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Zur Durchführung der Regelungen der §§ 10 und 18 TVÜ-Länder und 14 TV-L ab 01. November 2008 wird auf Folgendes hingewiesen:
Auslaufen des § 10 TVÜ-Länder zum 31. Oktober 2008: § 10 TVÜ-Länder enthält eine Übergangsregelung für Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zustand. Für die Zeit der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Tätigkeit richten sich Voraussetzungen und Höhe der Zulage nach altem Recht. Diese Besitzstandsregelung läuft gemäß § 10 Satz 2 TVÜ- Länder zum 31. Oktober 2008 aus. Dementsprechend bestimmen sich ab 1. November 2008 Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs auch in den Fällen, in denen die vorübergehende höherwertige Tätigkeit vor dem 1. November 2006 übertragen wurde, ausschließlich nach § 14 TV-L. In den Fällen, in denen die vorübergehend höherwertige Tätigkeit aus dem alten Recht über den 31. Oktober 2008 hinaus fortgeführt wird, sind Voraussetzungen und Höhe der Zulage mit Wirkung vom 1. November 2008 anhand des § 14 TV-L neu zu bestimmen.
Dabei können sich Änderungen sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen als auch auf die Höhe der Zulage ergeben: § 14 Abs. 1 TV-L – Voraussetzungen für die Zahlung einer persönlichen Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit:Die Monatsfrist des § 14 Abs. 1 TV-L ist in diesen Fällen zwangsläufig erfüllt. Ob die vorübergehend übertragene Tätigkeit auch nach § 14 Abs. 1 TV-L höherwertig ist, richtet sich ab 1. November 2008 ausschließlich nach der Eingruppierung der höherwertigen Tätigkeit in die Entgeltgruppen des TV-L. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-Länder). Eine höherwertige Tätigkeit ist nach neuem Recht nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist als die Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte (tariflich) eingruppiert ist. Ob der Tätigkeitswechsel zu einem Wechsel der Vergütungs- bzw. Lohngruppe führt, ist dagegen für die höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 TV-L unerheblich, so3 weit sich dadurch die Entgeltgruppe nicht ändert. Die Neubestimmung der Voraussetzungen für die Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 TV-L kann deshalb im Einzelfall zur Folge haben, dass ab 1. November 2008 kein Anspruch mehr auf die Zulage besteht.Beispiel: Eine Beschäftigte (ehemals Angestellte) mit Tätigkeiten der VergGr. Vb BAT (ohne Aufstieg nach VergGr. IVb BAT) ist am 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 9 TV-L übergeleitet worden. Am 1. Juni 2005, also vor Inkrafttreten des TV-L, wurden ihr vorübergehend Tätigkeiten der VergGr. IVb BAT übertragen. Sie hatte daher ab 1. November 2006 Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 10 TVÜ-Länder in Höhe ihrer bisherigen Zulage nach § 24 BAT. Die Tätigkeit wird auch über den 31. Oktober 2008 hinaus unverändert beibehalten. Ab 1. November 2008 richten sich der Anspruch und die Höhe der persönlichen Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L. Im Rahmen dieser Vorschrift steht die persönliche Zulage nur zu, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit auch nach dem Recht des TV-L einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist. Gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder sind Tätigkeiten der VergGr. IVb BAT (ohne Aufstieg) der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Da die Beschäftigte im Rahmen der Überleitung bereits in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert ist, liegt ab 1. November 2008 keine höherwertige Tätigkeit mehr vor. Sie hat daher ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TV-L.§ 14 Abs. 3 TV-L – Höhe der persönlichen Zulage: Durch die Neuberechnung am 1. November 2008 beträgt die Höhe der persönlichen Zulage 4,5 v. H. für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 TV-L (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L). Für Beschäftigte, die in einer der Entgeltgruppen 9 bis 15 TV-L eingruppiert sind, bemisst sich die Höhe der persönlichen Zulage aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Tabellenentgelt aufgrund der Eingruppierung und dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TV-L ergeben hätte (§ 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L); ggf. steht also auch ein Garantiebetrag zu. Entsprechendes gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 TV-L, die unter die Regelung des (§ 14 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz TV-L fallen. Die Neuberechnung kann im Einzelfall zur Folge haben, dass sich die Höhe der persönlichen Zulage für die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit verringert.Beispiel: Eine Beschäftigte (ehemals Angestellte) mit Tätigkeiten der VergGr. VIb BAT ist am 1. November 2006 mit einem fiktiven Vergleichsentgelt in Höhe von 2.200 Euro in die Entgeltgruppe 6 Stufe 4+ TV-L übergeleitet worden. Am 1. Juni 2005 – also, vor Inkrafttreten des TV-L – wurden ihr vorübergehend Tätigkeiten der VergGr. Vc BAT (ohne Aufstieg nach VergGr. Vb BAT) übertragen. Sie hatte daher ab 1. November 2006 Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 10 TVÜ-Länder in Höhe ihrer bisherigen Zulage nach § 24 BAT, also, der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen VIb und Vc BAT. In dem Beispielsfall einer Beschäftigten in der 35. Lebensaltersstufe beträgt die Höhe der persönlichen Zulage 171,28 Euro (seit 1. Januar 2008: 176,25 Euro) monatlich. Sie übt die Tätigkeit auch über den 31. Oktober 2008 hinaus aus. Am 1. November 2008 steigt sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder in die nächsthöhere reguläre Stufe auf. Ab 1. November 2008 sind die Voraussetzungen und die Höhe für die persönliche Zulage erneut zu prüfen; es finden die Regelungen des § 14 TV-L Anwendung. Im Rahmen dieser Vorschrift steht die persönliche Zulage nur zu, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit auch nach dem Recht des TV-L einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist. Gemäß Anlage 4 TVÜ- Länder sind Tätigkeiten der VergGr. Vc BAT (ohne Aufstieg) der Entgeltgruppe 8 TV-L zugeordnet. Es liegt daher eine höherwertige Tätigkeit auch im Sinne des TV-L vor. Ab 1. November 2008 hat sie für die weitere Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe von 4,5 v. H. des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 5 (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L); also, von 102,83 Euro monatlich. Die persönliche Zulage verringert sich somit ab 1. November 2008.Anwendungsbereich des § 18 TVÜ-Länder nach dem 31. Oktober 2008: § 18 TVÜ-Länder regelt das Übergangsrecht in den Fällen, in denen eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2006 übertragen wurde. Dabei haben die Tarifvertragsparteien zwischen übergeleiteten Angestellten und übergeleiteten Arbeiterinnen und Arbeitern unterschieden. 2.1 Übergeleitete Angestellte (§ 18 Abs. 1 TVÜ-Länder): Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder findet bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf übergeleitete Angestellte zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 § 14 TV-L Anwendung. In § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVÜ-Länder sind abweichende Sonderregelungen für die Bemessung der Zulagenhöhe geregelt. Die zeitliche Beschränkung der Norm trägt der im TVÜ-Länder an verschiedenen Stellen verankerten be5 sonderen Übergangsphase für aus dem BAT in den TV-L übergeleitete Beschäftigte Rechnung und ist dementsprechend auf den Zeitraum vor dem 1. November 2008 beschränkt. Ab 1. November 2008 bemisst sich damit – ebenso wie in den Fällen des § 10 TVÜ-Länder – bei Fortdauer einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an übergeleitete Angestellte die Höhe der Zulage nach § 14 Abs. 3 TV-L. Während sich die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl vor als auch ab dem 1. November 2008 nach § 14 Abs. 1 TV-L bestimmen und sich insoweit keine Änderungen ergeben, muss die Höhe der Zulage – unabhängig vom Aufstieg in die reguläre Stufe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder zum 1. November 2008 – ggf. anhand des § 14 Abs. 3 TV-L neu berechnet werden. Insbesondere für die Entgeltgruppen 1 bis 8 TV-L bemisst sich die Höhe der Zulage ab 1. November 2008 nicht mehr nach § 17 Abs. 4 TV-L, sondern beträgt nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.Beispiel: Ein Beschäftigter (ehemals Angestellter) mit Tätigkeiten der VergGr. VII BAT (nach Aufstieg aus VergGr. VIII BAT) ist am 1. November 2006 mit einem fiktiven Vergleichsentgelt in Höhe von 2.180,00 Euro in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5+ TV-L übergeleitet worden. Am 1. Juni 2007 wurden ihm vorübergehend Tätigkeiten der VergGr. VIb BAT übertragen. Die erstmalige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit von in den TV-L übergeleiteten ehemaligen Angestellten nach dem 31. Oktober 2006 richtete sich nach § 18 Abs. 1 TVÜ-Länder. Im Rahmen dieser Vorschrift steht die persönliche Zulage nur zu, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit auch nach dem Recht des TV-L einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist. Gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder sind Tätigkeiten der VergGr. VIb BAT der Entgeltgruppe 6 TV-L zugeordnet. Es liegt daher eine höherwertige Tätigkeit auch im Sinne des TV-L vor. Er hat ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine persönliche Zulage gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVÜ- Länder. Diese bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag in der individuellen Zwischenstufe und dem Tabellenentgelt der regulären Stufe in der höheren Entgeltgruppe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Die persönliche Zulage beträgt daher 40 Euro (Unterschiedsbetrag individuelle Zwischenstufe Entgeltgruppe 5 Stufe 5+ TV-L mit 2.180 Euro zu 2.220 Euro in Entgeltgruppe 6 Stufe 5 TV-L). Er übt die Tätigkeiten auch über den 31. Oktober 2008 hinaus aus. Am 1. November 2008 steigt er gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder in die nächsthöhere reguläre Stufe 6 auf. Ab 1. November 2008 ist die Höhe für die persönliche Zulage erneut zu bestimmen; es finden die Regelungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L Anwendung. Ab 1. November 2008 hat er für die weitere Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe von 4,5 v. H. des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TV-L; also, von 101,25 Euro. Die persönliche Zulage hat sich daher ab 1. November 2008 erhöht.
Übergeleitete Arbeiterinnen und Arbeiter (§ 18 Abs. 2 TVÜ-Länder): Für aus dem Geltungsbereich des MTArb in den TV-L übergeleitete ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter gilt die Sonderregelung des § 18 Abs. 2 TVÜ-Länder fort. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit richten sich für diese Beschäftigtengruppe weiterhin nach den bisherigen Regelungen des MTArb, während für die Zulagenhöhe, wie bisher, § 14 Abs. 3 TV-L maßgeblich bleibt, soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 TV-L nichts Anderes ergibt. Uneingeschränkte Fortgeltung des § 18 Abs. 3 TVÜ-Länder: Schließlich ist auch § 18 Abs. 3 TVÜ-Länder (Fortgeltung Eingruppierungsregelung des § 22 Abs. 2 BAT und der entsprechenden Regelung für Arbeiter) bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L in allen Fällen der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und damit auch im Rahmen des § 14 TV-L über den 31. Oktober 2008 hinaus weiterhin anzuwenden.
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