Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Ziel der
Arbeitsstättenverordnung
Die
ArbStättV
verfolgt in erster Linie das Ziel, zur Verhütung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten beizutragen. So ist von den angezeigten Unfällen
ein nicht unwesentlicher Teil auf die nicht ordnungsgemäße
Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten
zurückzuführen, z. B. Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und
Treppen sowie Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen
Verkehrswegen. Aber auch schwere Unfälle durch das Zersplittern von
Glaswänden oder Glaseinsätzen in Türen oder Erkrankungen durch
gesundheitlich unzuträglichen Betriebslärm sollen vermieden werden.
Des weiteren dient die
ArbStättV
der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dies sind vor allem die
Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und
Beleuchtungsverhältnissen sowie nach einwandfreien sozialen
Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen.
Inhalt der
Arbeitsstättenverordnung
Die novellierte
Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV (BGBl.
I Nr. 44 24.8.2004 S. 2179) enthält Mindestvorschriften für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten
und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Novellierung der Verordnung
dient der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie
89/654/EWG. Daneben wird auch die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über
Mindestvorschriften über die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz durch einen gleitenden
Verweis innerhalb der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt. Außerdem
erfolgt die Umsetzung des Anhanges IV Teil A und B der Richtlinie
92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Die neue Verordnung besteht aus 8 Paragraphen
und einem in fünf Abschnitte unterteilten Anhang. In der Verordnung
werden die Mindestanforderungen der genannten
EU-Richtlinien
direkt umgesetzt. Es werden dadurch keine konkreten Maßzahlen und
Detailanforderungen mehr vorgegeben, sondern allgemeine Schutzziele.
Dies dient der Deregulierung und schafft dem Arbeitgeber bedeutend
mehr Freiheit bei seinen Entscheidungen zur Gestaltung und dem Betrieb
der Arbeitsstätte. Neu ist, dass die besonderen Belange von
Menschen mit Behinderung in Hinblick auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz und bei Ausnahmeregelungen kleinere Betriebe
besonders berücksichtigt werden (§ 3). Auch wird zukünftig ein
Ausschuss für Arbeitsstätten dem
BMWA
beratend zur Seite stehen und neue Technische Regeln für
Arbeitsstätten aufstellen (§ 7). Der Paragraphenteil der Verordnung
enthält außerdem neben Anforderungen an das Einrichten und Betreiben
von Arbeitsstätten (§ 3 und 4) und der Reglung für den
Nichtraucherschutz (§ 5), spezifische Vorgaben für Arbeits-, Sanitär-,
Pause-, Bereitschafts- und Erst-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte (§ 6).
Im 1. Kapitel des Anhanges der Verordnung werden allgemeine
Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte gestellt. Das
betrifft u. a. die Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen
und Verkehrswege, sowie Fahrsteige, die Laderampen und Steigleitern.
Hier wird auch im Gegensatz zur alten Verordnung konzentriert auf die
Sicherheitskennzeichnung verwiesen, auch ist die allgemeine Forderung
nach einer der Nutzungsart entsprechenden Konstruktion und Festigkeit
neu. Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren wie Absturz und
Entstehungsbrände sowie die Vorgaben für Flucht und Rettungswege
werden im zweiten Abschnitt genannt. Der dritte Abschnitt regelt die
wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Bewegungsfläche, Anordnung und
Ausstattung der Arbeitsplätze, die klimatischen Verhältnisse mit
Raumtemperatur und Lüftung sowie die Beleuchtung und den Lärm. Hier
wird auch mit einem zulässigen Beurteilungspegel von 85 dB für Lärm
die einzige konkrete Maßzahl in der Verordnung genannt. Die
Untersetzung für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und
Erst-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte erfolgt im vierten Abschnitt.
Insbesondere für Toilettenräume gelten jetzt nicht mehr so strenge
Bedingungen wie in der alten Verordnung. Auch entfällt die Forderung
nach speziellen Liegeräumen für schwangere und stillende Mütter und
nach Räumen für körperliche Ausgleichsübungen. Im letzen Abschnitt
wird schließlich auf ergänzende Anforderungen für nicht allseits
umschlossene Räume und im Freien liegende Arbeitsstätten sowie für
Baustellen eingegangen.
Der Vollzug der Verordnung obliegt den
staatlichen Arbeitsschutzaufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter bzw.
Ämter für Arbeitsschutz). Mit dem seit 1.1.2004 erfolgten
Inkrafttreten der BGV A1 Grundsätze der Prävention (bisherige VBG 1)
haben auch die Berufsgenossenschaften die rechtliche Grundlage
erhalten, mittels staatlicher Arbeitsschutzvorschriften ihren
Präventionsauftrag zu erfüllen.
Arbeitsstätten-Richtlinien
Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische
Umsetzung der
ArbStättV sind die zunächst weiter bestehenden
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Auf der Grundlage des § 7 Abs. 4
der Arbeitsstättenverordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit neue Technische Regeln bekannt geben. Sowohl aus den
bestehenden ASR
als auch aus den neuen Technischen Regeln können allgemein anerkannte
sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln und
gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse entnommen werden. Die
Aufstellung der neuen Regeln wird durch einen pluralistisch
zusammengesetzten Ausschuss, dem Vertreter von Arbeitgebern,
Arbeitnehmern, Wissenschaft, Behörden und Unfallversicherungsträgern
angehören, erfolgen. Derzeit wird an der Bildung dieses Ausschusses
gearbeitet.
Die bestehenden
ASR
gelten zunächst fort, jedoch nicht länger als sechs Jahre nach
Inkrafttreten der Verordnung. In dieser Zeit werden sie je nach
Dringlichkeit des Regelungsgegenstandes durch die neuen Technischen
Regeln ersetzt. Bis dahin können die bestehenden
ASR
zur Untersetzung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung
herangezogen werden. Bedingt durch die veränderte Struktur der
Verordnung ist jedoch der direkte Bezug zwischen Paragraph und
ASR
nicht mehr gegeben. Die
ASR
sind aber weiterhin mit dem jeweiligen Paragraphen und Absatz der
alten ArbStättV
bezeichnet, auf den sie sich bezogen. Die in den einzelnen
ASR
aufgeführten Verweise auf die
ArbStättV
beziehen sich ebenfalls ausschließlich auf die alte Verordnung. Bezüge
zu Normen in den ASR spiegeln den Stand zum Zeitpunkt ihrer
Bekanntgabe wieder.
Es gibt gegenwärtig insgesamt 30
ASR.
Wesentliche Gebiete sind hierbei z. B. die Gestaltung von Fußböden,
Türen, Verkehrswegen (ASR 8/1, ASR 10/1 und 10/5, ASR 17/1,2), die
Ausstattung mit Feuerlöschern (ASR 13/1,2) und Mitteln für die
Erste-Hilfe (ASR 39/1,3) sowie die Einrichtung von Sanitär- (ASR
35/1-4, ASR 37/1) und Pauseräumen (ASR 29/1-4). Auch werden
Anforderungen an die Beleuchtung (ASR 7/3), Lüftung (ASR 5) und die
Raumtemperatur (ASR 6) konkret untersetzt. Die sozialen Belange auf
Baustellen finden ihren Niederschlag in Regelungen für
Tagesunterkünfte (ASR 45/1-6), Waschgelegenheiten (ASR 47/1-3,5) und
Toiletten (ASR 48/1,2).