach 1 Jahr |
nach 3 Jahren |
nach 6 Jahren |
nach 10 Jahren |
nach 15 Jahren |
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15 |
3.384 |
3.760 |
3.900 |
4.400 |
4.780 |
5.030
1,1a |
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14 |
3.060 |
3.400 |
3.600 |
3.900 |
4.360 |
4.610
1 |
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13 |
2.817 |
3.130 |
3.300 |
3.630 |
4.090 |
4280
1 |
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12 |
2.520 |
2.800 |
3.200 |
3.550 |
4.000 |
4.200
1 |
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11 |
2.430 |
2.700 |
2.900 |
3.200 |
3.635 |
3.835
1 |
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10 |
2.340 |
2.600 |
2.800 |
3.000 |
3.380 |
3.470
1 |
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9 |
2.061 |
2.290 |
2.410 |
2.730
2a/2b |
2.980
2c |
3.180
1 |
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8 |
1.926 |
2.140 |
2.240 |
2.330 |
2.430 |
2.493 |
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7 |
1.800 |
2.000 |
2.130 |
2.230 |
2.305 |
2.375 |
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6 |
1.764 |
1.960 |
2.060 |
2.155 |
2.220 |
2.285 |
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5 |
1.688 |
1.875 |
1.970 |
2.065 |
2.135 |
2.185 |
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4 |
1.602 |
1.780 |
1.900 |
1.970 |
2.040 |
2.081 |
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3 |
1.575 |
1.750 |
1.800 |
1.880 |
1.940
3 |
1.995 |
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2 |
1.449 |
1.610 |
1.660 |
1.710 |
1.820
4 |
1.935 |
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1 |
je 4 Jahre |
1.286 |
1.310 |
1.340 |
1.368 |
1.440 |
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1 |
nur VKA |
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1a |
VKA: Ang VGr
Ib BAT mit Aufstieg VGr Ia BAT keine Stufe 6 |
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2a |
Endstufe Bund
und VKA für Arbeiter der LGr 9; Stufe 4 nach 7 Jahren in der
Stufe 3 |
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2b |
Endstufe Bund
Ang Vb BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger Vb aus Vc BAT; Stufe 3
nach 5 Jahren in der Stufe 2,
Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3 |
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2c |
VKA: Vb BAT
ohne Aufstieg und Aufsteiger Vb aus Vc BAT; Stufe 5 nach 9
Jahren in der Stufe 4 |
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3 |
Endstufe Bund
für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und LGr 3
und Angestellte VGr VIII BAT
mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach VGr VII BAT |
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4 |
Endstufe für
Angestellte VGr X BAT mit Aufstiegen nach VGr IXb bzw. IX BAT,
sowie Arbeiter LGr 1 mit Aufstieg nach LGr 1a |
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Die Entgeltgruppen für die bisher in der Anlage 1 b abgebildeten
Beschäftigten werden im Rahmen der Redaktion in die oben
dargestellte Tabelle TVöD integriert.
Die Entgelttabelle TVöD ersetzt die bisherigen Lohn- und
Vergütungstabellen. Damit entfallen künftig neben der allgemeinen
Zulage auch Orts- und Sozialzuschläge bis auf kinderbezogene
Zuschläge für bis zum 31.12.2005 geborene Kinder.
Die Beschäftigten werden am 1. Oktober 2005 in die neue
Entgelttabelle übergeleitet.
Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst mit doppeltem
Aufstieg u.a.m gilt folgendes:
Für Beschäftigte, die in der Phase zwischen In-Kraft-Treten des TVöD
und in Kraft treten der neuen Entgeltordnung einen Anspruch auf
Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage erwerben, wird die
Vergütungsgruppenzulage bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen
gezahlt. Die Weiterzahlung über das In-Kraft-Treten der neuen
Entgeltordnung hinaus steht unter dem Vorbehalt einer dort zu
treffenden entsprechenden Regelung.
Im Einzelnen gelten die in den Niederschriften der erweiterten
Lenkungsgruppe vereinbarten Überleitungsregelungen (die Vorbehalte
gegen die unbefristete Geltung der Sonderregelung entfallen, so dass
für den Bund Neueinstellungen bei den Entgeltgruppen 9 bis 15 stets
in Stufe 1 erfolgen, außer bei vorherigem befristeten oder
unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber Bund).
Leistungsabhängige Stufenaufstiege
Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die
erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen,
die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche
Zeit in den Stufen verlängert werden.
Auf die erarbeiteten Ausformulierungen wird verwiesen.
2.
Einmalzahlung
a) Bund (insgesamt) und Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände im Tarifbereich West
Die Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € für
die Jahre 2005, 2006 und 2007, die wie folgt ausgezahlt werden:
-
jeweils 100 € zum 1. April, 1. Juli
und 1. Oktober 2005
-
jeweils 150 € zum 1. April und 1. Juli
der Jahre 2006 und 2007
Die vorstehenden Regelungen zur Einmalzahlung gelten entsprechend
auch für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Schülerinnen /
Schüler in der Krankenpflege und für Praktikantinnen / Praktikanten
mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung jeweils100 € beträgt und zum
1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 ausgezahlt wird.
b)
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Tarifgebiet Ost
Im Tarifgebiet Ost wird anstelle der Einmalzahlungen der
Bemessungssatz jeweils zum 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli
2007 um jeweils 1,5 Prozentpunkte erhöht.
Im Übrigen bleiben die Festlegungen in § 3 Abs. 1
Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O unberührt.
Die vorstehenden Regelungen zur Anhebung des Bemessungssatzes gelten
entsprechend auch für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
Schülerinnen / Schüler in der Krankenpflege und für Praktikantinnen
/ Praktikanten.
3.
Leistungsorientierte Bezahlung
Es besteht Einigkeit über die Einführung einer variablen,
leistungsorientierten Bezahlung im öffentlichen Dienst, die neben
das Monatsentgelt tritt. Zielgröße ist ein Volumen von 8 % der
Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers.
Im Jahr 2007 wird mit einem Volumen von 1 % der Summe der ständigen
Monatsentgelte des Vorjahres gestartet. Das Volumen wird aus Ziffer
4 gespeist.
4.
Jahressonderzahlung
In den Jahren 2005 und 2006 wird eine Jahressonderzahlung auf der
bisherigen Grundlage bestehend aus Zuwendung und Urlaubsgeld
gezahlt.
Beginnend mit dem Jahr 2007 bemisst sich die von diesem Jahr an
dynamische Jahressonderzahlung nach folgenden Prozentsätzen auf der
Basis der noch im TVöD festzulegenden Bemessungsgrundlage:
-
90 % für die Entgeltgruppen 1 bis 8
-
80 % für die Entgeltgruppen 9 bis 12
-
60 % für die Entgeltgruppen 13 bis 15
Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 % der
jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West.
5.
Arbeitszeit
a) Bund
Die regelmäßige Arbeitszeit für alle Beschäftigten des Bundes im
Tarifgebiet West und Ost beträgt durchschnittlich 39
Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen), ohne Auswirkungen
auf die Vergütungen und Löhne.
b)
Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände
Im Bereich der VKA können sich die Tarifvertragsparteien auf
landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern. Den
Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene wird die
Möglichkeit eröffnet, § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD mit einer Frist von 1
Monat zum Schluss eines Kalendermonats mit dem Ziel der Verlängerung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden für
den entsprechenden Zuständigkeitsbereich zu kündigen.
6.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für Beschäftigte, die unter die Regelung der Entgeltfortzahlung des
§ 71 BAT fallen, wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen
Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld gezahlt.
Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es bei der bisherigen Regelung
(Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Bruttokrankengeld).
In beiden Fällen wird der Krankengeldzuschuss statt längstens bis
zum Ende der 26. Woche zukünftig längstens bis zum Ende der 39.
Woche gewährt.
7.
Meistbegünstigung
Sofern die vertragsschließende Gewerkschaft dbb-tu für ein oder
mehrere Bundesländer einen Tarifvertrag abschließt, der von den
Regelungen des TVöD oder der ihn ergänzenden Tarifverträge in den
Bereichen Arbeitszeit und Sonderzahlung (Zuwendung, Urlaubsgeld u.ä.)
abweichende Inhalte hat oder beim Entgelt (insb. Einmalzahlung,
Übergangskosten) für die Arbeitgeber günstigere Regelungen enthält,
vereinbaren die Tarifvertragsparteien ohne weitere Verhandlungen
folgendes:
-
Die rechtsverbindliche
Unterschrift der Gewerkschaft dbb-tu unter den ausgehandelten
Tarifvertrag gilt zugleich als unwiderrufliches Angebot an den
Bund und die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände, die
Regelungen des Tarifvertrags insgesamt oder in ihren einzelnen
Bestandteilen in den TVöD oder ihn ergänzende Tarifverträge
(ersetzend oder ergänzend) zu übernehmen. dbb-tu verpflichtet
sich, den Tarifvertrag unverzüglich dem Bund und der Vereinigung
der Kommunalen Arbeitgeberverbände zur Kenntnis zu geben.
-
Der Bund und die Vereinigung
der Kommunalen Arbeitgeberverbände können jeder für sich binnen
einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme des entsprechenden
Tarifvertrags das Angebot schriftlich annehmen.
8.
Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen
Es wird ein Tarifvertrag zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern
und Pflegeeinrichtungen auf der Basis der Sondierungsergebnisse vom
Sommer 2004 in Frankfurt am Main geschlossen. Opt-out gilt nur in
den Bereichen, in denen auch unter Berücksichtigung von
arbeitsorganisatorischen Maßnahmen ein entsprechender
Bereitschaftsdienstanfall erforderlich ist.
9.
Unkündbarkeit, SR 2y
Die tariflichen Bestimmungen zur Unkündbarkeit sowie die SR 2y
bleiben in Kraft (status quo).
10.
In-Kraft-Treten TVöD
Der TVöD wird zum 1. Oktober 2005 in Kraft gesetzt.
B.
Modernisierungsprozess
Die vorstehenden Kernpunkte sind die Essenz des
neuen Tarifrechts. Trotz intensiver Verhandlungen sind aber noch
Themen offen.
Die Tarifvertragsparteien verständigen sich
daher, den Modernisierungsprozess fortzusetzen und zu einem baldigen
Abschluss zu bringen. Für die weiteren Verhandlungen gilt
folgendes:
·
Die in den Projektgruppen A 1, A 2, A 3, A
4, B 1, B 2 und B 3 sowie der (erweiterten) Lenkungsgruppe bis zum
heutigen Tag erzielten Einigungen (Tariftexte, Themenlisten und
Einigungen) sind Gegenstand dieser Gesamteinigung und bindende
Grundlage der Redaktionsverhandlungen.
·
Soweit über die in Anlage 2 der
„Niederschrift über die Sitzung des Sechser-Kreises zur
Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA
und dbb-tu) am 23./24. November 2004 in München“ aufgelisteten noch
offenen Verhandlungspunkte bis zum Zeitpunkt der Paraphierung kein
Verhandlungsergebnis erzielt wurde, sind diese entsprechend der
Aufteilung von den Projektgruppen und der Lenkungsgruppe bis zum 15.
September 2005 abschließend zu verhandeln.
·
Verhandlungsaufträge:
-
Die Tarifvertragsparteien werden für Krankenhäuser und
Pflegeeinrichtungen Rahmenbedingungen für landesbezirkliche
Tarifverträge über Mitarbeiterbeteiligungstarifverträge und für
Notlagentarifverträge im Zusammenhang mit den Auswirkungen des
Gesundheitsmodernisierungsgesetzes verhandeln.
-
Die Tarifvertragsparteien werden Gespräche zur Verlängerung des § 3
des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung im Tarifgebiet Ost bis
zum 31. Dezember 2009 führen.
C. Geltung
für Kommunale Versorgungsbetriebe und Nahverkehrsbetriebe
Für Beschäftigte im Geltungsbereich der
Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe (§ 1a BAT, BAT-O) bzw.
Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen gelten folgende
Verhandlungsstände: vgl. die in der Anlage beigefügten
Niederschriften vom 8. und 9. Februar 2005.
D. Laufzeit
Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2007. |