Hinweis: SR 2a Nr. 8 und Nr. 10 zum MTArb gelten weiter  

 
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Aktualisierung der Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

(TVÜ-Länder) 

Die Hinweise zur Durchführung des TVÜ-Länder wurden mit dem Redaktionsstand vom 18. August 2006 vorab in Umlauf gebracht.

Diese bedürfen der Aktualisierung, nachdem der TVÜ-Länder in der Schlussredaktion am 12. Oktober 2006 noch eine Reihe inhaltlicher Änderungen gegenüber dem Redaktionsstand vom 18. August 2006 erfahren hat.

1.     Die Entschädigungsregelungen für Straßen- und Wasserbauarbeiter zu § 25 TVÜ - Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT und der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 i und SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb. gelten weiter, bis sie durch landesbezirklichen Tarifvertrag geändert werden.

Zu § 25 Absatz 5 TVÜ - Fortgeltung von Regelungen für Beschäftigte im Straßen- und Wasserbau

Der TV-L enthält im Gegensatz zum MTArb keine Sonderregelungen mehr für Straßen- und Wasserbauarbeiter.

Die in den bisherigen einschlägigen Sonderregelungen enthaltenen Vorschriften über die Entschädigungen bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen gelten übergangsweise als landesbezirkliche Regelung weiter und zwar auch für neueingestellte Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich. Die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene können die fortgeltenden Bestimmungen durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag ablösen. Dazu ist in § 30 Absatz 5 TVÜ ein besonderes Kündigungsrecht verankert worden."

2.     Bei der Überleitung der Eingruppierung konnte in den Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-Länder klargestellt werden, dass Arbeiter der Lohngruppe 7 mit Aufstieg nach 8 und 8a der Entgeltgruppe 8 zugeordnet werden.

Dieses trifft insbesondere die Kolonnenführer, Streckenwarte und Bauaufseher im Straßenbetriebsdienst.

3.     Erstmalige Übertragung bei Arbeitern nach dem 31. Oktober 2006 zu § 18 Abs. 2 TVÜ -

Wird aus dem MTArb übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Oktober 2006

erstmalig eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-

Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 2

TV-L die bisherigen Regelungen des MTArb mit der Maßgabe entsprechend, dass

sich die Höhe der Zulage im Regelfall nach dem TV-L richtet. Da für die Bestimmung

der Höherwertigkeit von Tätigkeiten im Rahmen von TV-L und TVÜ ab dem

1. November 2006 die Entgeltgruppen maßgeblich sind (siehe Nr. 18.3), ist auch die

Höherwertigkeit einer Tätigkeit anhand der Anlage 4 TVÜ zu bestimmen.

Der Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage richtet sich deshalb zunächst

weiterhin nach § 9 Abs. 2 MTArb bzw. nach § 2 Abs. 6 TV Lohngruppen TdL. Daher

steht die Zulage bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen vom ersten

Tag der Übertragung an zu. Die Höhe der persönlichen Zulage richtet sich nach

§ 14 TV-L; sie beträgt wie für im Bereich des TV-L neu eingestellte Beschäftigte in

den Entgeltgruppen 1 bis 8 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts (§ 14

Abs. 3 Satz 1 TV-L); für in die Entgeltgruppe 9 übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter

der Lohngruppe 9 bemisst sie sich nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L. Die Berechnung

erfolgt entsprechend der allgemeinen Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 TV-L auf kalendertäglicher

Basis.

Beispiel 1:

Einem aus dem Geltungsbereich des MTArb in die Entgeltgruppe 5 Stufe 4

übergeleiteten Beschäftigten werden am 1. Dezember 2006 vorübergehend höherwertige

Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe

6 zuzuordnen sind. Bereits nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen

hat der Beschäftigte für die Dauer der Übertragung Anspruch auf Zahlung

der persönlichen Zulage ab dem 1. Dezember 2006 in Höhe von 4,5 v.H. seines

Tabellenentgelts (2.065 €). Die persönliche Zulage beträgt somit 92,93 € monatlich.

Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt und endet jeweils an einem

Arbeitstag. Soweit betriebsüblich bzw. dienstplanmäßig an Wochenenden und gesetzlichen

Feiertagen nicht gearbeitet wird, werden daher die vor Beginn und nach

Ende der Übertragung liegenden arbeitsfreien Tage nicht berücksichtigt.

Wird bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zusätzlich eine

Tätigkeit ausgeübt, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung

einer Zulage für Vorarbeiter besteht, erhält der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten

einer neuen Entgeltordnung abweichend von § 14 Abs. 3 TV-L anstelle der Zulage

nach § 14 TV-L für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der

zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt

10 v. H. seines Tabellenentgelts (§ 17 Abs. 9 Satz 2 TVÜ).

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, zusätzlich sind Vorarbeitertätigkeiten auszuüben. Nach zwei

aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte für die Dauer der

Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage ab dem

1. Dezember 2006 in Höhe von 10 v.H. seines Tabellenentgelts (2.065 € im Tarifgebiet

West), somit 206,50 € monatlich.

Bei Beschäftigten, die in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppen 2

bis 8 übergeleitet sind, beträgt die persönlichen Zulage 4,5 v.H. ihres Vergleichsentgelts.

Bei in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleiteten Beschäftigten

bemisst sich die Höhe der persönlichen Zulage dagegen aus dem Unterschiedsbetrag

zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für den Beschäftigten

bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L ergeben

hätte; ggf. kommt also auch der Garantiebetrag von 50 € zum Tragen. Rückt der Beschäftigte

gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 TVÜ in die nächsthöhere reguläre Stufe seiner

Entgeltgruppe auf, ist die persönliche Zulage auf der Grundlage des höheren Tabellenentgelts

neu zu berechnen.

Wird Beschäftigten der Entgeltgeltgruppen 2 bis 8 mit einer individuellen Endstufe

vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so erhalten sie eine Zulage in

Höhe von 4,5 v.H. ihres individuellen Entgelts. Aus dem MTArb in eine individuelle

Endstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleitete Beschäftigte erhalten dagegen mindestens

den Betrag, der in der höheren Entgeltgruppe ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht.

 

 

 
   
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