Die Hinweise zur Durchführung des TVÜ-Länder wurden
mit dem Redaktionsstand vom 18. August 2006 vorab in Umlauf gebracht.
Diese bedürfen der Aktualisierung, nachdem der
TVÜ-Länder in der Schlussredaktion am 12. Oktober 2006 noch eine Reihe
inhaltlicher Änderungen gegenüber dem Redaktionsstand vom 18. August
2006 erfahren hat.
1.
Die Entschädigungsregelungen für Straßen- und Wasserbauarbeiter zu §
25 TVÜ - Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich
der SR 2 a, SR 2 b, SR 2 m und SR 2 o BAT und der
SR 2 a, SR 2 b, SR 2 i
und SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B
MTArb. gelten weiter,
bis sie durch landesbezirklichen Tarifvertrag geändert werden.
Tarifvertrag ablösen. Dazu ist in § 30 Absatz 5 TVÜ ein besonderes
Kündigungsrecht verankert worden."
2.
Bei der Überleitung der Eingruppierung konnte in den Anlagen 2 und 4 zum
TVÜ-Länder klargestellt werden, dass Arbeiter der Lohngruppe 7 mit
Aufstieg nach 8 und 8a der Entgeltgruppe 8 zugeordnet werden.
Dieses trifft
insbesondere die Kolonnenführer, Streckenwarte und Bauaufseher im
Straßenbetriebsdienst.
3.
Erstmalige Übertragung
bei Arbeitern nach dem 31. Oktober 2006 zu § 18 Abs. 2 TVÜ -
Wird aus dem MTArb übergeleiteten Beschäftigten nach dem
31. Oktober 2006
erstmalig eine höherwertige Tätigkeit
vorübergehend
übertragen, gelten bis zum In-
Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche
Zulage nach § 14 Abs. 2
TV-L die bisherigen Regelungen des MTArb mit der Maßgabe
entsprechend, dass
sich die
Höhe der
Zulage im Regelfall nach dem TV-L richtet.
Da für die Bestimmung
der Höherwertigkeit von Tätigkeiten im Rahmen von TV-L
und TVÜ ab dem
1. November 2006 die Entgeltgruppen maßgeblich sind
(siehe Nr. 18.3), ist auch die
Höherwertigkeit einer Tätigkeit anhand der Anlage 4 TVÜ
zu bestimmen.
Der
Anspruch
auf Zahlung der persönlichen Zulage richtet
sich deshalb zunächst
weiterhin nach § 9 Abs. 2 MTArb bzw. nach § 2 Abs. 6 TV
Lohngruppen TdL. Daher
steht die Zulage bereits
nach zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen
vom ersten
Tag der Übertragung an zu. Die
Höhe der
persönlichen Zulage richtet sich nach
§ 14 TV-L; sie beträgt wie für im Bereich des TV-L neu
eingestellte Beschäftigte in
den
Entgeltgruppen 1
bis 8 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts
(§ 14
Abs. 3 Satz 1 TV-L); für in die Entgeltgruppe 9
übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter
der Lohngruppe 9 bemisst sie sich nach § 14 Abs. 3 Satz
2 TV-L. Die Berechnung
erfolgt entsprechend der allgemeinen Regelung in § 24
Abs. 3 Satz 1 TV-L auf kalendertäglicher
Basis.
Beispiel 1
:
Einem aus dem Geltungsbereich des MTArb in die
Entgeltgruppe 5 Stufe 4
übergeleiteten Beschäftigten werden am 1. Dezember 2006
vorübergehend höherwertige
Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der
Entgeltgruppe
6 zuzuordnen sind. Bereits nach zwei aufeinander
folgenden Arbeitstagen
hat der Beschäftigte für die Dauer der Übertragung
Anspruch auf Zahlung
der persönlichen Zulage ab dem 1. Dezember 2006 in Höhe
von 4,5 v.H. seines
Tabellenentgelts (2.065 €). Die persönliche Zulage
beträgt somit 92,93 € monatlich.
Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt
und endet jeweils an einem
Arbeitstag. Soweit betriebsüblich bzw. dienstplanmäßig
an Wochenenden und gesetzlichen
Feiertagen nicht gearbeitet wird, werden daher die vor
Beginn und nach
Ende der Übertragung liegenden arbeitsfreien Tage nicht
berücksichtigt.
Wird bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit
zusätzlich eine
Tätigkeit ausgeübt, für die nach bisherigem Recht ein
Anspruch auf Zahlung
einer Zulage für Vorarbeiter
besteht, erhält der Beschäftigte bis zum
In-Kraft-Treten
einer neuen Entgeltordnung abweichend von § 14 Abs. 3
TV-L anstelle der Zulage
nach § 14 TV-L für die Dauer der Ausübung sowohl der
höherwertigen als auch der
zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage
in Höhe von
insgesamt
10 v. H. seines Tabellenentgelts
(§ 17 Abs. 9 Satz 2 TVÜ).
Beispiel 2
:
Wie Beispiel 1, zusätzlich sind Vorarbeitertätigkeiten
auszuüben. Nach zwei
aufeinander folgenden Arbeitstagen hat der Beschäftigte
für die Dauer der
Übertragung Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage
ab dem
1. Dezember 2006 in Höhe von 10 v.H. seines
Tabellenentgelts (2.065 € im Tarifgebiet
West), somit 206,50 € monatlich.
Bei Beschäftigten, die in eine
individuelle Zwischenstufe
der Entgeltgruppen 2
bis 8 übergeleitet sind, beträgt die persönlichen Zulage
4,5 v.H. ihres Vergleichsentgelts.
Bei in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppe
9 übergeleiteten Beschäftigten
bemisst sich die Höhe der persönlichen Zulage dagegen
aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich
für den Beschäftigten
bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und
2 TV-L ergeben
hätte; ggf. kommt also auch der Garantiebetrag von 50 €
zum Tragen. Rückt der Beschäftigte
gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 TVÜ in die nächsthöhere reguläre
Stufe seiner
Entgeltgruppe auf, ist die persönliche Zulage auf der
Grundlage des höheren Tabellenentgelts
neu zu berechnen.
Wird Beschäftigten der Entgeltgeltgruppen 2 bis 8 mit
einer
individuellen Endstufe
vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so
erhalten sie eine Zulage in
Höhe von 4,5 v.H. ihres individuellen Entgelts. Aus dem
MTArb in eine individuelle
Endstufe der Entgeltgruppe 9 übergeleitete Beschäftigte
erhalten dagegen mindestens
den Betrag, der in der höheren Entgeltgruppe ihrer
bisherigen individuellen Endstufe entspricht.