Pressemitteilung Nr. 15/03 des
Bundesarbeitsgerichtes vom 18.02.2003
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit
einer Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Dienstplanung. Der
Arbeitgeber ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes. Er
betreibt im Landkreis Rottweil den Rettungsdienst. Im Januar 1996
schloss er mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der
Arbeitszeiten vorgesehen sind, die sich unter Einbeziehung von
Bereitschaftsdienst auf mehr als 48 Stunden in der Woche belaufen.
Der Betriebsrat hat die Feststellung begehrt, daß die
Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Eine Wochenarbeitszeit von mehr
als 48 Stunden sei unzulässig. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag
stattgegeben.
Die Sprungrechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte
vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das deutsche
Arbeitszeitgesetz lässt die streitige Arbeitszeitregelung zu.
Allerdings begrenzt die EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 vom 23.
November 1993 die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48
Stunden. Auch ist Bereitschaftsdienst, während dessen die
Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers anwesend sein
müssen, im vollen zeitlichen Umfang Arbeitszeit im Sinne der
Richtlinie. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
3. Oktober 2000 ("SIMAP") im Zusammenhang mit dem
Bereitschaftsdienst spanischer Ärzte entschieden. Dabei hat er nicht
auf nationale oder berufsspezifische Besonderheiten abgestellt. Die
Entscheidung ist deshalb auf andere Berufsgruppen und alle
Mitgliedstaaten übertragbar, ohne daß es einer erneuten Anrufung des
Europäischen Gerichtshofs bedürfte. Das deutsche Arbeitszeitgesetz
genügt den Anforderungen der Richtlinie nicht. Es rechnet Zeiten des
Bereitschaftsdienstes, in denen der Arbeitnehmer nicht tatsächlich
arbeitet, der Ruhezeit zu. Eine andere, europarechtskonforme
Auslegung des Arbeitszeitgesetzes ist nicht möglich. Bei einer
einschränkungslosen Behandlung des Bereitschaftsdienstes als
Arbeitszeit hätten verschiedene Vorschriften des Gesetzes (etwa § 5
Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 1) keinen Anwendungsbereich mehr; sie
würden nicht ausgelegt, sondern aufgehoben. Das ist den Gerichten
verwehrt. Trotz ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der
Richtlinie sind die betreffenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes
deshalb weiterhin anzuwenden. Eine EG-Richtlinie begründet
Umsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten; im Verhältnis zwischen
privaten Arbeitsvertragsparteien ist sie nicht unmittelbar
anwendbar. Etwas anderes kommt nur im Verhältnis zum staatlichen
Arbeitgeber in Betracht. Ein solcher ist das Deutsche Rote Kreuz
nicht.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 -
Arbeitsgericht Freiburg - Kammern
Villingen-Schwenningen -, Beschluss vom 28. November 2001 - 12 BV
1/01 -
Hinweis:
In einem weiteren Verfahren hatte der Betriebsrat
eines Krankenhauses einen Verstoß betrieblicher
Arbeitszeitregelungen gegen die Richtlinie 93/104/EG geltend
gemacht. Der Senat hat einen solchen Verstoß verneint, weil die
angegriffenen Betriebsvereinbarungen bloße Rahmenregelungen für
konkrete Dienstpläne enthalten und eine europarechtskonforme
Umsetzung zulassen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Februar
2003 - 1 ABR 17/02 -
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom
13. Februar 2002 - 8 TaBV 10/01 -
Wertung des BAG-Urteils "Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit"
Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.02.2003 (Az. 1 ABR 2/02)
Wie aus Presseberichten bereits bekannt, hat das
Bundesarbeitsgericht am 18.02.2003 sich im Rahmen eines anhängigen
Verfahrens zu der Frage geäußert, ob die Zeiten eines
Bereitschaftsdienstes nach deutschem Recht als Arbeitszeit anzusehen
sind.
Es hat diese Frage letztlich bejaht.
Gleichwohl hat das BAG der
dem Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers
stattgegeben.
Im Streit war die Wirksamkeit einer
Betriebsvereinbarung, nach der unter Einbeziehung von
Bereitschaftsdiensten Arbeitszeiten von mehr als 48 Stunden in der
Woche möglich sind. Die Vorinstanz hatte auf einen entsprechenden
Antrag des Betriebsrates hin die Betriebsvereinbarung für unwirksam
erklärt.
Ergänzend zu
erwähnen ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass zur Zeit beim
EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist, in dem es um die
Frage geht, ob die sog. "SIMAP"-Entscheidung vom 03.10.2000
überhaupt auf die deutschen Verhältnisse übertragen werden kann. Die
mündliche Verhandlung ist bereits für den 25.02.2003 terminiert. Mit
der Veröffentlichung der Entscheidung dürfte allerdings nicht vor
Mitte des Jahres zu rechnen sein. Es erscheint dabei jedenfalls
nicht ausgeschlossen, dass der EuGH im Hinblick auf den
Bereitschaftsdienst, wie er bei den öffentlichen Arbeitgebern in der
Bundesrepublik praktiziert wird, zu einer anderen Auffassung kommt
als im "SIMAP"-Fall.
Im Ergebnis ist
festzuhalten, dass auch aufgrund der jetzigen Entscheidung des BAG
kein zusätzlicher Handlungsdruck eingetreten ist. Zunächst ist jetzt
der Gesetzgeber aufgerufen zu prüfen, ob das Arbeitszeitgesetz
geändert werden muss. Dabei kann man davon ausgehen, dass sicherlich
die anstehende Entscheidung des EuGH in dem
Vorabentscheidungsverfahren abgewartet wird.
Sobald uns
Erkenntnisse über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem
EuGH vorliegen, werden wir unverzüglich informieren. |