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  Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit  

Europäischer Gerichtshof hat am 09. September 2003 entschieden

Auffassung des VERBANDES DEUTSCHER STRASSENWÄRTER und der dbb tarifunion zum Bereitschaftsdienst bestätigt 

Mit heutigem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Bereitschaftsdienst, den ein deutscher Arzt in Form von Anwesenheit im Krankenhaus leistet, Arbeitszeit ist. Damit ist das deutsche Arbeitszeitgesetz nicht europarechtskonform. Es zählt Bereitschaftsdienste zur Ruhezeit.

 „Erwartungsgemäß hat der EuGH die Rechtsauffassung des VERBANDES DEUTSCHER STRASSENWÄRTER und der dbb tarifunion bestätigt“, kommentiert Frank Stöhr, 2. Vorsitzender der dbb tarifunion und Siegfried Damm, Bundesvorsitzender des VDStra das Urteil. „Die Arbeitgeber sind nun aufgefordert, sich endlich entsprechend den europarechtlichen Vorgaben zu verhalten.“ 

Die Umsetzung dieses Urteils wird dazu führen, dass Neueinstellungen im Krankenhausbereich vorgenommen werden müssen. Dauerschichten von bis zu 30 Stunden werden zukünftig nicht mehr möglich sein. Die Konsequenzen dieses Urteils auf andere Berufsbereiche werden noch geprüft.

Für den Straßenbetriebsdienst bedeutet dieses Urteil, dass angeordnete Arbeitsbereitschaften insbesondere im Winterdienst, nunmehr als Arbeitszeit zu bewerten sind.

Der VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER hatte alle betroffenen Mitglieder aufgefordert, Ansprüche aus geleisteter Arbeitsbereitschaft geltend zu machen. Der VDStra wird diesen geltend gemachten Anspruch gerne für die Mitglieder einfordern.

 

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