| Recht: Polizei muss Autobahn absichern |
| 02.02.2004
Auf der Autobahn liegende Gegenstände müssen von der Polizei zur Verhinderung von Unfällen entfernt und sichergestellt werden. das gehört zu ihrer Dienstpflicht, entscheiden die Richter des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt in zweiter Instanz. mid Neustadt/Wied - Im vorliegenden Fall war die Polizei darüber informiert worden, dass ein größerer Gegenstand auf der Überholspur einer Autobahn liegt. Die diensthabenden Beamten beschränkten sich aber vor Ort darauf, die Straßenmeisterei anzurufen und die Entsorgung zu delegieren. Die Straßenwärter sicherten dann die Stelle ab und entfernten den Gegenstand von der Fahrbahn. Zwischenzeitlich hatten sich jedoch mehrere Unfälle ereignet, darunter ein schwerer Motorradunfall. Ein davon betroffener Autofahrer verklagte das Land Hessen als Arbeitgeber der Polizisten auf Schadensersatz vor dem Landgericht. Die Richter gaben dem Kläger Recht. Grund: Die Polizisten hätten Pflicht gehabt, die Gefahrenstelle abzusichern. Da dies nicht geschehen sei, müsse das Land für den Unfallschaden aufkommen. Das Bundesland Hessen sah das anders und ging in Berufung. Doch auch das Oberlandesgericht bestätigte das zuvor gefällte Urteil: Die Polizisten hätten mit ihrem Streifenwagen bei eingeschaltetem Blaulicht die Stelle sichern und den Gegenstand von der Autobahn entfernen müssen. Auch wenn damit ein gewisses Risiko verbunden sei, entspräche dies ihrer Dienstpflicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2003, 24 U 71/03, DAR 2003, 557). Michael Winterscheidt/mid mid/win |


