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Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nicht immer einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung  

 
 
LAG Schleswig-Holstein 7.6.2005, 5 Sa 68/05
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nicht immer einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung

Gemäß § 81 Abs.4 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer, die ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Grund ihrer Behinderung nicht mehr erfüllen können, gegenüber ihrem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung. Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs für den Arbeitgeber unzumutbar und mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Straßenwärter beschäftigt. Seit dem 1.1.2001 ist er fortlaufend arbeitsunfähig krank. Auf Grund einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule ist der Kläger nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Straßenwärter auszuüben.

Der Kläger bot dem Beklagten wiederholt seine Arbeitskraft als Hausmeister oder Mautkontolleur an. Dies lehnte der Beklagte ab, weil er keine Hausmeister oder Mautkontrolleure mehr beschäftige. Er habe diese Tätigkeiten auf externe Firmen übertragen. Im Übrigen sei der Kläger auch nicht dazu ausgebildet, Verwaltungstätigkeiten auszuüben.

Der Kläger verlangte vom Beklagten, ihn auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu beschäftigen und den - sich aus der bisherigen Verzögerung ergebenden - Verzugslohn zu zahlen. Die hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes.

Nach § 81 Abs.4 SGB IX haben schwerbehinderte und schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung. § 81 Abs.4 S.3 SGB IX schränkt diesen Anspruch aber insoweit ein, als dass die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs für den Arbeitgeber zumutbar sein muss und nicht mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden sein darf. Der Arbeitnehmer hat damit keinen Anspruch darauf, nach seinen Wünschen und Neigungen beschäftigt zu werden. Verfügt der Arbeitgeber jedoch über einen näher konkretisierten leidensgerechten Arbeitsplatz, ist er verpflichtet, dem schwerbehinderten Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz zuzuweisen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, eine zusätzliche Stelle zu schaffen, um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auch weiterhin zu beschäftigen.

Im Streitfall hat der Kläger keinen Anspruch als Hausmeister oder Mautkontrolleur beschäftigt zu werden, weil der Beklagte keine Personen in dieser Funktion mehr beschäftigt. Es ist der Klägerin auch nicht zuzumuten, dem Kläger einen solchen Arbeitsplatz einzuräumen. Sie hat sich auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung dazu entschlossen, diese Tätigkeitsfelder an externe Firmen zu vergeben. Darüber hinaus hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, über die entsprechende Qualifikation für diese Tätigkeiten zu verfügen. Da der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger auch keine Angaben über etwaige andere Qualifikationen gemacht hat, ist es dem Gericht nicht möglich, zu überprüfen, ob der Beklagte über einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz verfügt.


 

 
 
11.08.2005
 
Schwerbehinderter Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine passende Beschäftigung
 
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 07.06.2005, 5 Sa 68/05
 
Der Arbeitnehmer muss vor Gericht entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb im Einzelnen konkret darlegen und nachweisen.
 

Ein Straßenwärter war aufgrund eines Wirbelsäulenleidens nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben. Mittlerweile war er bereits seit drei Jahren ununterbrochen arbeitsunfähig krank und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Nunmehr verlangte er von seinem Arbeitgeber, dass dieser ihm eine neue Tätigkeit zuweise, die er mit seinem körperlichen Leiden auszuführen in der Lage sei. Diese Forderung stützte er auf § 81 Abs. 4 SGB IX.

Der Arbeitgeber kam der Forderung jedoch nicht nach. Er war der Überzeugung, dass keine geeigneten, leidensgerechten Arbeitsplätze im Betrieb zur Verfügung stünden. Im Übrigen zweilfelte er an, dass hier überhaupt ein Rechtsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX bestehe.

Dieser Streit wurde letztendlich vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein geklärt. Die Richter entschieden zu Gunsten des Arbeitgebers.

Hier ihre Argumente: Zwar besteht ein Rechtsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Zuweisung einer behindertengerechten Beschäftigung, damit er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (§ 81 Abs. 4 Ziff. 1 SGB IX). Nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX steht dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Beschäftigungsanspruch für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist. Das Schwerbehindertenrecht gewährt daher keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz und auch kein Recht des Arbeitnehmers, nach seinen Neigungen und Wünschen beschäftigt zu werden.

Sofern der Arbeitgeber über einen konkreten, leidensgerechten Arbeitsplatz verfügt, ist er verpflichtet, dem Schwerbehinderten diesen Arbeitsplatz entweder durch Direktionsrecht oder Änderungsangebot zuzuweisen. Der Arbeitgeber kann auch verpflichtet sein, hierfür einen anderen Arbeitnehmer zu versetzen und muss bei Stellenbesetzungen eigeninitiativ, d. h. auch ohne Antrag des Schwerbehinderten, geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten.

Die Klage des Straßenwärters war jedoch unbegründet, da er keinen annähernd konkreten Arbeitsplatz beim Arbeitgeber beschreiben konnte, auf dem er beschäftigt werden wollte. Er hatte schlicht die „leidensgerechte Beschäftigung“ eingeklagt. Da der Arbeitnehmer aber den Beweis für den Anspruch führen muss, wurde die Klage abgewiesen.

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