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Europäischer Gerichtshof
hat am 09. September 2003 entschieden
Auffassung des VERBANDES DEUTSCHER STRASSENWÄRTER und der dbb tarifunion zum Bereitschaftsdienst
bestätigt
Mit heutigem Urteil hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Bereitschaftsdienst, den
ein deutscher Arzt in Form von Anwesenheit im Krankenhaus leistet,
Arbeitszeit ist. Damit ist das deutsche Arbeitszeitgesetz nicht
europarechtskonform. Es zählt Bereitschaftsdienste zur Ruhezeit.
„Erwartungsgemäß hat der EuGH
die Rechtsauffassung des VERBANDES DEUTSCHER STRASSENWÄRTER und der dbb tarifunion bestätigt“, kommentiert Frank Stöhr,
2. Vorsitzender der dbb tarifunion und Siegfried Damm, Bundesvorsitzender
des VDStra das Urteil. „Die Arbeitgeber sind nun
aufgefordert, sich endlich entsprechend den europarechtlichen Vorgaben zu
verhalten.“
Die Umsetzung dieses Urteils wird
dazu führen, dass Neueinstellungen im Krankenhausbereich vorgenommen werden
müssen. Dauerschichten von bis zu 30 Stunden werden zukünftig nicht mehr
möglich sein. Die Konsequenzen dieses Urteils auf andere Berufsbereiche
werden noch geprüft.
Für den Straßenbetriebsdienst
bedeutet dieses Urteil, dass angeordnete Arbeitsbereitschaften insbesondere
im Winterdienst, nunmehr als Arbeitszeit zu bewerten sind.
Der VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER
hatte alle betroffenen Mitglieder aufgefordert, Ansprüche aus geleisteter
Arbeitsbereitschaft geltend zu machen. Der VDStra wird diesen geltend
gemachten Anspruch gerne für die Mitglieder einfordern.
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im VDStra. ist jetzt wichtig!
Nie war es so
wichtig, Mitglied des VDStra. zu sein.
Unser kollegialer Rat: Jetzt in den VDStra.
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