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Landesbezirklicher
Tarifvertrag TVöD-NRW vereinbart
Die dbb tarifunion und der
Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) haben sich auf
einen landesbezirklichen Tarifvertrag zum TVöD (TVöD-NRW) geeinigt. Nach
Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober 2005 ist eine Überarbeitung und
Anpassung der landesbezirklichen Tarifverträge notwendig geworden.
Die dbb tarifunion hat sich bei den
Verhandlungen erfolgreich dafür eingesetzt, dass die verhandelten
landesbezirklichen Regelungen im Wesentlichen weiter gelten bzw.
in den TVöD-NRW integriert werden.
Der Tarifvertrag gilt für
Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des KAV
NW stehen und unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Der
Tarifvertrag enthält unter anderem Regelungen zum
Bereitschaftsdienstentgelt, zu Leistungsentgelten und zum
Jubiläumsentgelt. Eine spezielle Regelung zu Leistungsentgelten und
Leistungszuschlägen war nötig, um Konflikten bei der Vereinbarung von
Dienstvereinbarungen vorzubeugen. Für Beschäftigte, die im Kalenderjahr
2006 Leistungszuschläge erhalten haben, wurde eine umfassende
Besitzstandsregelung erreicht.
Die Regelungen für Schulhausmeister
(früher § 6 Buchstabe B BZT-A/NRW zu SR 2r BAT) konnten materiell
gerettet werden. Da der TVöD den Begriff der Arbeitsbereitschaft nicht
mehr kennt, sind die Arbeitszeitregelungen der Schulhausmeister
entsprechend angepasst worden. Nunmehr darf die Summe aus Vollarbeit und
Bereitschaftszeiten durchschnittlich 46,5 Stunden wöchentlich nicht
überschreiten. Die Eingruppierungsregelungen für Schulhausmeister
bleiben zunächst erhalten. Nach Inkrafttreten der noch zu verhandelnden
Entgeltordnung werden auch die Eingruppierungsvorschriften für
Schulhausmeister neu verhandelt.
Auch die Regelungen für Beschäftigte
an Theater und Bühnen konnten im wesentlichen beibehalten werden,
insbesondere bleibt zukünftig die Theaterbetriebszulage in gleicher Höhe
erhalten.
Der Tarifvertrag tritt rückwirkend
zum 1. Januar 2007 in Kraft und kann mit einer Frist von drei
Kalendermonaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres erstmalig zum
31. Dezember 2008 gekündigt werden |