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  Arbeitsstättenverordnung 2004  

 

 

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Ziel der Arbeitsstättenverordnung

Die ArbStättV verfolgt in erster Linie das Ziel, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. So ist von den angezeigten Unfällen ein nicht unwesentlicher Teil auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen, z. B. Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und Treppen sowie Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen Verkehrswegen. Aber auch schwere Unfälle durch das Zersplittern von Glaswänden oder Glaseinsätzen in Türen oder Erkrankungen durch gesundheitlich unzuträglichen Betriebslärm sollen vermieden werden. Des weiteren dient die ArbStättV der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dies sind vor allem die Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach einwandfreien sozialen Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen.

Inhalt der Arbeitsstättenverordnung

Die novellierte Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV (BGBl. I Nr. 44 24.8.2004 S. 2179) enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Novellierung der Verordnung dient der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG. Daneben wird auch die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz durch einen gleitenden Verweis innerhalb der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt. Außerdem erfolgt die Umsetzung des Anhanges IV Teil A und B der Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Die neue Verordnung besteht aus 8 Paragraphen und einem in fünf Abschnitte unterteilten Anhang. In der Verordnung werden die Mindestanforderungen der genannten EU-Richtlinien direkt umgesetzt. Es werden dadurch keine konkreten Maßzahlen und Detailanforderungen mehr vorgegeben, sondern allgemeine Schutzziele. Dies dient der Deregulierung und schafft dem Arbeitgeber bedeutend mehr Freiheit bei seinen Entscheidungen zur Gestaltung und dem Betrieb der Arbeitsstätte. Neu ist, dass die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung in Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz und bei Ausnahmeregelungen kleinere Betriebe besonders berücksichtigt werden (§ 3). Auch wird zukünftig ein Ausschuss für Arbeitsstätten dem BMWA beratend zur Seite stehen und neue Technische Regeln für Arbeitsstätten aufstellen (§ 7). Der Paragraphenteil der Verordnung enthält außerdem neben Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 3 und 4) und der Reglung für den Nichtraucherschutz (§ 5), spezifische Vorgaben für Arbeits-, Sanitär-, Pause-, Bereitschafts- und Erst-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte (§ 6). Im 1. Kapitel des Anhanges der Verordnung werden allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte gestellt. Das betrifft u. a. die Raumabmessungen, Fußböden, Dächer, Fenster, Türen und Verkehrswege, sowie Fahrsteige, die Laderampen und Steigleitern. Hier wird auch im Gegensatz zur alten Verordnung konzentriert auf die Sicherheitskennzeichnung verwiesen, auch ist die allgemeine Forderung nach einer der Nutzungsart entsprechenden Konstruktion und Festigkeit neu. Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren wie Absturz und Entstehungsbrände sowie die Vorgaben für Flucht und Rettungswege werden im zweiten Abschnitt genannt. Der dritte Abschnitt regelt die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Bewegungsfläche, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, die klimatischen Verhältnisse mit Raumtemperatur und Lüftung sowie die Beleuchtung und den Lärm. Hier wird auch mit einem zulässigen Beurteilungspegel von 85 dB für Lärm die einzige konkrete Maßzahl in der Verordnung genannt. Die Untersetzung für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erst-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte erfolgt im vierten Abschnitt. Insbesondere für Toilettenräume gelten jetzt nicht mehr so strenge Bedingungen wie in der alten Verordnung. Auch entfällt die Forderung nach speziellen Liegeräumen für schwangere und stillende Mütter und nach Räumen für körperliche Ausgleichsübungen. Im letzen Abschnitt wird schließlich auf ergänzende Anforderungen für nicht allseits umschlossene Räume und im Freien liegende Arbeitsstätten sowie für Baustellen eingegangen.

Der Vollzug der Verordnung obliegt den staatlichen Arbeitsschutzaufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz). Mit dem seit 1.1.2004 erfolgten Inkrafttreten der BGV A1 Grundsätze der Prävention (bisherige VBG 1) haben auch die Berufsgenossenschaften die rechtliche Grundlage erhalten, mittels staatlicher Arbeitsschutzvorschriften ihren Präventionsauftrag zu erfüllen.

Arbeitsstätten-Richtlinien

Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der ArbStättV sind die zunächst weiter bestehenden Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit neue Technische Regeln bekannt geben. Sowohl aus den bestehenden ASR als auch aus den neuen Technischen Regeln können allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse entnommen werden. Die Aufstellung der neuen Regeln wird durch einen pluralistisch zusammengesetzten Ausschuss, dem Vertreter von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Wissenschaft, Behörden und Unfallversicherungsträgern angehören, erfolgen. Derzeit wird an der Bildung dieses Ausschusses gearbeitet.

Die bestehenden ASR gelten zunächst fort, jedoch nicht länger als sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung. In dieser Zeit werden sie je nach Dringlichkeit des Regelungsgegenstandes durch die neuen Technischen Regeln ersetzt. Bis dahin können die bestehenden ASR zur Untersetzung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung herangezogen werden. Bedingt durch die veränderte Struktur der Verordnung ist jedoch der direkte Bezug zwischen Paragraph und ASR nicht mehr gegeben. Die ASR sind aber weiterhin mit dem jeweiligen Paragraphen und Absatz der alten ArbStättV bezeichnet, auf den sie sich bezogen. Die in den einzelnen ASR aufgeführten Verweise auf die ArbStättV beziehen sich ebenfalls ausschließlich auf die alte Verordnung. Bezüge zu Normen in den ASR spiegeln den Stand zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wieder.

Es gibt gegenwärtig insgesamt 30 ASR. Wesentliche Gebiete sind hierbei z. B. die Gestaltung von Fußböden, Türen, Verkehrswegen (ASR 8/1, ASR 10/1 und 10/5, ASR 17/1,2), die Ausstattung mit Feuerlöschern (ASR 13/1,2) und Mitteln für die Erste-Hilfe (ASR 39/1,3) sowie die Einrichtung von Sanitär- (ASR 35/1-4, ASR 37/1) und Pauseräumen (ASR 29/1-4). Auch werden Anforderungen an die Beleuchtung (ASR 7/3), Lüftung (ASR 5) und die Raumtemperatur (ASR 6) konkret untersetzt. Die sozialen Belange auf Baustellen finden ihren Niederschlag in Regelungen für Tagesunterkünfte (ASR 45/1-6), Waschgelegenheiten (ASR 47/1-3,5) und Toiletten (ASR 48/1,2).

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