|
VBL und
Zusatzversorgungskassen
Zusatzversorgung: Widerspruch gegen Startgutschrift einlegen?
Nachdem Ende des
vergangenen Jahres alle bei der VBL versicherten Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes die Mitteilung über die Höhe der
Startgutschrift anlässlich der Umstellung der Versorgungsrente auf
eine Betriebsrente erhalten hatten, mehrten sich beim VERBAND
DEUTSCHER STRASSENWÄRTER die Anfragen und Beschwerden hierzu.
Überwiegend ging es hierbei um die beim Vergleich von
Startgutschriften bei sonst gleichen Verhältnissen – insbesondere
also Beschäftigungszeit und Lohn/Vergütung – klar erkennbare
Benachteiligung derjenigen Beschäftigten, die am Stichtag 31.12.2001
ledig waren oder keinen Anspruch auf Kindergeld hatten, gegenüber
verheirateten oder Kindergeldberechtigten Beschäftigten.
Die Ursache hierfür
ist darin zu finden, dass die Zusatzversorgung in ihrer bisherigen
Ausgestaltung eine Gesamtversorgung in Höhe von bis zu 91,75 % des
bisherigen Netto-Einkommens gewährte. Bei Renteneintritt
erfolgte die Berechnung des so genannten „fiktiven Netto-
Arbeitsentgelts“ für Verheiratete oder Kindergeldberechtigte nach
der Steuerklasse III; für Ledige oder nicht Kindergeldberechtigte
hingegen nach der bekanntlich wesentlich ungünstigeren Steuerklasse
I.
Bereits im alten
System hatten wir diese Unterscheidung für ungerecht gehalten, dort
konnte aber bei Eheschließung die schlechtere Einstufung
nachträglich geändert werden. Dies entsprach dem Prinzip der
„beamtenähnlichen Versorgung“, denn auch der Beamte in Steuerklasse
1 – also ledig oder ohne Kinder – hat ja eine wesentlich niedrigere
Netto-Pension als der Beamte in Steuerklasse 3.
Nach eingehender
Prüfung der Sach- und Rechtslage war der VERBAND DEUTSCHER
STRASSENWÄRTER zu der Auffassung gekommen, dass die vom
Familienstand abhängige Berechnung der Startgutschrift gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstößt, weil die unterschiedliche
Behandlung nicht auf einen sachlich vernünftigen oder sonst wie
einleuchtenden Grund zurückzuführen ist. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum ein zum Stichtag mehr oder wenig „zufällig“
lediger Pflichtversicherter viele Jahre später bei Rentenbeginn eine
erheblich niedrigere Betriebsrente erhalten soll als ein damals
verheirateter.
Wir hatten
deshalb allen bei der VBL Pflichtversicherten, auf die der o.a.
Sachverhalt zutrifft empfohlen, innerhalb der 6-Monatsfrist bei der
VBL Widerspruch gegen die Berechnung der Startgutschrift einzulegen.
Neuer
Sachstand
Ausgelöst wohl durch einen Bericht
in „WISO“ (ZDF) am 17. März, in dem das gesamte Berechnungssystem
der Startgutschrift kritisch durchleuchtet wurde, und in dem
Widerspruch gegen eine Vielzahl weiterer aus Sicht von WISO
bestehende Fehler empfohlen wurde, brach eine wahre Flut von
Anfragen hierzu über uns herein.
Zuvor bereits am 12. März hatte
die dbb tarifunion im Rahmen von Tarifverhandlungen mit den
Arbeitgebern eine grundsätzliche Einigung über die Behandlung von
Beanstandungen gegen die mitgeteilten Startgutschriften im
Punktemodell erzielt.
Die dbb tarifunion
ist zwar weiterhin der Auffassung – und wird hierin weitgehend vom
VDStra. unterstützt – das die neue Ausgestaltung der
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere die Anwendung
der Berechnungsvorgabe des § 18 Absatz 2 zur Überleitung der
Rentenanwartschaften der rentenferneren Jahrgänge in das
Punktemodell, als Gegenstand langer und zäher Auseinandersetzungen
im Rahmen der Tarifverhandlungen zum ATV als Gesamtpaket zu
betrachten ist. Daher verbietet es sich, im Nachhinein einzelne
Gegenstände dieses Gesamtkompromisses in Frage zu stellen.
Gleichwohl aber
steht fest, dass es zu gerichtlichen Verfahren gegen die
Startgutschriften kommen wird. Obwohl die Tarifvertragsparteien
keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 18 Absatz 2
BetrAVG haben, ist es nicht auszuschließen, dass in bestimmten
Fallkonstellationen die Gerichte zu einer anderen Auffassung
gelangen.
Wer also der
Meinung ist, die Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG bei der
Ermittlung der Startgutschrift sei rechtswidrig, muss, um von
eventuellen höchstrichterlichen Entscheidungen profitieren zu
können, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zugang der
Startgutschrift seine begründeten Beanstandungen schriftlich geltend
machen. Für diesen Personenkreis, der berechtigte Zweifel an der
Rechtmäßigkeit seiner Startgutschrift hat, ist nebenstehend ein
Muster für eine solche Beanstandung beigefügt. Um ganz sicher zu
gehen, sollte diese Beanstandung auch dem Arbeitgeber zugehen, um
über den so genannten Verschaffungsanspruch aus § 46 BAT bzw. den
entsprechenden anderen manteltariflichen Regelungen diesen ebenfalls
in Anspruch nehmen zu können.
Mit den
Arbeitgebern wurde vereinbart, dass die Tarifvertragsparteien den
Zusatzversorgungskassen empfehlen werden, die diesbezüglichen
Verfahren zunächst ruhend zu stellen, um den Ausgang vorher
festgelegter Musterprozesse abzuwarten. Nach dem rechtskräftigem
Abschluss dieser Verfahren werden sich die Tarifvertragsparteien
erneut zusammensetzen, um eventuelle Vorgaben der Gerichte im
Hinblick auf andere Berechnungsmethoden im Übergangsrecht in neue
tarifvertragliche Regelungen umzusetzen. Diese gegebenenfalls neuen
Berechnungsmethoden werden dann auf alle die Versicherten
angewendet, die innerhalb der 6‑monatigen Ausschlussfrist des § 32
Absatz 5 ATV/ATV‑K nach Zugang der Startgutschrift ihre begründeten
Beanstandungen schriftlich gegen der jeweiligen
Zusatzversorgungskasse gemacht haben.
Auf Grund
dieser Vereinbarung mit den Arbeitgebern ist ein weiterführender
Rechtsschutz für etwaige Klageverfahren oder sonstige Aktivitäten
zu Widersprüchen hinsichtlich struktureller Fragen der neuen
Zusatzversorgung nicht mehr erforderlich.
Etwas anderes gilt
nur für den Fall, dass sich die Beanstandungen nicht auf
strukturelle Fragen des Übergangsrechts, wie beispielsweise die
Anwendung des § 18 Absatz 2 BetrAVG, beziehen sondern auf die
tatsächlichen Umstände der Mitteilung. Wer also zum Beispiel der
Ansicht ist, der Versicherungsverlauf sei nicht zutreffend erfasst
worden, die zu Grunde liegenden Entgelte seien zu niedrig oder die
Steuerklasse 1 sei angewendet worden, obwohl er zum Stichtag
verheiratet war und nicht dauerhaft von seinem Ehepartner getrennt
lebte, kann diese tatsächlichen Fehler in der Startgutschrift durch
juristische Hilfe der Dienstleistungszentren korrigieren lassen.
Zugang der
Startgutschrift
In der Mitteilung
über die Startgutschrift heißt es, dass Beanstandungen innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang dieser
Mitteilung schriftlich gegenüber der VBL geltend zu machen sind.
Der VERBAND DEUTSCHER
STRASSENWÄRTER empfiehlt daher allen Kolleginnen und Kollegen, die
berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der VBL erteilten
Startgutschrift haben, die Startgutschrift zu beanstanden. Ein
diesbezügliches Musterschreiben, das in Zweitausfertigung aus Rechtsgründen auch
an den Arbeitgeber geleitet werden sollte, steht zur Verfügung.
|