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Ein Straßenwärter
war aufgrund eines Wirbelsäulenleidens nicht mehr in der Lage, diese
Tätigkeit auszuüben. Mittlerweile war er bereits seit drei Jahren
ununterbrochen arbeitsunfähig krank und einem Schwerbehinderten
gleichgestellt. Nunmehr verlangte er von seinem Arbeitgeber, dass
dieser ihm eine neue Tätigkeit zuweise, die er mit seinem körperlichen
Leiden auszuführen in der Lage sei. Diese Forderung stützte er auf §
81 Abs. 4 SGB IX.
Der Arbeitgeber kam
der Forderung jedoch nicht nach. Er war der Überzeugung, dass keine
geeigneten, leidensgerechten Arbeitsplätze im Betrieb zur Verfügung
stünden. Im Übrigen zweilfelte er an, dass hier überhaupt ein
Rechtsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX bestehe.
Dieser Streit wurde
letztendlich vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein geklärt.
Die Richter entschieden zu Gunsten des Arbeitgebers.
Hier ihre
Argumente: Zwar besteht ein Rechtsanspruch des schwerbehinderten
Arbeitnehmers auf Zuweisung einer behindertengerechten Beschäftigung,
damit er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und
weiterentwickeln kann (§ 81 Abs. 4 Ziff. 1 SGB IX). Nach § 81 Abs. 4
Satz 3 SGB IX steht dies aber unter dem Vorbehalt, dass der
Beschäftigungsanspruch für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit
unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist. Das
Schwerbehindertenrecht gewährt daher keinen Anspruch auf einen
bestimmten Arbeitsplatz und auch kein Recht des Arbeitnehmers,
nach seinen Neigungen und Wünschen beschäftigt zu werden.
Sofern der
Arbeitgeber über einen konkreten, leidensgerechten Arbeitsplatz
verfügt, ist er verpflichtet, dem Schwerbehinderten diesen
Arbeitsplatz entweder durch Direktionsrecht oder Änderungsangebot
zuzuweisen. Der Arbeitgeber kann auch verpflichtet sein, hierfür einen
anderen Arbeitnehmer zu versetzen und muss bei Stellenbesetzungen
eigeninitiativ, d. h. auch ohne Antrag des Schwerbehinderten,
geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten.
Die Klage des
Straßenwärters war jedoch unbegründet, da er keinen annähernd
konkreten Arbeitsplatz beim Arbeitgeber beschreiben konnte, auf dem er
beschäftigt werden wollte. Er hatte schlicht die „leidensgerechte
Beschäftigung“ eingeklagt. Da der Arbeitnehmer aber den Beweis für den
Anspruch führen muss, wurde die Klage abgewiesen.
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