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Tarifabschluss mit der TdL: Berechnungshilfe für Anträge nach neugefasstem § 8 Absatz 3 TVÜ-L Individuelle Prüfung und Geltendmachung bestandsgeschützter BAT-Aufstiege im Zuge der Fristverlängerung bis 31. Dezember 2010 D ie dbb tarifunion hat ein Modul in Microsoft-Excel hergestellt, das bei der individuellen Prüfung von Anträgen auf Geltendmachung von bis zum 31. Dezember 2010 bestandsgeschützten BAT-Aufstiegen unserer Kolleginnen und Kollegen auf Grundlage des neugefassten § 8 Absatz 3 TVÜ-L unterstützt. Hintergrund ist, dass für Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege nach altem Recht, die bei Fortgeltung des BAT/-O zwischen 1. November 2008 und 31. Dezember 2010 stattgefunden hätten, nunmehr nach § 8 Absatz 3 TVÜ-L ein längerer Bestandsschutz gilt.Während Anträge auf Grundlage des neugefassten § 8 Absatz 3 TVÜ-L für die Zeit ab dem 1. November 2008 möglich sind, werden Zahlungen des Arbeitgebers frühestens den Monat März 2009 erfassen. Wir weisen darauf hin, dass Anträge der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die schriftlich und rechtzeitig zum individuellen Zeitpunkt des BAT-Aufstiegs gestellt werden müssen, vor allem vom Arbeitgeber zu prüfen sind, den hierbei eine Hinweis- und Aufklärungspflicht trifft. Die dbb tarifunion stellt das Modul zur Verfügung. VDStra.-Mitglieder sollten sich an die Bundesgeschäftsstelle wenden. Für Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit des Moduls übernimmt die dbb tarifunion keinerlei Haftung. Dies gilt auch für eventuelle Ansprüche aus der Installation des Moduls, dem Gebrauch sowie bei unbefugter Weitergabe. Es besteht keine Verpflichtung zur Aktualisierung. Insbesondere bei Prüfung von Anträgen auf den BAT-Höhergruppierungsgewinn für übergeleitete Angestellte in EG 9 oder höher bitten wir zu beachten, ob und wie sich der Wegfall einer gegebenenfalls zustehenden Strukturausgleichszahlung (SAZ) auswirkt. Nur für diese Beschäftigten sind ausstehende BAT-Aufstiege gegenüber einer individuellen SAZ nach Anlage 3 TVÜ-L relevant und Anträge deshalb genau auf die finanziellen Auswirkungen zu überprüfen. In Einzelfällen kann der finanzielle Nachteil, der durch den dauerhaften Wegfall der SAZ entsteht, den Vorteil durch den BAT-Höhergruppierungsgewinn deutlich übersteigen und ein Antrag deshalb wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Zwar sind für übergeleitete Angestellte in EG 3, 6 oder 8 ebenso individuelle SAZ nach Anlage 3 TVÜ-L relevant. Die SAZ sind hier aber in keinem Fall bei ausstehenden BAT-Aufstiegen einschlägig. Hier wird im Übrigen mangels SAZ in dem Modul auch kein summierter Euro-Betrag als Fazit aufgeführt. Vielmehr ist die Höhergruppierung in die jeweils nächst höhere Entgeltgruppe in jedem Fall ein finanzieller Vorteil, der rechtzeitig und schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden sollte. Das Modul weist bei Prüfung des BAT-Höhergruppierungsgewinns als Fazit einen Betrag in Euro aus. Dieser Betrag kann keinesfalls „für bare Münze“ genommen werden. Das Fazit hat hier vielmehr die Bedeutung einer Tendenz. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass ein ab sofort beziehungsweise zeitnah und in den nächsten Jahren monatlich zustehender BAT-Höhergruppierungsgewinn wirtschaftlich selbst dann noch sinnvoll sein kann, auch wenn dadurch die bis zum viel späteren Rentenzugang zustehenden Strukturausgleichszahlungen (SAZ) entfallen und die summierten SAZ den summierten BAT-Höhergruppierungsgewinn übersteigen. Hier ist die individuelle Entscheidung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, den Antrag zu stellen oder von der Antragsstellung abzusehen, nicht eindeutig vorgegeben und auch durch das Modul keinesfalls eindeutig ablesbar. Dazu folgendes Beispiel (siehe auch Darstellung auf der Anlage als pdf): Ein Landesbeschäftigter in Vergütungsgruppe (VGr) Vb BAT mit ausstehendem 6-jährigen Bewährungsaufstieg nach VGr IVb BAT wird zum 1. November 2006 der EG 9 zugeordnet. Maßgebende Lebensaltersstufe (LASt) im Oktober 2006 war die LASt 37, der Ortszuschlag beruhte auf Stufe 2. Zum 1. Januar 2009 stünde bei fortgeltendem BAT der Aufstieg an, so dass ab März 2009 zu prüfen ist, welchen BAT-Höhergruppierungsgewinn der Kollege in EG 9 mittels Neuberechnung einer individuellen Zwischen- oder Endstufe tatsächlich realisiert und für welche Zeitdauer. Hinweis: Die neue individuelle Zwischen- oder Endstufe ist dynamisiert, steigt also bei allgemeinen Entgeltanhebungen um den jeweiligen Prozentbetrag an wie das entsprechende Tabellenentgelt auch. Sodann ist zu prüfen, wie sich dies auf die SAZ auswirkt. Die SAZ beruht auf Anlage 3 zum TVÜ-L und weist in diesem Einzelfall aus, dass ab 1. November 2008 dauerhaft monatlich 60 Euro als statischer Strukturausgleich gezahlt werden. Hinweis: Statisch heißt, die 60 Euro sind in derselben Höhe bis zum individuellen Rentenzugang, hier voraussichtlich im Dezember 2035, zu zahlen. Die SAZ werden im Zeitablauf daher wegen der allgemeinen Inflation immer weniger Kaufkraft haben. Außerdem stehen die SAZ mit einer künftigen Entgeltordnung zum TV-L im Sachzusammenhang. Dies bedeutet, dass die SAZ neu geregelt werden könnten beziehungsweise in einzelnen Fällen auch entfallen könnten. Prüfung: Der Kollege in EG 9 erzielte im Dezember 2008 in Stufe 4, die er zum November 2008 erreicht hat, ein Tabellenentgelt von 2.810,00 Euro. Der Strukturausgleich wird mit 60,00 Euro gewährt. Der BAT-Höhergruppierungsgewinn im März 2009 beträgt 267,24 Euro:
Zwischenergebnis: Ab März 2009 wird das Tabellenentgelt in EG 9 Stufe 4 von (2.810 + 40 * 3 Prozent =) 2.935,50 Euro um 267,24 Euro erhöht und führt zu einer individuellen Zwischenstufe 4+ mit nunmehr 3.202,74 Euro. Der Kollege hat in Stufe 4 ab März 2009 noch eine Restverweildauer von 44 Monaten bis einschließlich Oktober 2012. Dann sind die regelmäßig vier Jahre oder 48 Monate Stufenverweildauer in Stufe 4, die mit November 2008 zu laufen begonnen haben, vollendet und es wird Stufe 5 erreicht. Für 44 Monate würde auf Antrag Entgelt nach Stufe 4+ gezahlt. Der summierte BAT-Höhergruppierungsgewinn mit Stand 2009 beträgt (44 Monate mal 267,24 Euro ergibt) 11.759 Euro bis einschließlich Oktober 2012. Hinweis: Zum März 2010 erfolgt eine Dynamisierung der individuellen Zwischenstufe 4+ um 1,2 Prozent, also auf 3.241,17 Euro (Tabellenentgelt von dann 2.970,73 Euro in Stufe 4 nebst anteiligem BAT-Höhergruppierungsgewinn von 270,44 Euro). Diese und spätere Dynamisierungen ab 2011 werden durch das Modul jedoch nicht ausgewiesen, weshalb individuell tatsächlich ein höherer summierter BAT-Höhergruppierungsgewinn ausbezahlt würde, als im Fazit des Moduls angegeben. In diesem Einzelfall betrüge der BAT-Höhergruppierungsgewinn mit Stand 2009 und 2010 berechnet bis Ende Oktober 2012 bereits 11.861 Euro. Weitere positive Auswirkungen beispielsweise auf die Jahressonderzahlung oder auf Entgeltersatzleistungen werden durch das Modul ebenso wenig erfasst. Auch die positiven Zusatzversorgungs- / Renteneffekte können hier nicht gewürdigt werden. Gegenprüfung SAZ: Gegenüber dem Zwischenergebnis würde, wenn auf Antrag zum März 2009 der BAT-Höhergruppierungsgewinn fällig wird, zeitgleich die SAZ entfallen, die für weitere 323 Monate bis zum individuellen Rentenzugang in Höhe von monatlich 60 Euro oder summiert in Höhe von 19.140 Euro bis Ende 2035 anfallen. Fazit: Rein rechnerisch übersteigt der SAZ-Wegfall den BAT-Höhergruppierungsgewinn deutlich um rund 7.380 Euro (beziehungsweise um 7.280 Euro unter Berücksichtigung der Dynamisierung um 1,2 Prozent ab März 2010). Jedoch muss individuell folgende Abwägung vorgenommen werden: Lieber zeitnah „den Spatz“ tatsächlich in Händen halten (BAT-Höhergruppierungsgewinn für 44 Monate) als eine „Taube auf dem Dach“ (im Jahr 720 Euro statische SAZ) bis zur Verrentung in Augenschein nehmen. Schließlich erzielt der Beschäftigte in diesem Fall in der Summe bis Oktober 2012 tatsächlich wenigstens 11.861 Euro brutto höhere Einkünfte, während sich die SAZ für diesen Zeitraum auf lediglich 2.640 Euro (44 Monate mal 60 Euro) summieren. Wenn daher im Modul das Fazit lautet: „Antrag nach § 8 Absatz 3 TVÜ-Länder n i c h t empfohlen (Angaben ohne Gewähr)“, so ist dies nur eine rein rechnerische Zusammenfassung, keine wirtschaftliche Schlussfolgerung. Der Antragssteller muss letztlich selbst entscheiden und hat möglicherweise eigene persönliche wirtschaftliche Erwägungen, die ihn durchaus zur Antragstellung – auch in diesem Einzelfall – veranlassen können. Hieran zeigt sich der letztlich begrenzte Nutzen des Moduls für die Antragsprüfung. Auch der Arbeitgeber wird seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht nur bis zur Benennung der Fakten nachkommen (dürfen) und eine individuelle Entscheidung gerade nicht anraten. Fälle, in denen das Fazit im Modul eindeutig für die Antragsstellung ausfällt, sind gegeben - für Beschäftigte in EG 9 oder höher beim BAT-Höhergruppierungsgewinn, wenn mangels individuell zustehender SAZ nach Anlage 3 TVÜ-L auch kein Wegfall der SAZ ins Gewicht fallen kann sowie - für Beschäftigte in EG 3, 5, 6 oder 8 bei Höhergruppierungen gemäß TV-L in die nächst höhere Entgeltgruppe, da dann in jedem Einzelfall mindestens der Garantiebetrag von gegenwärtig 26,50 Euro beziehungsweise von 26,82 Euro ab März 2010 monatlich anfällt.
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VDStra.-Landesverbände
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