Kontrolliert ein Straßenwärter
der Kommune die Straßenbäume aus dem fahrenden Auto heraus, verstößt er
damit bei besonders großen Bäumen gegen die Verkehrs-Sicherungspflicht.
Für Schäden durch herabfallende Äste muss die Stadt dann haften, entschied
das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Urteil vom 24. September 2004 (Az.: 9
U 107/04).
Nicht alles Gute kommt von oben,
musste ein Mann mitten im Sommer auf einem Parkplatz feststellen. Er hatte
sein Auto in einer Parklücke abgestellt. Als der Mann zu seinem Wagen
zurückkam, war ein armdicker, unbelaubter Ast auf das Heck seines Wagens
gefallen.
Eigentümer muss Bäume kontrollieren
Den Schaden von insgesamt 1.075
Euro wollte er von der Stadt ersetzt haben. Grund: Der Ast stammte von
einer 26 Meter hohen Linde, die den Parkplatz vom benachbarten Grundstück
aus überragte. Wie der
Anwalt-Suchservice berichtet, gehörte das Grundstück der Kommune.
Doch die Stadtoberen weigerten
sich, den Schaden zu ersetzen. Begründung: Ein Straßenwärter habe an
gleicher Stelle erst vier Tage zuvor eine Baumkontrolle vorgenommen und
nichts bemerkt. Daraufhin zog der Autofahrer vor Gericht – mit Erfolg.
Kommune haftet für Schäden durch
mangelhafte Baumkontrolle
Das OLG verurteilte die Stadt zu
vollständigem Schadenersatz. Zwar habe sich die Methode, bei Bäumen
Defekte wie Beulen, Risse und Pilze sofort vom Auto aus zu analysieren (VTA-Methode)
bewährt.
Doch sei die Kontrolle im
vorliegenden Fall nicht sachgerecht ausgeführt worden. Statt allein aus
dem fahrenden Auto heraus bei 20 km/h die Prüfung vorzunehmen, hätte der
Straßenwärter bei einem solch großen, dicht bewachsenen Baum die
Sichtprüfung zu Fuß unternehmen müssen. Dann wäre ihm auch ohne Fernglas
der mächtige, abgestorbene Ast aufgefallen.