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Aut
idem
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Leistungen an den Versicherten
Medizinische
Leistungen zur
Rehabilitation werden unter den gleichen Voraussetzungen und
Bedingungen wie in der gesetzlichen
Rentenversicherung (LVA/BfA) gewährt (§§ 10, 11 SGB VI). Für Ort
und Umfang der
Leistungen gelten im Wesentlichen ebenfalls die Bestimmungen des
SGB VI. Näheres dazu, insbesondere die
Leistungen und Voraussetzungen bei der Inanspruchnahme einer
Betriebs- oder
Haushaltshilfe betreffend (§§ 36-39 ALG), werden in "Richtlinien
über die Durchführung von
Leistungen zur
Rehabilitation und Betriebs- und
Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der
Landwirtschaft" geregelt.
Zu den laufenden Geldleistungen der Alterskasse gehören
Altersrente für ehemalige Landwirte und mitarbeitende
Familienangehörige
Eine
Altersrente wird gezahlt, wenn der ehemalige Landwirt
- das 65. Lebensjahr vollendet,
- die
Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat und
- das Unternehmen der Landwirtschaft
abgegeben hat.
Mitarbeitende Familienangehörige erhalten die Rente wegen
Alters, wenn sie
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- die
Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und
- sie nicht selbst Landwirt sind.
Die vorzeitige
Altersrente können ehemalige Landwirte bis zu zehn Jahre vor der
Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn die
Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, das Unternehmen der
Landwirtschaft abgegeben wurde und der Ehegatte bereits Anspruch auf
eine Rente wegen Alters vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat.
Für mitarbeitende Familienangehörige gilt, dass sie nicht selbst
Landwirt sein dürfen. Bewirtschaften sie trotzdem
landwirtschaftliche Flächen, dürfen diese nicht die Mindestgröße der
zuständigen Alterskasse erreichen.
Renten wegen Erwerbsminderung
Mit der
Rentenreform 2001 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch
die
Erwerbsminderungsrente abgelöst. Sie wird als teilweise oder
volle
Erwerbsminderungsrente geleistet.
Die Erwerbsminderungsrenten werden unter den gleichen persönlichen
und versicherungsrechtlichen Bedingungen entsprechend der
gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) gewährt. Zusätzlich wird jedoch
gefordert, dass das landwirtschaftliche Unternehmen sowohl bei einer
vollen als auch bei der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung
abgegeben ist. Für mitarbeitende Familienangehörige gilt, dass sie
nicht selbst Landwirt sein dürfen. Bevor eine Rente wegen
Erwerbsminderung bewilligt wird, gilt der Grundsatz "Rehabilitation
vor Rente". Es wird also vorab geprüft, ob durch
Rehabilitationsmaßnahmen die Möglichkeit der Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit besteht.
Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrenten
werden nunmehr wie in der gesetzlichen
Rentenversicherung Rentenabschläge eingeführt. Sie werden
wirksam, wenn die Leistung vor dem 63. Lebensjahr (auch im Todesfall
bei der Hinterbliebenenrente) in Anspruch genommen wird. Für jeden
Monat vor dem 63. Lebensjahr werden 0,3 % Abschlag, höchstens jedoch
10,8 % ermittelt.
In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2003 erfolgte eine gleitende
Berücksichtigung der Rentenabschläge je nach Rentenzugang.
Für Erwerbsminderungsrenten, die von dem 01.01.2001 an begonnen
haben, sind erstmals "Hinzuverdienstgrenzen"
zu beachten, die den Anspruch dem Grunde nach nicht berühren aber
die Rentenhöhe beeinflussen.
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze nach § 27a ALG bzw. § 83 Abs. 1
ALG aus abhängiger Beschäftigung (es zählt nicht das Einkommen aus
Land- oder Forstwirtschaft) beträgt seit 01.07.2003 bei einer Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung
- in voller Höhe: 1.622,67 EUR West bzw.
1.426,44 EUR Ost
- in halber Höhe: 2.022,46 EUR West bzw.
1.777,88 EUR Ost
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
- in voller Höhe: bundeseinheitlich 1/7 der
monatlichen
Bezugsgröße; dieses entspricht 2004 einem Betrag von 345,00
EUR
- in Höhe einer dreiviertel Rente: 1.222,88
EUR West bzw. 1.075,00 EUR Ost
- in Höhe einer halben Rente: 1.622,67 EUR
West bzw. 1.426,44 EUR Ost
- in Höhe einer viertel Rente: 2.022,46 EUR
West bzw. 1.777,88 EUR Ost
Wartezeit
Neben den Beiträgen zu einer Alterskasse können auf die
Wartezeit von 15 Jahren folgende Zeiten angerechnet werden:
- entrichtete Pflichtbeiträge zu einem
Rentenversicherungsträger (z. B. BfA, LVA, Knappschaft etc.),
- Zeiten einer
Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI (und deren
Vorläufervorschriften), z. B. als Beamter, Berufs- oder
Zeitsoldat, Richter oder sonstige beamtenähnlich gesicherte
Personen,
- Zeiten einer
Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 bis 3 SGB VI (und deren
Vorläufervorschriften), z. B.
Angestellte und selbstständig Tätige, die einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; Lehrer und
Erzieher an privaten Schulen, sofern eine beamtenähnliche
Absicherung besteht.
Die Anrechnung dieser Zeiten ist jedoch
ausgeschlossen, wenn zur gleichen Zeit bereits Beiträge zu einer
Alterskasse gezahlt wurden oder der Unternehmer von der
Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war.
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten für mitarbeitende
Familienangehörige Beiträge als gezahlt. Es handelt sich dabei um
Personen, die in der Zeit vom 2. Mai 1915 bis zum 1. Mai 1930, bzw.
vom 2. Mai 1930 bis zum 31. Dezember 1935 geboren sind. Die
differenzierten Voraussetzungen sollten bei der zuständigen
Alterskasse erfragt werden.
Abgabe des Unternehmens
Die Abgabe des Unternehmens im Sinne der Vorschriften ist erfüllt,
wenn
- das Eigentum an den landwirtschaftlich
genutzten Flächen an einen Dritten übergegangen ist,
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen
verpachtet sind,
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen
mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind,
- in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche
Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist
oder
- die landwirtschaftlich genutzten Flächen
stillgelegt sind.
Vertragliche Abgaben bedürfen der Schriftform
und müssen für eine Dauer von mindestens neun Jahren ab Vollendung
des 65. Lebensjahres des Unternehmers/der Unternehmerin die
Unmöglichkeit der Nutzung beinhalten.
Nutzen mehrere Personen gemeinsam eine Personengesellschaft, eine
juristische Person oder Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches
Unternehmen, sind besondere Abgabevoraussetzungen zu beachten und
bei der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erfragen.
Ist ein Ehegatte nicht selbst Landwirt, gilt eine Abgabefiktion, die
dann erfüllt ist, wenn
- er unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung ist oder
- er das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor
diesem Zeitpunkt wenigstens 60 Kalendermonate als Ehegatte des
Landwirtes/der Landwirtin versichert war.
Alterssicherung der Ehegatten
Die eigenständige Alterssicherung der Ehegatten von
Landwirten bzw. ehemaligen Landwirten sichert diesem Personenkreis
seit dem 1.1.1995 die gleichen
Leistungen (Altersrente,
vorzeitige
Altersrente und
Erwerbsminderungsrente) und unter den gleichen
versicherungsrechtlichen Bedingungen zu.
Wartezeit
Wegen der meistens noch fehlenden bzw. geringen Beitragszeit werden
unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge des Landwirtes (so
weit sie auf dessen
Wartezeit anrechenbar sind; siehe 2.2) vom 1.10.1957 -
31.12.1994 auch als Versicherungszeit für den nicht
beitragspflichtig gewesenen Ehegatten als so genannte "Zusplittingzeiten"
berücksichtigt.
Die "Zusplittingzeit" ist nur anrechnungsfähig, wenn
- der Ehegatte nach dem 01.01.1930 geboren
ist,
- im Januar 1995 einen Pflichtbeitrag als
Landwirt gezahlt hat,
- keinen Zuschuss zur
Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung von der Alterskasse erhalten hat,
- bis zum Rentenbeginn (längstens bis
31.12.2000) keine
Befreiung von der
Versicherungspflicht zur Alterskasse wegen regelmäßigen
Einkommens bestand,
- die Ehe am 31.12.1994 bestand,
- in dem zu berücksichtigenden Zeitraum die
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und
- die zu berücksichtigenden Zeiten nicht
schon selbst mit Beiträgen belegt sind.
Keine Berücksichtigung finden solche Zeiten,
die außerhalb der Ehezeit liegen, Beitragszeiten als
Weiterversicherter und Zeiten vor der Vollendung des 18.
Lebensjahres des nicht beitragspflichtig gewesenen Ehegatten.
In den neuen Bundesländern gelten gesonderte Regelungen hinsichtlich
der Anrechnung von Beitragszeiten des Ehegatten. Genauere
Informationen hierzu erteilen die zuständigen Alterskassen.
Das
Bundessozialgericht (BSG) hat in Urteilen vom 17.8.2000
festgestellt, dass die gesetzliche Regelung der Anrechnung von
Ehegattenzeiten unklar ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass
entgegen der bisherigen Handhabung, auch die Anrechnung der Zeiten
möglich ist, in denen sich der ehemalige Landwirt nach
Betriebsaufgabe freiwillig versichert habe. Der Gesetzgeber wird zu
prüfen haben, ob eine rückwirkende Klarstellung der gesetzlichen
Regelung geboten ist. Bisher ist diese Regelung nicht erfolgt.

BSG 17.08.2000 - B 10 LW 3/99 R
BSG 17.08.2000 - B 10 LW 5/99 R
BSG 17.08.2000 - B 10 LW 12/99 R
Für Ehefrauen, deren landwirtschaftlich tätiger Ehemann bereits am
1.1.1995 von der
Versicherungspflicht befreit war, gilt die
Wartezeit von 15 Jahren für eine
Altersrente (auch vorzeitige
Altersrente) als erfüllt, wenn am 1.1.1995 das 40. Lebensjahr
bereits vollendet war, die
Wartezeit von 15 Jahren durch eigene Beitragszahlungen nicht
mehr erreicht werden kann und ab Beginn der
Versicherungspflicht lückenlos Beiträge gezahlt wurden.
Hinterbliebenenrenten
Ein Anspruch auf
Witwenrente / Witwerrente besteht nach dem Tode des
Versicherten, wenn die Witwe/der Witwer nicht wieder geheiratet hat
und
- das Unternehmen des Verstorbenen abgegeben
ist,
- der überlebende Ehegatte nicht selbst
Landwirt im Sinne des ALG ist,
- der verstorbene Ehegatte entweder die
Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat oder wegen eines nach dem
31.12.1994 erlittenen Arbeitsunfalls verstorben ist.
Gleichzeitig muss der überlebende
Ehegatte entweder
- ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder
- das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
- erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI
sein.
Nach dem Tode eines oder beider Elternteile
haben die Kinder entsprechend § 48 SGB VI Anspruch auf eine Halb-
oder Vollwaisenrente, wenn sie nicht selbst Landwirt sind und
der Verstorbene die
Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Bei Tod des Versicherten vor dem 63. Lebensjahr ist wie bei den
Renten wegen Erwerbsminderung mit Abschlägen bis zu 10,8 % zu
rechnen. Bis zum 31.12.2003 galten aber auch hier die
Übergangsregelungen wie bei den Renten wegen Erwerbsminderung (s.
Pkt. 2.1). Verstirbt ein Rentner, der eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht bezogen
hat, werden die abgeleiteten Hinterbliebenenrenten ohne
Rentenabschläge geleistet, wenn der Rentenanspruch innerhalb von 24
Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten entsteht.
Wartezeit
Für die
Wartezeit von fünf Jahren für die Hinterbliebenenrenten gelten
die unter 2.2 aufgeführten Anrechnungsvoraussetzungen.
Rentenzahlbetrag / Rentenkürzung
Der monatliche Rentenzahlbetrag einer Rente wegen Alters bzw.
der Renten wegen Erwerbsminderung ergibt sich, indem der jeweilige
allgemeine Rentenwert -Rentenwert
- allgemeiner - mit der
Steigerungszahl vervielfältigt wird; § 23 ALG.
Wird eine
Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, vermindert sich der
allgemeine Rentenwert für jeden Monat der Inanspruchnahme vor
Vollendung des 60. Lebensjahres um 0,2 %, vom 60. - 62. Lebensjahr
um 0,23 % und ab dem 63. Lebensjahr um 0,3 % seines Wertes. Der
verminderte Wert gilt über das 65. Lebensjahr hinaus und auch für
die Hinterbliebenenrenten, wenn der Verstorbene eine
Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen hat.
Als Witwen- / Witwerrente wird das 0,6-fache der Renten wegen
Erwerbsminderung des verstorbenen Ehegatten gezahlt. Die
Vollwaisenrente wird aus der höchsten Rente wegen Erwerbsminderung
der zwei verstorbenen Versicherten berechnet und beträgt das
0,2-fache dieser Rente. Für eine Halbwaise ist der monatliche
Zahlbetrag das 0,1fache der Rente wegen Erwerbsminderung des
verstorbenen Versicherten.
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen des Rentenberechtigten
zusammen, gelten die Kürzungsbestimmungen des § 97 SGB VI auch
hinsichtlich der Grenzwerte.
Witwenrente / Witwerrente
Waisenrente
Hinzuverdienstgrenzen
Seit Inkrafttreten des ALG am 1.1.1995 sind grundsätzlich alle neuen
Rentenansprüche nach den neuen Bestimmungen zu berechnen. Es sind
jedoch Übergangsbestimmungen anzuwenden, die hier nicht im Einzelnen
dargestellt werden können. Im Zweifelsfall sollten Sie die
zuständige Alterskasse um Auskunft bitten.
Anpassung der Rentenleistungen
Die
Anpassung der Rentenleistungen für Landwirte/wirtinnen erfolgt
gemäß § 23 Abs. 4 ALG zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend
dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der
gesetzlichen
Rentenversicherung jeweils verändert wird.

Alterssicherung der Landwirte - Beiträge
Alterssicherung der Landwirte - Versicherung
Anpassung
Bundeszuschuss
Erwerbsminderungsrente
Hinzuverdienstgrenzen
Rentenwert - allgemeiner
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