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Leistungen an den Versicherten
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (LVA/BfA) gewährt (§§ 10, 11 SGB VI). Für Ort und Umfang der Leistungen gelten im Wesentlichen ebenfalls die Bestimmungen des SGB VI. Näheres dazu, insbesondere die Leistungen und Voraussetzungen bei der Inanspruchnahme einer Betriebs- oder Haushaltshilfe betreffend (§§ 36-39 ALG), werden in "Richtlinien über die Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation und Betriebs- und Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft" geregelt.

Zu den laufenden Geldleistungen der Alterskasse gehören

 

Altersrente für ehemalige Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
Eine Altersrente wird gezahlt, wenn der ehemalige Landwirt

 

  • das 65. Lebensjahr vollendet,

     
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat und

     
  • das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben hat.

     

Mitarbeitende Familienangehörige erhalten die Rente wegen Alters, wenn sie

 

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben,

     
  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und

     
  • sie nicht selbst Landwirt sind.

     

Die vorzeitige Altersrente können ehemalige Landwirte bis zu zehn Jahre vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben wurde und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Rente wegen Alters vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat.

Für mitarbeitende Familienangehörige gilt, dass sie nicht selbst Landwirt sein dürfen. Bewirtschaften sie trotzdem landwirtschaftliche Flächen, dürfen diese nicht die Mindestgröße der zuständigen Alterskasse erreichen.

Renten wegen Erwerbsminderung
Mit der Rentenreform 2001 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch die Erwerbsminderungsrente abgelöst. Sie wird als teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente geleistet.

Die Erwerbsminderungsrenten werden unter den gleichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Bedingungen entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) gewährt. Zusätzlich wird jedoch gefordert, dass das landwirtschaftliche Unternehmen sowohl bei einer vollen als auch bei der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung abgegeben ist. Für mitarbeitende Familienangehörige gilt, dass sie nicht selbst Landwirt sein dürfen. Bevor eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wird, gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Es wird also vorab geprüft, ob durch Rehabilitationsmaßnahmen die Möglichkeit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit besteht.

Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrenten werden nunmehr wie in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenabschläge eingeführt. Sie werden wirksam, wenn die Leistung vor dem 63. Lebensjahr (auch im Todesfall bei der Hinterbliebenenrente) in Anspruch genommen wird. Für jeden Monat vor dem 63. Lebensjahr werden 0,3 % Abschlag, höchstens jedoch 10,8 % ermittelt.

In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2003 erfolgte eine gleitende Berücksichtigung der Rentenabschläge je nach Rentenzugang.

Für Erwerbsminderungsrenten, die von dem 01.01.2001 an begonnen haben, sind erstmals "Hinzuverdienstgrenzen" zu beachten, die den Anspruch dem Grunde nach nicht berühren aber die Rentenhöhe beeinflussen.

Die monatliche Hinzuverdienstgrenze nach § 27a ALG bzw. § 83 Abs. 1 ALG aus abhängiger Beschäftigung (es zählt nicht das Einkommen aus Land- oder Forstwirtschaft) beträgt seit 01.07.2003 bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

 

  • in voller Höhe: 1.622,67 EUR West bzw. 1.426,44 EUR Ost

     
  • in halber Höhe: 2.022,46 EUR West bzw. 1.777,88 EUR Ost

     

bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

 

  • in voller Höhe: bundeseinheitlich 1/7 der monatlichen Bezugsgröße; dieses entspricht 2004 einem Betrag von 345,00 EUR

     
  • in Höhe einer dreiviertel Rente: 1.222,88 EUR West bzw. 1.075,00 EUR Ost

     
  • in Höhe einer halben Rente: 1.622,67 EUR West bzw. 1.426,44 EUR Ost

     
  • in Höhe einer viertel Rente: 2.022,46 EUR West bzw. 1.777,88 EUR Ost

     

Wartezeit
Neben den Beiträgen zu einer Alterskasse können auf die Wartezeit von 15 Jahren folgende Zeiten angerechnet werden:

 

  • entrichtete Pflichtbeiträge zu einem Rentenversicherungsträger (z. B. BfA, LVA, Knappschaft etc.),

     
  • Zeiten einer Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI (und deren Vorläufervorschriften), z. B. als Beamter, Berufs- oder Zeitsoldat, Richter oder sonstige beamtenähnlich gesicherte Personen,

     
  • Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 bis 3 SGB VI (und deren Vorläufervorschriften), z. B. Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, sofern eine beamtenähnliche Absicherung besteht.

     

Die Anrechnung dieser Zeiten ist jedoch ausgeschlossen, wenn zur gleichen Zeit bereits Beiträge zu einer Alterskasse gezahlt wurden oder der Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war.

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten für mitarbeitende Familienangehörige Beiträge als gezahlt. Es handelt sich dabei um Personen, die in der Zeit vom 2. Mai 1915 bis zum 1. Mai 1930, bzw. vom 2. Mai 1930 bis zum 31. Dezember 1935 geboren sind. Die differenzierten Voraussetzungen sollten bei der zuständigen Alterskasse erfragt werden.

Abgabe des Unternehmens
Die Abgabe des Unternehmens im Sinne der Vorschriften ist erfüllt, wenn

 

  • das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Dritten übergegangen ist,

     
  • die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind,

     
  • die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind,

     
  • in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist oder

     
  • die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind.

     

Vertragliche Abgaben bedürfen der Schriftform und müssen für eine Dauer von mindestens neun Jahren ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmers/der Unternehmerin die Unmöglichkeit der Nutzung beinhalten.

Nutzen mehrere Personen gemeinsam eine Personengesellschaft, eine juristische Person oder Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, sind besondere Abgabevoraussetzungen zu beachten und bei der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erfragen.

Ist ein Ehegatte nicht selbst Landwirt, gilt eine Abgabefiktion, die dann erfüllt ist, wenn

 

  • er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder

     
  • er das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem Zeitpunkt wenigstens 60 Kalendermonate als Ehegatte des Landwirtes/der Landwirtin versichert war.

     

Alterssicherung der Ehegatten
Die eigenständige Alterssicherung der Ehegatten von Landwirten bzw. ehemaligen Landwirten sichert diesem Personenkreis seit dem 1.1.1995 die gleichen Leistungen (Altersrente, vorzeitige Altersrente und Erwerbsminderungsrente) und unter den gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen zu.

Wartezeit
Wegen der meistens noch fehlenden bzw. geringen Beitragszeit werden unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge des Landwirtes (so weit sie auf dessen Wartezeit anrechenbar sind; siehe 2.2) vom 1.10.1957 - 31.12.1994 auch als Versicherungszeit für den nicht beitragspflichtig gewesenen Ehegatten als so genannte "Zusplittingzeiten" berücksichtigt.

Die "Zusplittingzeit" ist nur anrechnungsfähig, wenn

 

  • der Ehegatte nach dem 01.01.1930 geboren ist,

     
  • im Januar 1995 einen Pflichtbeitrag als Landwirt gezahlt hat,

     
  • keinen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Alterskasse erhalten hat,

     
  • bis zum Rentenbeginn (längstens bis 31.12.2000) keine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse wegen regelmäßigen Einkommens bestand,

     
  • die Ehe am 31.12.1994 bestand,

     
  • in dem zu berücksichtigenden Zeitraum die Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und

     
  • die zu berücksichtigenden Zeiten nicht schon selbst mit Beiträgen belegt sind.

     

Keine Berücksichtigung finden solche Zeiten, die außerhalb der Ehezeit liegen, Beitragszeiten als Weiterversicherter und Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des nicht beitragspflichtig gewesenen Ehegatten.

In den neuen Bundesländern gelten gesonderte Regelungen hinsichtlich der Anrechnung von Beitragszeiten des Ehegatten. Genauere Informationen hierzu erteilen die zuständigen Alterskassen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in Urteilen vom 17.8.2000 festgestellt, dass die gesetzliche Regelung der Anrechnung von Ehegattenzeiten unklar ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass entgegen der bisherigen Handhabung, auch die Anrechnung der Zeiten möglich ist, in denen sich der ehemalige Landwirt nach Betriebsaufgabe freiwillig versichert habe. Der Gesetzgeber wird zu prüfen haben, ob eine rückwirkende Klarstellung der gesetzlichen Regelung geboten ist. Bisher ist diese Regelung nicht erfolgt.


BSG 17.08.2000 - B 10 LW 3/99 R
BSG 17.08.2000 - B 10 LW 5/99 R
BSG 17.08.2000 - B 10 LW 12/99 R

Für Ehefrauen, deren landwirtschaftlich tätiger Ehemann bereits am 1.1.1995 von der Versicherungspflicht befreit war, gilt die Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente (auch vorzeitige Altersrente) als erfüllt, wenn am 1.1.1995 das 40. Lebensjahr bereits vollendet war, die Wartezeit von 15 Jahren durch eigene Beitragszahlungen nicht mehr erreicht werden kann und ab Beginn der Versicherungspflicht lückenlos Beiträge gezahlt wurden.

Hinterbliebenenrenten
Ein Anspruch auf Witwenrente / Witwerrente besteht nach dem Tode des Versicherten, wenn die Witwe/der Witwer nicht wieder geheiratet hat und

 

  • das Unternehmen des Verstorbenen abgegeben ist,

     
  • der überlebende Ehegatte nicht selbst Landwirt im Sinne des ALG ist,

     
  • der verstorbene Ehegatte entweder die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat oder wegen eines nach dem 31.12.1994 erlittenen Arbeitsunfalls verstorben ist.

     

Gleichzeitig muss der überlebende Ehegatte entweder

 

  • ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder

     
  • das 45. Lebensjahr vollendet haben oder

     
  • erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI sein.

     

Nach dem Tode eines oder beider Elternteile haben die Kinder entsprechend § 48 SGB VI Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente, wenn sie nicht selbst Landwirt sind und der Verstorbene die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

Bei Tod des Versicherten vor dem 63. Lebensjahr ist wie bei den Renten wegen Erwerbsminderung mit Abschlägen bis zu 10,8 % zu rechnen. Bis zum 31.12.2003 galten aber auch hier die Übergangsregelungen wie bei den Renten wegen Erwerbsminderung (s. Pkt. 2.1). Verstirbt ein Rentner, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht bezogen hat, werden die abgeleiteten Hinterbliebenenrenten ohne Rentenabschläge geleistet, wenn der Rentenanspruch innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten entsteht.

Wartezeit
Für die Wartezeit von fünf Jahren für die Hinterbliebenenrenten gelten die unter 2.2 aufgeführten Anrechnungsvoraussetzungen.

Rentenzahlbetrag / Rentenkürzung
Der monatliche Rentenzahlbetrag einer Rente wegen Alters bzw. der Renten wegen Erwerbsminderung ergibt sich, indem der jeweilige allgemeine Rentenwert -Rentenwert - allgemeiner - mit der Steigerungszahl vervielfältigt wird; § 23 ALG.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, vermindert sich der allgemeine Rentenwert für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung des 60. Lebensjahres um 0,2 %, vom 60. - 62. Lebensjahr um 0,23 % und ab dem 63. Lebensjahr um 0,3 % seines Wertes. Der verminderte Wert gilt über das 65. Lebensjahr hinaus und auch für die Hinterbliebenenrenten, wenn der Verstorbene eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen hat.

Als Witwen- / Witwerrente wird das 0,6-fache der Renten wegen Erwerbsminderung des verstorbenen Ehegatten gezahlt. Die Vollwaisenrente wird aus der höchsten Rente wegen Erwerbsminderung der zwei verstorbenen Versicherten berechnet und beträgt das 0,2-fache dieser Rente. Für eine Halbwaise ist der monatliche Zahlbetrag das 0,1fache der Rente wegen Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten.

Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen des Rentenberechtigten zusammen, gelten die Kürzungsbestimmungen des § 97 SGB VI auch hinsichtlich der Grenzwerte.

Witwenrente / Witwerrente
Waisenrente
Hinzuverdienstgrenzen

Seit Inkrafttreten des ALG am 1.1.1995 sind grundsätzlich alle neuen Rentenansprüche nach den neuen Bestimmungen zu berechnen. Es sind jedoch Übergangsbestimmungen anzuwenden, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können. Im Zweifelsfall sollten Sie die zuständige Alterskasse um Auskunft bitten.

Anpassung der Rentenleistungen
Die Anpassung der Rentenleistungen für Landwirte/wirtinnen erfolgt gemäß § 23 Abs. 4 ALG zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.


Alterssicherung der Landwirte - Beiträge
Alterssicherung der Landwirte - Versicherung
Anpassung
Bundeszuschuss
Erwerbsminderungsrente
Hinzuverdienstgrenzen
Rentenwert - allgemeiner


 

 

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