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  Beanstandungen gegen die ZVK- Startgutschriften  
 

VBL und Zusatzversorgungskassen

Zusatzversorgung: Widerspruch gegen Startgutschrift einlegen?

Nachdem Ende des vergangenen Jahres alle bei der VBL versicherten  Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die Mitteilung über die Höhe der Startgutschrift anlässlich der Umstellung der Versorgungsrente auf eine Betriebsrente erhalten hatten, mehrten sich beim VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER die Anfragen und Beschwerden hierzu. Überwiegend ging es hierbei um die beim Vergleich von  Startgutschriften bei sonst gleichen Verhältnissen – insbesondere also Beschäftigungszeit und Lohn/Vergütung – klar erkennbare Benachteiligung derjenigen Beschäftigten, die am Stichtag 31.12.2001 ledig waren oder keinen   Anspruch auf Kindergeld hatten, gegenüber  verheirateten oder Kindergeldberechtigten Beschäftigten.

Die Ursache hierfür ist darin zu finden, dass die Zusatzversorgung  in ihrer bisherigen Ausgestaltung eine Gesamtversorgung in Höhe von bis zu 91,75 % des bisherigen Netto-Einkommens gewährte. Bei Renteneintritt erfolgte die Berechnung des so genannten „fiktiven Netto- Arbeitsentgelts“ für Verheiratete oder Kindergeldberechtigte nach der Steuerklasse III; für Ledige oder nicht Kindergeldberechtigte hingegen nach der bekanntlich wesentlich ungünstigeren Steuerklasse I.

Bereits im alten System hatten wir diese Unterscheidung für ungerecht gehalten, dort konnte aber bei Eheschließung die schlechtere Einstufung nachträglich  geändert werden. Dies entsprach dem Prinzip der „beamtenähnlichen Versorgung“, denn auch der Beamte in Steuerklasse 1 – also ledig oder ohne Kinder – hat ja eine wesentlich niedrigere Netto-Pension als der Beamte in Steuerklasse 3.

Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage war der VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER zu der Auffassung gekommen,  dass die vom Familienstand abhängige Berechnung der Startgutschrift  gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, weil die unterschiedliche Behandlung nicht auf einen sachlich vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückzuführen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum  ein zum Stichtag mehr oder wenig „zufällig“ lediger Pflichtversicherter viele Jahre später bei Rentenbeginn eine erheblich niedrigere Betriebsrente erhalten soll als ein damals verheirateter.

Wir hatten deshalb allen bei der VBL Pflichtversicherten, auf die der o.a. Sachverhalt zutrifft  empfohlen, innerhalb der 6-Monatsfrist bei der VBL Widerspruch gegen die Berechnung der Startgutschrift einzulegen.

Neuer Sachstand

Ausgelöst wohl durch einen Bericht in „WISO“ (ZDF) am 17. März, in dem das gesamte Berechnungssystem der Startgutschrift kritisch durchleuchtet wurde, und in dem Widerspruch gegen eine Vielzahl weiterer aus Sicht von WISO bestehende Fehler  empfohlen wurde,  brach eine wahre Flut von Anfragen hierzu über uns herein. 

Zuvor bereits am 12. März hatte die dbb tarifunion im Rahmen von Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern eine grundsätzliche Einigung über die Behandlung von Beanstandungen gegen die mitgeteilten Startgutschriften im Punktemodell erzielt.

Die dbb tarifunion ist zwar weiterhin der Auffassung – und wird hierin weitgehend vom VDStra. unterstützt – das die neue Ausgestaltung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere die Anwendung der Berechnungsvorgabe des § 18 Absatz 2 zur Überleitung der Rentenanwartschaften der rentenferneren Jahrgänge in das Punktemodell, als  Gegenstand langer und zäher Auseinandersetzungen im Rahmen der Tarifverhandlungen zum ATV als Gesamtpaket zu betrachten ist. Daher verbietet es sich, im Nachhinein einzelne Gegenstände dieses Gesamtkompromisses in Frage zu stellen.

Gleichwohl aber steht fest, dass es zu gerichtlichen Verfahren gegen die Startgutschriften kommen wird. Obwohl die Tarifvertragsparteien keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 18 Absatz 2 BetrAVG haben, ist es nicht  auszuschließen, dass in bestimmten Fallkonstellationen die Gerichte zu einer anderen Auffassung gelangen.

Wer also der Meinung ist, die Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG bei der Ermittlung der Startgutschrift sei rechtswidrig, muss, um von eventuellen höchstrichterlichen Ent­scheidungen profitieren zu können, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zugang der Startgutschrift seine begründeten Beanstandungen schriftlich geltend machen. Für diesen Personenkreis, der berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Startgut­schrift hat, ist nebenstehend ein Muster für eine solche Bean­standung beigefügt. Um ganz sicher zu gehen, sollte diese Beanstan­dung auch dem Arbeitgeber zugehen, um über den so genannten Verschaffungsanspruch aus § 46 BAT bzw. den entsprechenden anderen manteltariflichen Regelungen diesen ebenfalls in Anspruch nehmen zu können.

Mit den Arbeitgebern wurde vereinbart, dass die Tarifvertragsparteien den Zusatzversorgungskassen empfehlen werden, die diesbezüglichen Verfahren zunächst ruhend zu stellen, um den Ausgang vorher festgelegter Musterprozesse abzuwarten. Nach dem rechtskräftigem Abschluss dieser Verfahren werden sich die Tarifvertragsparteien er­neut zusammensetzen, um eventuelle Vorgaben der Gerichte im Hinblick auf andere Berechnungsmethoden im Übergangsrecht in neue tarifvertragliche Regelungen umzu­setzen. Diese gegebenenfalls neuen Berechnungsmethoden werden dann auf alle die Versicherten angewendet, die innerhalb der 6‑monatigen Ausschlussfrist des § 32 Ab­satz 5 ATV/ATV‑K nach Zugang der Startgutschrift ihre begründeten Beanstandungen schriftlich gegen der jeweiligen Zusatzversorgungskasse gemacht haben.

Auf Grund dieser Vereinbarung mit den Arbeitgebern ist ein weiterführender Rechtsschutz  für etwaige Klageverfahren oder sonstige Aktivitäten zu Widersprüchen hinsichtlich struktureller Fragen der neuen Zusatzversorgung  nicht mehr erforderlich.

Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass sich die Beanstandungen nicht auf strukturelle Fragen des Übergangsrechts, wie beispielsweise die Anwendung des § 18 Absatz 2 BetrAVG, beziehen sondern auf die tatsächlichen Umstände der Mitteilung. Wer also zum Beispiel der Ansicht ist, der Versicherungsverlauf sei nicht zutreffend erfasst worden, die zu Grunde liegenden Entgelte seien zu niedrig oder die Steuerklasse 1 sei angewendet worden, obwohl er zum Stichtag verheiratet war und nicht dauerhaft von seinem Ehepartner getrennt lebte, kann diese tatsächlichen Fehler in der Startgutschrift durch juristische Hilfe der Dienstleistungszentren korrigieren lassen.

 

Zugang der Startgutschrift

In der Mitteilung über die Startgutschrift heißt es, dass Beanstandungen  innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten  nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich gegenüber der VBL geltend zu machen sind.

Der VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER empfiehlt daher allen Kolleginnen und Kollegen, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der VBL erteilten Startgutschrift haben, die Startgutschrift zu beanstanden. Ein diesbezügliches Musterschreiben, das in Zweitausfertigung aus Rechtsgründen auch an den Arbeitgeber geleitet werden sollte, steht zur Verfügung.

 

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