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  VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER  

Erfolg des VERBANDES DEUTSCHER STRASSENWÄRTER
Keine automatische Kündigung bei Berufsunfähigkeit


Arbeitsgericht Frankfurt/ Main 02.05.2003

 
Auch bei Berufunfähigkeit darf ein Unternehmen nicht automatisch das Arbeitsverhältnis mit einem Betroffenen beenden. Zu dieser Entscheidung kam das Arbeitsgericht Frankfurt/ Main in einem im März 2003 bekannt gewordenen Urteil. Damit gab das Gericht einem Straßenwärter Recht, der gegen das Land Hessen geklagt hatte. Kurz nachdem ihm vom Amtsarzt eine dauerhafte Berufsunfähigkeit attestiert worden war, hatte ihm das Land mitgeteilt, dass es sein Arbeitsverhältnis für beendet betrachte.

Der Arbeitnehmer wies aber vor Gericht darauf hin, dass er vor Abschluss der amtsärztlichen Untersuchung mit einer Weiterbildungsmaßnahme in einem anderen Tätigkeitsfeld begonnen habe. Nach Ansicht der Richter endet das Arbeitsverhältnis wegen Berufsunfähigkeit aber nur dann automatisch, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Rente "schuldhaft verzögert". Nimmt er dagegen an einer Weiterbildung teil, müsse der Arbeitgeber zunächst deren Ergebnis abwarten.

Aktenzeichen:
1 Ca 8345/02
 




 

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