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  Morscher Ast demoliert Autoheck  
 
Morscher Ast demoliert Autoheck (20.04.2005)

 

Kontrolliert ein Straßenwärter der Kommune die Straßenbäume aus dem fahrenden Auto heraus, verstößt er damit bei besonders großen Bäumen gegen die Verkehrs-Sicherungspflicht. Für Schäden durch herabfallende Äste muss die Stadt dann haften, entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Urteil vom 24. September 2004 (Az.: 9 U 107/04).

Nicht alles Gute kommt von oben, musste ein Mann mitten im Sommer auf einem Parkplatz feststellen. Er hatte sein Auto in einer Parklücke abgestellt. Als der Mann zu seinem Wagen zurückkam, war ein armdicker, unbelaubter Ast auf das Heck seines Wagens gefallen.

Eigentümer muss Bäume kontrollieren

Den Schaden von insgesamt 1.075 Euro wollte er von der Stadt ersetzt haben. Grund: Der Ast stammte von einer 26 Meter hohen Linde, die den Parkplatz vom benachbarten Grundstück aus überragte. Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, gehörte das Grundstück der Kommune.

Doch die Stadtoberen weigerten sich, den Schaden zu ersetzen. Begründung: Ein Straßenwärter habe an gleicher Stelle erst vier Tage zuvor eine Baumkontrolle vorgenommen und nichts bemerkt. Daraufhin zog der Autofahrer vor Gericht – mit Erfolg.

Kommune haftet für Schäden durch mangelhafte Baumkontrolle

Das OLG verurteilte die Stadt zu vollständigem Schadenersatz. Zwar habe sich die Methode, bei Bäumen Defekte wie Beulen, Risse und Pilze sofort vom Auto aus zu analysieren (VTA-Methode) bewährt.

Doch sei die Kontrolle im vorliegenden Fall nicht sachgerecht ausgeführt worden. Statt allein aus dem fahrenden Auto heraus bei 20 km/h die Prüfung vorzunehmen, hätte der Straßenwärter bei einem solch großen, dicht bewachsenen Baum die Sichtprüfung zu Fuß unternehmen müssen. Dann wäre ihm auch ohne Fernglas der mächtige, abgestorbene Ast aufgefallen.

 

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