Ein Arbeitnehmer kann die vereinbarte
Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der
Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur
Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet
(BAG, Urteil vom 9. Juli 2008, Aktenzeichen 5 AZR 810/07).
Der Fall
Der Kläger war bei der Beklagten als Lastkraftwagenfahrer
beschäftigt und erhielt für die Zeit von März bis November eines
jeden Jahres ein Monatsgehalt von 1.300 Euro. Für die übrigen
Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung
auf einem Arbeitskonto vorgesehen. Der Arbeitsvertrag enthielt
keine Regelung zu einem Arbeitszeitkonto.
Nach Ablieferung des Fahrzeugs Ende November bei der Beklagten,
schickte diese den Kläger mit dem Hinweis nach Hause, die Arbeit
werde bei Bedarf, spätestens Anfang März wieder abgerufen. Grund
hierfür sei, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt
regelmäßig zum Stillstand komme. Der Kläger klagte auf Zahlung
des Gehalts in Höhe von jeweils 1.300 Euro für die Monate
Dezember 2004 bis Februar 2005.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger hat auch für die Zeit von
Dezember bis Februar einen Vergütungsanspruch von monatlich
1.300 Euro. Nach § 615 Satz 3 BGB trägt grundsätzlich der
Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls. Dies gilt auch für
den witterungsbedingten Ausfall. Eine Verlagerung des
unternehmerischen Risikos durch das nicht gezahlte Gehalt
während der auftragsärmeren Wintermonate auf den Arbeitnehmer
ist unzulässig. Selbst wenn der Arbeitnehmer von Dezember bis
Februar nicht gearbeitet hat, so stellte er doch seine
Arbeitskraft im Falle einer entsprechenden Anforderung durch den
Arbeitgeber zur Verfügung. Darüber hinaus war das
Arbeitsverhältnis weder zum 30. November befristet noch hatten
die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten des
Arbeitsverhältnisses vereinbart. Die Voraussetzungen für eine
wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit gem. § 12 Teilzeit- und
Befristungsrecht lagen ebenfalls nicht vor.
Das Fazit
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Risiko des
witterungsbedingten Arbeitsausfalls. Der Beschäftigte hat auch
während des witterungsbedingten Arbeitsausfalls einen Anspruch
auf Entgeltzahlung. Jedoch muss er sich anrechnen lassen, was er
in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen
vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an
Unkosten einspart. Ausnahmsweise ist der Arbeitgeber während
eines Arbeitsausfalls von seiner Pflicht zur Entgeltzahlung
befreit, wenn diese die Existenz des Unternehmens konkret
gefährdet. Gleiches gilt für den Fall der aufgrund eines
Arbeitskampfes ausgefallenen Arbeit; hier verlagert sich das
Risiko des Entgeltausfalls auf den Beschäftigten. |