Für rentennahe Beschäftigte, für die der
Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West Anwendung findet, ist
Ausgangswert für die Startgutschrift die Versorgungsrente, die sich
für den Berechtigten bei Vollendung des 63. Lebensjahres nach altem
Recht ergeben hätte, abzüglich der im Punktemodell noch zu
erreichenden Zuwächse. Die Sonderregelung gewährleistet nicht
automatisch eine höhere Rente als sie sich für die nicht rentennahen
Jahrgänge ergeben würde. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien
sich auf eine entsprechende Regelung verständigt, um den Rentennahen
ungefähr die Rentenleistung zukommen zu lassen, mit der bei einem
Systemverbleib in der Gesamtversorgung in etwa hätte gerechnet
werden können.
Im Hinblick auf die vielschichtigen Vorschriften
im Rahmen des Übergangsrechts sind allgemein gültige Aussagen zur
Höhe der Anwartschaften grundsätzlich nicht möglich. Wenn
Beschäftigte um Auskunft über ihre Anwartschaften bitten, sind sie
an die zuständige Zusatzversorgungseinrichtung zu verweisen.
V. Hinweise zu den einzelnen Vorschriften des
Tarifvertrages
Die nachfolgenden Hinweise zum Tarifvertrag geben
einen Überblick über die einzelnen tarifvertraglichen Regelungen;
soweit sich gegenüber dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung
durch den Systemwechsel keine Änderungen ergeben haben, wird nur auf
die bisherige Verfahrensweise verwiesen, diese jedoch nicht noch
einmal erläutert.
1 Zu § 1 ATV/ATV-K (Geltungsbereich)
§ 1 ATV/ATV-K fasst Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der
"Beschäftigten" zusammen.
Der ATV gilt für die Beschäftigten, die unter den
Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt
ist oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des
Saarlandes (ZVK Saar) Mitglied ist.
Der ATV ersetzt den Versorgungs-TV vom 4.
November 1966 sowie den VersTV-Saar vom 15. November 1966 und fasst
den bisherigen Geltungsbereich dieser beiden Tarifverträge zusammen.
Für die Arbeitgeber, die bei einer sonstigen
Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Mitglied
sind, gilt der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV Kommunal
- (ATV-K) vom 1. März 2002. Der ATV-K ersetzt den VersTV-G vom 6.
März 1967.
Nach § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz VersTV-G, § 1
Abs. 2 zweiter Halbsatz Versorgungs-TV bzw. § 1 Abs. 2 zweiter
Halbsatz VersTV-Saar galten die Versorgungstarifverträge nicht für
die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe. Aus dem
Geltungsbereich des ATV/ATV-K ist dieser Personenkreis dagegen nicht
mehr ausgeschlossen. Der bisherige Ausschluss hing damit zusammen,
dass die Betroffenen wegen der Dauer ihrer Ausbildungsverhältnisse
nach der sog. 12-Monats-Regelung (vgl. 2.1.2) nur dann zu versichern
gewesen wären, wenn sie die übliche Ausbildungsdauer von einem Jahr
überschritten hätten. Nachdem die 12-Monats-Regelung bis 31.
Dezember 2002 weiterhin Anwendung findet, sind die
Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe bis zum 31. Dezember
2002 nicht zu versichern.
2 Zu § 2 ATV/ATV-K (Pflichtversicherung)
§ 2 ATV/ATV-K regelt die persönlichen
Voraussetzungen, die ein unter den Geltungsbereich des ATV/ATV-K
fallender Beschäftigter erfüllen muss, um der Pflicht zur
Versicherung bei einer öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung zu
unterliegen. Die Regelung baut auf den bisherigen Regelungen zur
Pflichtversicherung auf; allerdings haben sich teilweise deutliche
Änderungen ergeben, auf die im Folgenden hingewiesen wird.
Die Pflichtversicherung beginnt weiterhin
grundsätzlich an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie endet mit dem Ende des
Beschäftigungsverhältnisses. Sonderregelungen für die
Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung, wie z.B. die bisherige
sog. 58er Regelung (§ 19 Abs. 4 Satz 2 VersTV-G, § 37 Abs. 4 Satz 2
VBL-Satzung a.F., § 37 Abs. 4 Satz 2 ZVK-Saar-Satzung a.F.), gibt es
grundsätzlich nicht mehr (vgl. 2.4). Die Pflichtversicherung endet,
ohne dass das im ATV/ATV-K ausdrücklich aufgeführt ist, ferner zu
dem Zeitpunkt, zu dem bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
ihre Voraussetzungen entfallen.
Für die Jahre 2001/2002 wird auf die
Sonderregelungen in § 36 ATV/ATV-K (vgl. 36) hingewiesen.
2.1 Zu Absatz 1
2.1.1 Versicherungsvoraussetzungen
§ 2 Abs. 1 ATV/ATV-K entspricht den bisherigen
Regelungen des § 4 Abs. 1 VersTV-G, § 5 Abs. 1 Versorgungs-TV bzw.
§ 4 Abs. 1 VersTV-Saar.
Es hat sich allerdings insofern eine Änderung
ergeben, als die Regelungen des § 6 Abs. 1 VersTV-G, § 7 Abs. 1
Versorgungs-TV bzw. § 6 Abs. 1 VersTV-Saar nicht in den ATV/ATV-K
übernommen wurden. Nach der Neuregelung ergibt sich für
Beschäftigte, die bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres
beschäftigt sind, dass die Pflichtversicherung bei der
Zusatzversorgung nun an dem Tag beginnt, der auf die Vollendung des
17. Lebensjahres folgt und nicht am 1. des Monats, in den der
Geburtstag fällt.
Beispiel:
Ein Beschäftigter, der am 15. August Geburtstag
hat, wird bereits zum 1. August 2002 eingestellt. Da er das 17.
Lebensjahr mit Ablauf des 14. August 2002 vollendet, beginnt die
Pflichtversicherung ab 15. August 2002 (bisher hätte die
Pflichtversicherung aufgrund von VersTV-G, Versorgungs-TV und
VersTV-Saar am 1. August 2002 begonnen).
§ 36 ATV/ATV-K gilt hier nicht; von einer
rückwirkenden Korrektur der Pflichtversicherung ist jedoch aus
Gründen der Verwaltungsökonomie abzusehen.
2.1.2 Streichung der 12-Monats-Regelung
Die Regelung in § 5 Abs. 1 VersTV-G, § 6 Abs. 1
Versorgungs-TV bzw. § 5 Abs. 1 VersTV-Saar, wonach ein
Beschäftigter, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt
wurde, grundsätzlich nicht der Pflichtversicherung in der
Zusatzversorgung unterlag, wurde nicht in den ATV/ATV-K übernommen.
Nach § 36 Abs. 1 ATV/ATV-K finden diese
Regelungen jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2002 Anwendung, um
einen reibungslosen Ablauf der Umstellung vom
Gesamtversorgungssystem in das Punktemodell zu gewährleisten.
Das bedeutet, dass bei einem Beschäftigten,
dessen Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als zwölf Monate
befristet ist, eine Pflichtversicherung bis 31. Dezember 2002 nicht
erfolgt. Besteht das auf nicht mehr als zwölf Monate befristete
Beschäftigungsverhältnis dagegen auch im Jahre 2003 fort, ist der
Beschäftigte, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis noch
besteht, ab 1. Januar 2003 zu versichern, wenn die sonstigen
Voraussetzungen für die Pflichtversicherung dann erfüllt sind. Wird
das Beschäftigungsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert,
ist eine rückwirkende Pflichtversicherung vom Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2002 an vorzunehmen.
Beispiel:
Mit einem 59 ½ Jahre alten Arbeitnehmer wird zum
1. März 2002 ein auf elf Monate befristetes Arbeitsverhältnis
begründet, das am 31. Januar 2003 enden soll. Aufgrund von § 36 Abs.
1 ATV/ATV-K ist der auf nicht mehr als zwölf Monate eingestellte
Arbeitnehmer bis 31. Dezember 2002 nicht zu versichern. Ab 1. Januar
2003 wäre der Beschäftigte unabhängig von der "Restdauer" des
Arbeitsverhältnisses zu versichern, wenn die sonstigen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Da der
Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt jedoch das 60. Lebensjahr bereits
vollendet hat, er bisher nicht in der Zusatzversorgung
pflichtversichert war und er deshalb die Wartezeit von 60 Monaten
nicht mehr erfüllen kann, ist er auch ab 1. Januar 2003 nicht zu
versichern.
Erfolgt dagegen z.B. im Januar 2003 eine
Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über zwölf Monate hinaus, ist
der Arbeitnehmer rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am
1. März 2002 zu versichern, da er mit dieser rückwirkenden
Versicherung die Wartezeit bis zum vollendetem 65. Lebensjahr
erfüllen kann.
2.1.3 Saisonbeschäftigte
Die bisherigen besonderen Regelungen für
Saisonbeschäftigte sind entfallen. Damit sind Saisonbeschäftigte vom
Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern, sofern die übrigen
Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Da § 36 Abs. 1 ATV/ATV-K die Geltung des § 4 Abs.
2 VersTV-G, § 5 Abs. 2 Versorgungs-TV bzw. § 4 Abs. 2 VersTV-Saar
nicht bis zum 31. Dezember 2002 verlängert, jedoch gleichzeitig § 5
Abs. 1 Satz 2 VersTV-G, § 6 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV bzw. § 5
Abs. 1 Satz 2 VersTV-Saar (die jeweils nach § 36 Abs. 1 ATV/ATV-K
bis Ende 2002 gelten) Saisonbeschäftigte von der 12-Monats-Regelung
ausschließt, sind Saisonbeschäftigte, die im Jahr 2001/2002 ihr
erstes Beschäftigungsjahr hatten, zu versichern bzw.
nachzuversichern.
2.2 Zu Absatz 2 (Ausnahme von der
Versicherungspflicht)
Beschäftigte, die aufgrund einer
wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder
Forschungseinrichtungen nicht mehr als fünf Jahre im öffentlichen
Dienst beschäftigt sind, erhalten wegen Nichterfüllung der Wartezeit
keine Betriebsrente. Um ihnen dennoch eine Leistung aus der
Zusatzversorgung zu verschaffen, wird in § 2 Abs. 2 ATV/ATV-K die
Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung mit Pflichtbeiträgen des
Arbeitgebers anstelle der Pflichtversicherung eröffnet. Es wird
darauf hingewiesen, dass die freiwillige Versicherung ansonsten nur
im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung begründet werden kann;
dem betroffenen Personenkreis wird durch § 2 Abs. 2 ATV/ATV-K somit
ein Sondertatbestand für die Begründung der freiwilligen
Versicherung eingeräumt.
2.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
§ 2 Abs. 2 ATV/ATV-K erfasst Beschäftigte mit
einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder
Forschungseinrichtungen.
Wissenschaftliche Tätigkeiten sind
wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 53 Hochschulrahmengesetz
(HRG), die von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach §
42 HRG (gemeint sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
Lehrkräfte für besondere Aufgaben, aber auch Personen, die nach
jeweiligem Landesrecht wissenschaftliche Dienstleistungen
erbringen wie insbesondere Professurvertreter, Gastprofessoren und
- übergangsweise - wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten,
Oberingenieure und Hochschuldozenten) und an
Forschungseinrichtungen erbracht werden. Voraussetzung für
wissenschaftliche Tätigkeit ist in der Regel ein abgeschlossenes
Hochschulstudium. Bei künstlerischem Personal treten an die Stelle
von wissenschaftlichen Dienstleistungen die künstlerischen
Dienstleistungen.
Hochschulen i. S. des § 1 HRG sind die
Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die
Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen
Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche
Hochschulen sind.
Forschungseinrichtungen sind staatliche und
staatlich geförderte Forschungseinrichtungen. Dazu zählen
insbesondere die Max-Plank-Gesellschaft, die
Fraunhofergesellschaft, die in der Hermann von
Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren
zusammengeschlossenen Einrichtungen sowie die Institute der Blauen
Liste.
Voraussetzungen für die Befreiung von der
Pflichtversicherung:
Der Beschäftigte darf bisher keine
Pflichtversicherungszeiten in einer Zusatzversorgungseinrichtung
des öffentlichen Dienstes haben.
Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung
müssen dem Grunde nach vorliegen.
Der Antrag auf Befreiung von der
Pflichtversicherung muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn
des Arbeitsverhältnisses gestellt werden.
2.2.2 Die freiwillige Versicherung nach
Absatz 2
Der begründete Antrag des Arbeitnehmers führt zu
einer Befreiung von der Pflichtversicherung mit entsprechender
Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge in eine freiwillige
kapitalgedeckte Versicherung des Arbeitnehmers im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung einzuzahlen. Damit sind in diesen
Fällen keine Sanierungsgelder, Arbeitgeber-Umlagen sowie
Umlage-Beiträge der Arbeitnehmer zu entrichten. Hinsichtlich der
steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen wird auf die
Ausführungen zu § 26 ATV/ATV-K verwiesen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beiträge in
Höhe der sonst maßgeblichen Umlage, höchstens jedoch 4 v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in die freiwillige
kapitalgedeckte Versicherung des Arbeitnehmers einzuzahlen. Für den
Bereich der VBL (Abrechnungsverband Ost) folgt daraus z. B., dass
der Beitrag in die freiwillige Versicherung zurzeit 1 v.H. beträgt.
Da die freiwillige Versicherung jedoch im Kapitaldeckungsverfahren
durchgeführt wird und sich die Leistungen hier nach der Höhe des
Beitrags bemessen, werden in der VBL (Abrechnungsverband Ost) auch
nur einem Beitrag von 1 v.H. entsprechende Anwartschaften erworben.
Die Möglichkeit, den Beitrag für eine
anderweitige Altersvorsorge des Arbeitnehmers zu verwenden, besteht
nicht.
2.2.3 Verlängerung/Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre
Soweit das Arbeitsverhältnis im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 auf über fünf Jahre verlängert oder fortgesetzt
wird, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen
Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder
Fortsetzung über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Damit endet die
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsentrichtung in die
freiwillige Versicherung; im Übrigen bleibt die freiwillige
Versicherung bestehen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird am 1. Februar 2003 auf vier
Jahre befristet eingestellt, das Arbeitsverhältnis soll nach dem
Arbeitsvertrag am 31. Januar 2007 enden. Am 10. Januar 2007
vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine unbefristete
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; die Pflichtversicherung
beginnt deshalb am 1. Januar 2007. Damit sind bereits für Januar
2007 keine Pflichtbeiträge mehr in die freiwillige Versicherung zu
entrichten bzw. bereits entrichtete Beiträge in die freiwillige
Versicherung rückabzuwickeln und stattdessen
Umlagen/Beiträge/Sanierungsgelder für die Pflichtversicherung zu
zahlen.
Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn
des Arbeitsverhältnisses an ist nach Absatz 2 Satz 5 ausgeschlossen.
Das bedeutet, dass die Pflichtversicherung im vorherigen Beispiel
auch nicht für die Zeit vor dem 1. Januar 2007 begründet werden
kann.
2.2.4 Gesondertes In-Kraft-Treten des
Absatzes 2
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ATV bzw. § 39 Abs. 1 Satz
2 ATV-K gilt diese Regelung nur für Arbeitsverhältnisse, die nach
dem 31. Dezember 2002 begründet werden. Vor dem 1. Januar 2003
begründete Arbeitsverhältnisse sind demnach nach allgemeinen
Regelungen zur Versicherungspflicht zu behandeln.
2.2.5 Besondere Konsequenzen
Die Arbeitnehmer sind vom Arbeitgeber darauf
hinzuweisen, dass sich durch die Befreiung von der
Pflichtversicherung bei einer später eintretenden
Pflichtversicherung Nachteile ergeben können.
a) Für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet, für
die ansonsten der aktuelle Umlagesatz anfallen würde (im
Abrechnungsverband Ost der VBL z. B. zur Zeit eine Umlage von 1
v.H.), ist ein Beitrag in Höhe des aktuellen Unlagesatzes in die
freiwillige Versicherung zu zahlen (2.2.2). Hierdurch wird
angesichts der derzeitig geltenden Umlagesätze die Anwartschaft
des Arbeitnehmers auf das Maß reduziert, was er bei einer
Pflichtversicherung im Umlageverfahren in dieser Zeit auch in
der Zusatzversorgung Ost erwerben würde. Die insoweit in der
freiwilligen Versicherung nicht erworbene Anwartschaft gegenüber
der bei Pflichtversicherung erworbenen Anwartschaft wird durch
eine später einsetzende Pflichtversicherung nicht nachgeholt.
b) Um eine Leistung aus der
Pflichtversicherung zu erhalten, ist die Erfüllung einer
Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten in der
Pflichtversicherung notwendig. Die Zeit einer freiwilligen
Versicherung wird nicht auf die Wartezeit angerechnet. Bei
Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung der Wartezeit
besteht dann kein Anspruch auf eine Betriebsrente aus der
Pflichtversicherung.
Beispiel:
Bei einem Arbeitnehmer wird nach zunächst
vierjähriger freiwilliger Versicherung das Arbeitsverhältnis
unbefristet fortgeführt. Nach vier weiteren Jahren, die in der
Pflichtversicherung zurückgelegt werden, wird der Arbeitnehmer
voll erwerbsgemindert und kann seine Beschäftigung nicht
fortsetzen. In diesem Fall erhält er aus der freiwilligen
Versicherung seine Rente für die vierjährige
Beitragsentrichtung. Aus der Pflichtversicherung erhält er keine
Rente von der Zusatzversorgungseinrichtung, da die Wartezeit von
60 Monaten nicht erfüllt ist.
c) In Fällen des vorzeitigen Ausscheidens aus
dem Arbeitsverhältnis nehmen die Anwartschaften aus der
Pflichtversicherung nur dann an der Verteilung von Bonuspunkten
nach § 19 ATV/ATV-K teil, wenn mindestens 120
Umlage-/Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erfüllt sind.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist zunächst für vier Jahre
in der freiwilligen Versicherung anstelle der
Pflichtversicherung versichert. Nach vier Jahren wird das
Arbeitsverhältnis für weitere sieben Jahre fortgesetzt. Da in
der Pflichtversicherung nur für sieben Jahre Umlagemonate zu
berücksichtigen sind, erfüllt er die Voraussetzung für die
Dynamik während der anschließenden beitragsfreien Versicherung
nicht; seine Anwartschaft aus der Pflichtversicherung bleibt
daher vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des
Versicherungsfalls oder einem Wiederbeginn der
Pflichtversicherung statisch.
2.3 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2
§ 2 Abs. 3 ATV/ATV-K regelt in Verbindung mit der
Anlage 2 den sonstigen von der Pflicht zur Versicherung
ausgenommenen Personenkreis. Es ergeben sich folgende Abweichungen
zu den bisherigen Regelungen:
2.3.1 Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben
Bisher konnten Versicherte, die das 65.
Lebensjahr bereits vollendet hatten, nur unter bestimmten
Voraussetzungen pflichtversichert bleiben; in der Regel endete die
Pflichtversicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Diese Regelungen (§ 5 Abs. 2 Buchst. h VersTV-G,
§ 6 Abs. 2 Buchst. h Versorgungs-TV, § 5 Abs. 2 Buchst. h
VersTV-Saar) wurden nicht in den ATV/ATV-K übernommen; sie gelten
über § 36 Abs. 1 ATV/ATV-K allerdings noch für die Jahre 2001/2002.
Damit sind Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, ab dem Jahr
2003 weiterhin zu versichern, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen
für die Pflichtversicherung erfüllen.
2.3.2 Studenten
Beschäftigte, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, weil sie
studieren, waren bisher nicht zu versichern.
Nachdem eine bestehende Grundversorgung nicht
mehr wesentliches Element der Zusatzversorgung ist, wurde diese
Regelung aufgehoben. Nach § 36 Abs. 1 ATV/ATV-K sind die Betroffenen
erst ab 1. Januar 2003 zu versichern.
2.3.3 Geringfügig Beschäftigte
Bis Ende 2001 waren die geringfügig Beschäftigten
nach § 3 Buchst. n BAT/BAT-O und den entsprechenden
manteltarifvertraglichen Vorschriften vom Geltungsbereich der
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen. Bis Ende
2001 bestand damit auch keine Versicherungspflicht in der
Zusatzversorgung.
Ab dem 1. Januar 2002 sind sämtliche geringfügig
Beschäftigten in den Geltungsbereich der Manteltarifverträge (vgl.
z.B. § 1 Nr. 4 des 77. Änderungstarifvertrages zum BAT, § 1 Nr. 2
des 50. Ergänzungstarifvertrages zum BMT-G) einbezogen, unabhängig
davon, ob sie geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt
sind. Abweichend davon besteht für kurzfristig Beschäftigte keine
Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung (Satz 1 Nr. 8 der
Anlage 2 zum ATV bzw. Satz 1 Buchst. j der Anlage 2 zum ATV-K).
Dagegen sind die geringfügig Entlohnten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) zu
versichern, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, und
zwar aufgrund der Sonderregelung des § 36 Abs. 1 ATV/ATV-K i. V. m.
§ 5 Abs. 2 Buchst. e VersTV-G, § 6 Abs. 2 Buchst. e Versorgungs-TV
bzw. § 5 Abs. 2 Buchst. e VersTV-Saar erst ab 1. Januar 2003. Die
Tarifvertragsparteien haben mit der Einbeziehung der geringfügig
Entlohnten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV auf die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 28.
März 1996 - 6 AZR 501/95-, Urteil vom 1. November 1995 - 5 AZR 84/94
- und Urteil vom 1. November 1995 - 5 AZR 880/94 - ) reagiert
(Anmerkung: Im neuen Punktemodell ist anders als im bisherigen
Gesamtversorgungssystem der vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang
mit der Frage eines rechtmäßigen Ausschlusses der geringfügig
Entlohnten aus Zusatzversorgung vorgebrachte Prüfgesichtspunkt einer
bestehenden Grundversorgung, die durch eine Zusatzversorgung ergänzt
würde, nicht mehr relevant.). Hinsichtlich des für die
Versicherungspflicht einschlägigen Datums des 1. Januar 2003 wird
ergänzend auf die Ausführungen unter 2.3.4. verwiesen.
2.3.4 Sonderregelung des § 36 Abs. 1
ATV/ATV-K
§ 36 Abs. 1 ATV/ATV-K regelt, dass die Ausnahmen
von der Versicherungspflicht entsprechend § 5 Abs. 2 VersTV-G, § 6
Abs. 2 Versorgungs-TV bzw. § 5 Abs. 2 VersTV-Saar bis zum 31.
Dezember 2002 weiterhin Anwendung finden.
Mit der Regelung des § 36 ATV/ATV-K soll den
Arbeitgebern und Zusatzversorgungseinrichtungen ermöglicht werden,
die Umstellung der versicherungstechnischen Regelungen in den
jeweiligen Verwaltungsablauf ohne Rückabwicklungsaufwand zu
integrieren und sie nach den Umstellungsmöglichkeiten des
Arbeitgebers zu vollziehen. Erst ab dem Jahr 2003 sind die
angesprochenen Regelungen nicht mehr anzuwenden.
2.3.5 Freiwillige Mitglieder im
Versorgungswerk der Presse
Die versicherungsrechtlichen Regelungen für
Beschäftigte, die freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk der
Presse sind, haben sich grundsätzlich nicht geändert. Es wird jedoch
auf die von 15 auf 12 Monate verkürzte Antragsfrist (vgl. Anlage 2
Satz 2 zum ATV/ATV-K) hingewiesen.
2.3.6 Bei der Bahnversicherungsanstalt
Abteilung B versicherte Beschäftigte
In Anlage 2 Satz 3 zum ATV ist geregelt, dass
Arbeiterinnen und Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung des Landes
Niedersachsen sowie der Wasserschifffahrtsverwaltungen der Länder
weiterhin bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert
bleiben, soweit diese als Versicherungsträger bestimmt ist. Der
kommunale Bereich ist von diesen Sachverhalten nicht betroffen;
demzufolge enthält der ATV-K keine entsprechende Regelung.
2.4 Pflichtversicherung nach Ende des
Arbeitsverhältnisses/58er Regelung
Eine § 19 Abs. 3 und 4 VersTV-G, § 37 Abs. 3 und
4 VBL-Satzung a.F. bzw. § 37 Abs. 3 und 4 ZVK-Saar-Satzung a.F.
entsprechende Regelung, wonach Ausgeschiedene in bestimmten Fällen
als bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert galten,
ist entfallen, da im Punktemodell nicht mehr zwischen Versorgungs-
und Versicherungsrente unterschieden wird.
Zusatzversorgungsrechtliche Besonderheiten sind
demnach beim Abschluss von aus nicht verhaltensbedingten Gründen
veranlassten Auflösungsverträgen sowie aus betrieblichen Gründen
ausgesprochenen Kündigungen grundsätzlich nicht mehr zu beachten.
Wichtig ist allerdings, dass die Anwartschaft
während der beitragsfreien Versicherung nur dann nach § 19 ATV/ATV-K
dynamisiert wird, wenn für den Beschäftigten für mindestens 120
Monate Umlagen/Beiträge für die Pflichtversicherung geleistet
wurden.
3 Zu § 3 ATV/ATV-K (Beitragsfreie
Versicherung)
Endet die Pflichtversicherung, ohne dass der
Versicherungsfall eintritt oder die Versicherung auf eine andere
Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet wird, entsteht eine
beitragsfreie Versicherung.
Sie endet bei Eintritt des Versicherungsfalles,
Überleitung der Versicherung auf eine andere
Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder
bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung.
4 Zu § 4 ATV/ATV-K (Überleitung)
Die Beschäftigten sind weiterhin verpflichtet,
bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der Mitglied/Beteiligter bei
einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist, mit der seine
bisherige Zusatzversorgungseinrichtung ein Überleitungsabkommen
abgeschlossen hat, die Überleitung der Versicherung zu beantragen.
5 Zu § 5 ATV/ATV-K (Versicherungsfall und
Rentenbeginn)
Die Vorschrift regelt den Eintritt des
Versicherungsfalles sowie den Beginn der Betriebsrente.
6 Zu § 6 ATV/ATV-K (Wartezeit)
Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente
aus der Pflichtversicherung ist - wie bisher - die Erfüllung einer
Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Berücksichtigung findet jeder
Kalendermonat, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die
Pflichtversicherung nach den §§ 16, 18 ATV/ATV-K (Umlagen in der
Umlagefinanzierung bzw. Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren)
geleistet wurden. Aufwendungen im Rahmen der freiwilligen
Versicherung werden dagegen nicht berücksichtigt.
Die bisherigen Regelungen zur Wartezeiterfüllung
bei Arbeitsunfällen und zur Berücksichtigung von Zeiten einer nach
dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im
Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament
eines Landes wurden unverändert in den ATV/ATV-K übernommen.
7 Zu § 7 ATV/ATV-K (Höhe der Betriebsrente)
Die Höhe der monatlichen Betriebsrente ergibt
sich durch Multiplikation der bis zum Beginn der Betriebsrente
erworbenen Versorgungspunkte (§ 8 ATV/ATV-K) mit dem Messbetrag von
4 €.
Die Betriebsrente wegen teilweiser
Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente bei voller
Erwerbsminderung (vgl. auch 9.2).
Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme
werden unabhängig von der Rentenart Abschläge erhoben. Der
Abschlagsfaktor beträgt pro Monat 0,3 v.H., höchstens jedoch 10,8
v.H.
8 Zu § 8 ATV/ATV-K (Versorgungspunkte)
8.1 Allgemeines
Versorgungspunkte für die Pflichtversicherung
ergeben sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, für
soziale Komponenten (§ 9 ATV/ATV-K) und als Bonuspunkte (§ 19
ATV/ATV-K). Außerdem können sich Versorgungspunkte aus den
Startgutschriften ergeben (§ 32 Abs. 1 ATV/ATV-K).
§ 8 Abs. 1 ATV/ATV-K regelt außerdem den
Zeitpunkt der Feststellung und Gutschrift der Versorgungspunkte auf
dem Versorgungskonto des Versicherten.
8.2 Versorgungspunkte für das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt
Die Versorgungspunkte für das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergeben sich nach § 8 Abs. 2
ATV/ATV-K entsprechend der unter II. dargestellten Berechnung.
8.3 Altersteilzeitarbeit
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der
Altersteilzeit finden sich in § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz
2 ATV/ATV-K. Zusatzversorgungsrechtlich werden die Betroffenen für
die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses danach weiterhin so
gestellt, als ob sie mit 90 v.H. ihrer bisherigen Arbeitszeit (§ 3
Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) weitergearbeitet hätten. In Zukunft sind
aber zwei unterschiedliche Berechnungswege zu beachten: Bei vor dem
1. Januar 2003 vereinbarten "Altfällen" erfolgt dies allein über die
Höhe der zu berücksichtigenden Versorgungspunkte, ohne dass erhöhte
Aufwendungen an die Zusatzversorgungseinrichtungen zu entrichten
wären (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K), während sich bei nach dem
31. Dezember 2002 vereinbarten "Neufällen" ein entsprechend erhöhter
Finanzierungsaufwand ergibt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K).
Entscheidend bei der Stichtagsregelung ist der
Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht der Beginn des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
8.3.1 Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte
Altersteilzeitarbeit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K)
Wurde die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar
2003 vereinbart, bleibt es hinsichtlich des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts bei der bisherigen Regelung:
Es bemisst sich auf Basis der - grundsätzlich halbierten - Bezüge
für Altersteilzeitarbeit nach § 4 TV ATZ. Da sich im Punktemodell
die Anzahl der Versorgungspunkte nach der Höhe des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts richtet, würde sich die
Versorgungsanwartschaft während der Altersteilzeit somit lediglich
auf Basis der Teilzeitbezüge, also aus 50 v.H. des bisherigen
Arbeitsentgeltes errechnen und nicht aus 90 v.H.. Um dies zu
vermeiden, werden die erworbenen Versorgungspunkte mit dem
1,8-fachen berücksichtigt (z.B. 0,5 VP für Teilzeitbezüge während
Altersteilzeit x Faktor 1,8 = 0,9 VP); dies gilt nicht für
Versorgungspunkte, die auf Entgelten beruhen, die während der
Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen.
Auf die Protokollnotiz zu § 8 Abs. 2 Satz 2
ATV/ATV-K wird hingewiesen: Wird aufgrund einer Einzelregelung ein
Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den
Mindestbeitrag von 90 v.H. des Entgelts, das der Bemessung des
Altersteilzeitentgelts zugrunde liegt, übersteigt, ist das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass entsprechend
mehr Versorgungspunkte auch in der Zusatzversorgung erworben werden.
Beispiel:
Mit einem Beschäftigten wurde vereinbart, dass
der gesetzliche Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des
Altersteilzeitgesetzes angehoben wird und anstelle von 90 v.H. nun
95 v.H. der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt
werden. Nach der Protokollnotiz zu § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K
sollen in diesem Fall auch in der Zusatzversorgung 95 v.H. der
Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, die sich aus dem der
Bemessung des Altersteilzeitarbeitentgelts zugrunde liegenden
Entgelt ergeben hätten. Dazu ist das zusatzversorgungspflichtige
Entgelt um den Faktor 95/90 zu erhöhen. Von
diesem erhöhten Entgelt sind Umlagen, Umlage-Beiträge des
Beschäftigten und ggf. Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren zu
entrichten. Die auf der Basis des erhöhten Entgelts ermittelten
Versorgungspunkte sind mit dem Faktor 1,8 zu vervielfältigen.
8.3.2 Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte
Altersteilzeitarbeit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K)
Auch hier werden die Beschäftigten so gestellt,
als ob sie mit 90 v.H. ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet
hätten. Allerdings ist hier - um ein dem § 8 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K
entsprechendes Ergebnis zu erzielen - vereinbart, das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt selbst entsprechend zu erhöhen;
d.h. es ist - soweit es nicht auf Entgelten beruht, die während der
Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen - mit dem Faktor 1,8 zu
multiplizieren.
Das um das 1,8-fache erhöhte
zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungspunkte, sondern auch
Basis für die Höhe der Umlagen, Beiträge und Sanierungsgelder. Das
bedeutet, dass bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten
Altersteilzeitarbeit auch die Umlagen, die Umlagebeiträge des
Beschäftigten, die Sanierungsgelder und ggf. die Beiträge im
Kapitaldeckungsverfahren auf der Basis von 90 v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen sind, das der
Bemessung der Altersteilzeitbezüge nach § 4 TV ATZ zugrunde liegt.
Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Fälle
der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K, wenn aufgrund
einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche
Rentenversicherung gezahlt wird, der den Mindestbeitrag nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt (zur
Verfahrensweise vgl. 8.3.1).
8.3.3 Altersteilzeitarbeit von Frauen
(Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ)
Nach der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 2 Buchst.
a TV ATZ endet das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin nicht,
solange die Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen (§ 237 a SGB VI)
oder einer vergleichbaren Leistung zum Ruhen der Versorgungsrente
nach § 41 Abs. 7 VersTV-G, § 65 Abs. 7 VBL-Satzung führen würde.
Nachdem diese Ruhensregelung nicht in den ATV/ATV-K übernommen
wurde, ist der Regelungsgehalt der Protokollerklärung entfallen; auf
das hierzu ergangene VKA-Rundschreiben R 171/2002 vom 23. April 2002
wird hingewiesen.
8.4 Teilzeitbeschäftigung
Im Punktemodell erfolgt die Leistungsbemessung -
abgesehen von den sozialen Komponenten und den Bonuspunkten -
ausschließlich auf der Basis des jeweiligen
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Da sich die Höhe des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nach dem Maß der vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet
(vgl. z.B. § 34 BAT/BAT-O), wirkt sich der Beschäftigungsumfang auch
bei der Leistungsbemessung im Punktemodell aus; einer gesonderten
Meldung des Beschäftigungsumfangs an die
Zusatzversorgungseinrichtung bedarf es ab Januar 2002 daher nicht
mehr.
8.5 Beurlaubung ohne Arbeitsentgelt
Während einer Beurlaubung besteht das
Arbeitsverhältnis und somit auch die Pflichtversicherung
grundsätzlich fort.
Versorgungspunkte für das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt werden allerdings nicht
erworben, da solches während der Beurlaubung nicht anfällt.
Allerdings nehmen die bisher erworbenen Anwartschaften der
Betroffenen wegen der bestehenden Pflichtversicherung an der
Verteilung der Bonuspunkte nach § 19 ATV/ATV-K teil und bleiben
somit dynamisch.
Im bisherigen Gesamtversorgungssystem wurde die
Beurlaubung als Teilzeitbeschäftigung mit dem Beschäftigungsumfang
Null gewertet. Nachteilige Folgen aus der Beurlaubung konnten durch
eine monatliche Sonderzahlung von 7 v.H. des Entgelts abgewendet
werden. Nachdem es im Punktemodell durch die Beurlaubung nicht mehr
zu diesen negativen Konsequenzen kommt, sondern lediglich keine
zusätzlichen Versorgungspunkte für das zusatzversorgungspflichtige
Entgelt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ATV/ATV-K) erworben werden, ist
die Erhebung der monatlichen Sonderzahlung ab 1. Januar 2002 nicht
mehr möglich. Hinsichtlich bereits geleisteter Sonderzahlungen für
das Jahr 2002 ist eine Rückabwicklung vorzunehmen.
9 Zu § 9 ATV/ATV-K (Soziale Komponenten)
Nach § 9 ATV/ATV-K werden den Beschäftigten für
soziale Komponenten Versorgungspunkte gutgeschrieben, ohne dass
diesen eine konkrete Arbeitsleistung oder ein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zugrunde liegt.
9.1 Zu Absatz 1 (Versorgungspunkte bei
Kindererziehung)
Die Vorschrift regelt die Gutschrift von
Versorgungspunkten für den Fall einer Elternzeit nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis auf
Grund der Elternzeit ruht. Für jedes dem Grunde nach
anspruchsberechtigende Kind werden die Versorgungspunkte
berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen
Entgelt von 500 € unter Berücksichtigung des maßgeblichen
Altersfaktors in diesem Monat ergeben würden. Damit ist z.B. bei
Mehrlingsgeburten oder bei der Geburt eines weiteren Kindes während
einer laufenden Elternzeit ein entsprechend erhöhter Betrag zu
berücksichtigen.
Beispiel:
Nach der Geburt des ersten Kindes ruht das
Arbeitsverhältnis aufgrund einer Elternzeit nach § 15
Bundeserziehungsgeldgesetz in den Jahren 2002 bis 2004. Zu Beginn
des Jahres 2004 wird ein zweites Kind geboren. Nachdem im Jahr 2004
das Arbeitsverhältnis weiterhin wegen der Elternzeit ruht, werden in
diesem Jahr für jedes zur Elternzeit berechtigende Kind 500 €, also
insgesamt 1.000 € monatlich berücksichtigt. Für den Fall, dass die
Elternzeit über das Jahr 2004 hinaus fortgesetzt wird (wegen der
Geburt des zweiten Kindes wäre dies möglich), ist für die Jahre 2005
und 2006 wieder nur ein monatlicher Betrag von 500 € zu
berücksichtigen, da für das erstgeborene Kind der Anspruch auf
Elternzeit dem Grunde nach entfallen ist.
Es werden auch dann 500 € je Kind berücksichtigt,
wenn sich dadurch ein Betrag ergibt, der höher ist als das bisherige
zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Beschäftigten; eine
entsprechende Begrenzung erfolgt nicht.
Wird während der Beschäftigungszeit lediglich der
Arbeitsumfang reduziert, ohne dass das Arbeitverhältnis ruht, ist §
9 Abs. 1 ATV/ATV-K auch dann nicht anzuwenden, wenn aufgrund des
Teilzeitumfangs ein monatliches Einkommen von weniger als 500 €
bezogen wird.
Der Betrag von 500 € ist ein statischer Betrag,
eine Dynamisierung ist nicht vorgesehen.
9.2 Zu Absatz 2 ("Zurechnungszeiten")
Tritt der Versicherungsfall wegen teilweiser oder
voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein,
werden dem Versorgungskonto für jeweils zwölf volle, bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate
Versorgungspunkte hinzugerechnet. Da nur eine Hinzurechnung für
jeweils zwölf volle Kalendermonate erfolgt, ergibt sich bei Eintritt
des Versicherungsfalls nach Vollendung des 59. Lebensjahres (z.B.
Beschäftigter ist 59 Jahre und drei Monate alt) keine Hinzurechnung
von Versorgungspunkten.
Maßgeblich für die Berechnung der
Versorgungspunkte ist das durchschnittliche
zusatzversorgungspflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre
vor Eintritt des Versicherungsfalls. Dieses wird grundsätzlich von
den Zusatzversorgungseinrichtungen ermittelt. Auf der Basis dieses
Entgelts werden die hinzuzurechnenden Versorgungspunkte entsprechend
§ 8 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K berechnet. Nur für den Fall, dass in den
letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versicherungsfalls
überhaupt kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen ist,
ist das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungspflichtige
Entgelt im Kalenderjahr vor Rentenbeginn durch den Arbeitgeber zu
errechnen. Für die Errechnung dieses Entgelts ist zunächst für jeden
einzelnen Kalendermonat des Vorjahres das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt in der Höhe zu ermitteln, wie es
sich für den Beschäftigten voraussichtlich ergeben hätte (z.B.
einschließlich Zuwendung). Von der sich daraufhin ergebenden
Gesamtsumme für das Kalenderjahr vor Rentenbeginn ist ein Zwölftel
an die Zusatzversorgungseinrichtung zu melden.
Da die Betriebsrenten für Hinterbliebene
entsprechend der Betriebsrente bei voller Erwerbsminderung berechnet
werden, gelten diese Ausführungen für Hinterbliebenenrenten
entsprechend (siehe auch § 10 ATV/ATV-K).
9.3 Zu Absatz 3 (Mindeststartgutschrift)
Die Vorschrift regelt, dass die aus der
Gesamtversorgung zu transferierende Startgutschrift für
Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre
pflichtversichert waren, eine individuell bestimmte Höhe nicht
unterschreiten darf. Über die Höhe der Startgutschrift unter
Berücksichtigung des § 9 Abs. 3 ATV/ATV-K werden die Beschäftigten
im Rahmen der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem zum
Punktemodell durch die Zusatzversorgungseinrichtungen unterrichtet.
10 Zu § 10 ATV/ATV-K (Betriebsrente für
Hinterbliebene)
§ 10 ATV/ATV-K regelt die Betriebsrente für
Hinterbliebene. Wie bisher erhalten der hinterbliebene Ehegatte und
die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder des
Verstorbenen eine Betriebsrente für Hinterbliebene.
Art, Höhe und Dauer des Anspruchs richten sich
grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen
Rentenversicherung. Damit wird die Absenkung des Rentenartfaktors
bei der gesetzlichen Witwenrente von grundsätzlich 60 auf 55 v.H.
bei der entsprechenden Betriebsrente nachvollzogen (Anmerkung: die
Absenkung gilt für Ehegatten, deren Ehe nach dem 31. Dezember 2001
geschlossen wurde sowie für Ehegatten, die zwar vor dem 1. Januar
2002 die Ehe geschlossen haben, bei denen aber beide Ehegatten nach
dem 1. Januar 1962 geboren sind).
Die übrigen Regelungen entsprechen grundsätzlich
dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht für Hinterbliebene. Das gilt
insbesondere für die Begrenzung der Summe mehrerer Betriebsrenten
für Hinterbliebene auf den Höchstbetrag, der sich als Betriebsrente
für den verstorbenen Versicherten ergeben hätte (Absatz 3).
11 Zu § 11 ATV/ATV-K (Anpassung und
Neuberechnung)
11.1 Anpassung der Betriebsrente
Die Betriebsrenten werden beginnend ab dem Jahr
2002 jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v.H. angepasst.
Bei Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente nach § 12 ATV/ATV-K
wird der Betrag angepasst, der ohne diese Regelungen zustehen würde.
Der Zahlbetrag wird danach unter Berücksichtigung des § 12 ATV/ATV-K
neu festgestellt.
11.2 Neuberechnung der Betriebsrente
Nach § 11 Abs. 2 ATV/ATV-K ist die Betriebsrente
nur dann neu zu berechnen, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt
und seit der letzten Festsetzung der Betriebsrente zusätzliche
Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser
Neuberechnung wird für die zusätzlich zu berücksichtigenden
Versorgungspunkte auch der Abschlagsfaktor wegen vorzeitiger
Inanspruchnahme gesondert festgestellt; für die bisher bei der
Betriebsrente schon berücksichtigten Versorgungspunkte bleibt der
bisherige Abschlagsfaktor maßgebend.
Zahlbetragsveränderungen ergeben sich, wenn
anstelle der vollen Erwerbsminderungsrente eine teilweise
Erwerbsminderungsrente oder umgekehrt bezogen wird oder wenn aus
einer großen Witwenrente eine kleine Witwenrente oder umgekehrt
wird, ohne dass zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen
sind.
12 Zu § 12 ATV/ATV-K (Nichtzahlung und Ruhen)
Die bisherigen Nichtzahlungs- und
Ruhensregelungen im Gesamtversorgungssystem (z.B. § 39a und § 41
VersTV-G bzw. §§ 62 a und 65 VBL-Satzung a.F.) wurden in Anbetracht
des Systemwechsels deutlich reduziert und in § 12 ATV/ATV-K
zusammengefasst.
Es wird auf den Wortlaut von § 12 Abs. 1 bis 5
ATV/ATV-K verwiesen.
Nach § 12 Abs. 6 ATV/ATV-K wird bei den
Hinterbliebenenrenten Einkommen entsprechend den Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung auf die Betriebsrente angerechnet.
Das bedeutet, dass nicht nur Arbeitsentgelt/-einkommen auf die
Betriebsrente angerechnet wird, sondern z.B. auch sonstige
Rentenbezüge wie die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer eigenen
Versicherung. Allerdings erfolgt eine Einkommensanrechnung erst,
wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 97 Abs. 2 SGB VI überschritten
sind; von dem den Freibetrag übersteigenden Teil werden, wie in der
gesetzlichen Rentenversicherung, 40 v.H. auf die Betriebsrente
angerechnet; eine Doppelanrechnung ist ausgeschlossen, da bereits
auf die gesetzliche Rente angerechnete Beträge unberücksichtigt
bleiben.
13 Zu § 13 ATV/ATV-K (Erlöschen)
Die Vorschrift des § 13 ATV regelt das Erlöschen
des Anspruchs auf Betriebsrente; sie entspricht grundsätzlich der
Regelung in § 42 VersTV-G, § 66 VBL-Satzung a.F. bzw. § 66
ZVK-Saar-Satzung a.F.
Der ATV-K verzichtet allerdings im Gegensatz zum
ATV auf bestimmte Erlöschenstatbestände (z. B. Freiheitsstrafen von
mindestens zwei Jahren, Friedensverrat, Landesverrat, vgl. § 13 Abs.
3 ATV).
Änderungen haben sich ansonsten nur insoweit
ergeben, als nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K für das
Wiederaufleben der Betriebsrente für Witwen/Witwer der § 46 Abs. 3
SGB VI entsprechend gilt. Danach kann nur der Anspruch auf
Witwen-/Witwerrente für den vorletzten Ehegatten wieder aufleben.
Wird nach dem Wiederaufleben der Witwen-/Witwerrente eine erneute
Ehe geschlossen und diese aufgelöst oder für nichtig erklärt, kann
die bereits einmal wieder aufgelebte Witwen-/Witwerrente nicht
erneut aufleben.
14 Zu § 14 ATV/ATV-K (Sonderregelung für
Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
versichert sind)
Nach § 14 ATV/ATV-K gelten die Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend für die Beschäftigten,
die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind.
Das bedeutet, dass der Versicherungsfall dann eintritt, wenn
aufgrund der der Pflichtversicherungszeiten die Wartezeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug der entsprechenden
Rente erfüllt wären (Satz 3).
Wichtig ist, dass die teilweise oder volle
Erwerbsminderung nicht mehr durch Gutachten des Amtsarztes
nachzuweisen ist, sondern durch Gutachten eines von der
Zusatzversorgungseinrichtung zu bestimmenden Facharztes. Die Kosten
des Gutachtens trägt der Beschäftigte.
Im Übrigen sind die Betroffenen an die
Zusatzversorgungskassen zu verweisen.
15 Zu § 15 ATV/ATV-K (Finanzierungsgrundsätze
und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt)
15.1 Allgemeines
Nach § 15 Abs. 1 ATV/ATV-K regeln die
Zusatzversorgungseinrichtungen die Finanzierung der
Pflichtversicherung grundsätzlich eigenständig. Das bedeutet
insbesondere, dass sie selbständig nach ihren jeweiligen
finanziellen Möglichkeiten darüber entscheiden, ob und ggf. in
welchem Umfang schrittweise auf eine kapitalgedeckte Finanzierung
umgestellt wird.
15.2 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE)
ZVE ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K der
steuerpflichtige Arbeitslohn, soweit sich aus Anlage 3 zum ATV
nichts anderes ergibt.
Im Punktemodell wird nicht mehr danach
unterschieden, ob es sich beim ZVE um Regel- oder Sonderentgelte
handelt.
15.2.1 Zeitliche Zuordnung
Die zeitliche Zuordnung des ZVE entsprechend den
Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen
Rentenversicherung ist im Punktemodell ersatzlos entfallen. Damit
gilt das steuerrechtliche Zuflussprinzip, d.h. das ZVE ist dem Monat
zuzuordnen, in dem der steuerpflichtige Arbeitslohn dem
Beschäftigten zufließt; so ist z.B. ein Nachzahlungsbetrag dem Monat
der Auszahlung an den Beschäftigten zuzuordnen.
15.2.2 Bestandteile des steuerpflichtigen
Entgelts, die kein ZVE nach § 15 Abs. 2 ATV/ATV-K sind (Anlage 3
Satz 1 zum ATV/ATV-K)
Der neue Ausnahme-Katalog in Anlage 3 Satz 1 zum
ATV/ATV-K entspricht grundsätzlich dem alten Katalog nach § 7 Abs. 5
VersTV-G, § 29 Abs. 7 Satz 3 VBL-Satzung a.F. bzw. § 29 Abs. 7 Satz
3 ZVK-Saar-Satzung a.F. Nicht mehr aufgeführt sind z.B. das
Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen, weil sie bereits
unmittelbar in den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen
ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind
und damit unter Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zum ATV bzw. Satz 1
Buchst. a der Anlage 3 zum ATV-K fallen.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Ausnahme-Katalog
wird auf den Text der Anlage 3 zum ATV/ATV-K verwiesen.
15.2.3 Grenzbetrag für das ZVE
Kein ZVE ist nach Satz 2 der Anlage 3 zum
ATV/ATV-K der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, das den
2,5fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159
SGB VI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
übersteigt. Wird eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt,
verdoppelt sich dieser Wert einmal jährlich im Monat der Zahlung der
Zuwendung. Eine Unterscheidung der Rechtskreise West und Ost wird
nicht vorgenommen; es wird einheitlich auf die allgemeine - d.h. auf
die in den alten Bundesländern geltende - monatliche
Beitragsbemessungsgrenze abgestellt. Der monatliche Grenzbetrag
beträgt somit im Jahr 2002 11.250 € und im Zuwendungsmonat einmalig
22.500 €. Die vorgenannten Beträge ersetzen den bislang geltenden
Grenzbetrag nach Besoldungsgruppe B 11 Bundesbesoldungsgesetz.
15.2.4 Sonstige Sonderregelungen zum ZVE nach
der Anlage 3 zum ATV/ATV-K
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Sätze
3 bis 7 der Anlage 3 zum ATV/ATV-K unverändert aus dem bisherigen
Gesamtversorgungssystem übernommen wurden.
15.2.5 ZVE bei einer nach dem 31. Dezember
2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit
Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K ist das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei einer nach dem 31. Dezember
2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit das 1,8-fache der Bezüge nach
§ 4 TV ATZ, soweit dieses Entgelt nach dem TV ATZ nicht bereits in
voller Höhe zusteht; im Übrigen wird auf 8.3 verwiesen.
15.2.6 Umstellungsphase nach § 36 Abs. 2
ATV/ATV-K
Wegen des mit der technischen Umsetzung
verbundenen Aufwands bei der Neuregelung des ZVE nach § 15 Abs. 2
ATV/ATV-K wird den Arbeitgebern bis zum 31. Dezember 2002 eine
Übergangsfrist gewährt, in der sie noch die bisherigen
tarifvertraglichen Regelungen nach § 7 VersTV-G, § 8 Versorgungs-TV
bzw. § 7 VersTV-Saar anwenden können. Spätestens ab 1. Januar 2003
ist jedoch zwingend § 15 Abs. 2 ATV/ATV-K anzuwenden.
Die Übergangsvorschrift ist insbesondere im
Hinblick auf die geänderte zeitliche Zuordnung des ZVE (vgl. 15.2.1)
sowie die Grenzbeträge für das ZVE (vgl. 15.2.3) von Bedeutung und
auch für die Umlage bzw. den Beitrag zur freiwilligen Versicherung
nach § 39 ATV bzw. § 38 ATV-K zu beachten (vgl. 39).
Keine Anwendung findet die Übergangsvorschrift,
sofern bei Beschäftigten, für die der Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, die mit Wirkung
zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Erhöhung des Umlage-Beitrags
der Beschäftigten auf 1,41 v.H. sowie der pauschal zu versteuernden
Umlage auf 92,03 € nicht umgesetzt wurde; hier sind die noch auf
Basis der Werte des Jahres 2001 gefertigten Meldungen und
Abrechnungen zu korrigieren.
15.2.7 ZVE bei geringfügiger Beschäftigung
Die Regelungen zum ZVE gelten auch bei
geringfügig Beschäftigten. Im Fall einer Steuerfreistellung des
Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Nr.
39 EStG i.V.m. § 39a EStG) ist der Teil des Entgelt ZVE, der ohne
die Steuerfreistellung ZVE gewesen wäre; die Ausnahmen vom ZVE nach
Anlage 3 zum ATV/ATV-K sind zu beachten.
15.3 Abgesenkte Zusatzversorgung bei
wirtschaftlicher Notlage
Im Rahmen der Flexibilisierung der
Zusatzversorgung haben sich die Tarifvertragsparteien auch auf die
Möglichkeit der Vereinbarung einer abgesenkten Zusatzversorgung für
die Mitarbeiter bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage des
Mitglieds/Beteiligten einer Zusatzversorgungseinrichtung
verständigt. Die bezirklichen Tarifvertragsparteien können sich
unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 ATV/ATV-K - unabhängig
davon, welches Finanzierungsverfahren bei der jeweiligen
Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung findet - auf eine abgesenkte
Zusatzversorgung verständigen. Voraussetzung hierfür ist nach § 15
Abs. 3 ATV/ATV-K, dass eine Vereinbarung in einem landesbezirklichen
Tarifvertrag erfolgt. Weiterhin muss sich das Mitglied/der
Beteiligte der Zusatzversorgungseinrichtung in einer
wirtschaftlichen Notlage befinden. Was unter einer wirtschaftlichen
Notlage zu verstehen ist, wird von den Bundestarifvertragsparteien
bewusst nicht definiert. Die Feststellung der wirtschaftlichen
Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der
betroffenen Tarifvertragsparteien getroffen. Wird eine
wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 15 Abs. 3 ATV/ATV-K
anerkannt, kann im Rahmen der Pflichtversicherung geregelt werden,
dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei
Jahren bis zu einer Mindesthöhe von 2 v.H. von der nach § 8 Abs. 2
ATV/ATV-K zugesagten Leistung abgewichen werden kann. Die Regelung
kann durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag über einen Zeitraum
von drei Jahren hinaus verlängert werden.
16 Zu § 16 ATV/ATV-K (Umlagen)
16.1 Umlagefinanzierung
Der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001
regelt in Nr. 1.4, dass die Umlagefinanzierung auch nach dem
Systemwechsel beibehalten wird; sie kann schrittweise nach den
Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen durch
Kapitaldeckung abgelöst werden.
Der Umlagebeitrag der Beschäftigten beträgt für
die Beschäftigten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes
West der VBL maßgeblich ist, ab 1. Januar 2002 1,41 v.H. (§ 37 Abs.
1 ATV/ATV-K). Für die sonstigen Zusatzversorgungseinrichtungen
werden die bestehenden Arbeitnehmerbeitragssätze festgeschrieben
(vgl. Nr. 4.1 und 4.2 des Altersvorsorgeplans).
16.2 Steuer- und
sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Umlage
16.2.1 Steuern
Die auf den Arbeitgeber entfallende Umlage (ggf.
einschließlich der Sonderumlage von 9 v.H. nach § 39 Abs. 2 ATV bzw.
§ 38 ATV-K) gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der
Beschäftigten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 2 Abs. 2 Nr. 3
Satz 1 LStDV). Der Umlage-Beitrag des Beschäftigten verändert das
steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht, da
der Arbeitgeber die Abzüge vom Netto-Arbeitsentgelt der
Beschäftigten einbehält.
Die auf den Arbeitgeber entfallende Umlage ist
von diesem nach § 16 Abs. 2 ATV/ATV-K bis zu einem monatlichen
Betrag von 89,48 € pauschal nach § 40b EStG zu versteuern. Für
Pflichtversicherte im VBL-Abrechnungsverband West gilt anstelle des
vorgenannten Wertes ein Betrag von 92,03 € im Monat; dies betrifft
gleichermaßen Pflichtversicherte im Abrechnungsverband Ost der VBL,
deren ZVE sich nach einem für das Tarifgebiet West geltenden
Tarifvertrag bemisst und für die der höhere Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist (§ 37 Abs. 2 ATV).
Der jeweilige Höchstbetrag von 89,48 € bzw.
92,03 € gilt für jeden Monat des Jahres, unabhängig davon, ob alle
Monate mit ZVE belegt sind, ob sich die Entgelte im Laufe des Jahres
ändern oder ob das regelmäßig zufließende Entgelt in einem Monat
durch Sonderzahlungen (z.B. Zuwendung) überschritten wird. Ein
"Ansparen" des im Rahmen der Pauschalversteuerung nicht
ausgeschöpften Anteils aus Monaten, in denen der Höchstbetrag nicht
erreicht wurde, für Monate mit Sonderzahlungen u.a. findet nicht
statt; d.h. es gibt keine dem Sozialversicherungsrecht (vgl. § 23a
SGB IV) entsprechende anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.
Bei Beschäftigten für die der Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgeblich ist, und für die eine
monatliche Sonderumlage nach § 39 Abs. 2 ATV zu zahlen ist, fällt
individuell zu versteuernde Umlage erst ab einem ZVE oberhalb von
5.315,02 € an; ist § 39 Abs. 2 ATV nicht anzuwenden, ergibt sich
erst bei einem ZVE oberhalb von 8.948,00 € eine individuell zu
versteuernde Umlage.
16.2.2 Sozialversicherung
Der individuell zu versteuernde Anteil der Umlage
gehört nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) - im Rahmen der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen - auch zum beitragspflichtigen
Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Für die Beitragsberechnung in der
Sozialversicherung ist zusätzlich § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV zu
beachten. Danach sind bis zu 2,5 v.H. des der Pauschalversteuerung
durch den Arbeitgeber zugrunde liegenden
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (maximal in Höhe der
Arbeitgeber-Umlage, d.h. z. B. im Abrechnungsverband Ost der VBL
1,0 v.H.), vermindert um den Betrag von 13,30 €, dem
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen -
allerdings maximal bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Bei einer Arbeitgeber-Umlage von z. B. 6,45 v.H.
im Abrechnungsverband West der VBL wird der durch den Arbeitgeber
höchstens pauschal zu versteuernde Umlagebetrag von 92,03 € bei
einem ZVE von 1.426,82 € (1.426,82 x 6,45 v.H. = 92,03) erreicht;
der maximale Hinzurechnungsbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV
beläuft sich somit auf 22,37 € im Monat (1.426,82 € x 2,5 v.H. =
35,67 €; 35,67 € - 13,30 € = 22,37 €).
Beispiel:
Bei einem ZVE von 1.200,00 € und einer
Arbeitgeber-Umlage von 77,40 € bei einem Umlagesatz 6,45 v.H. ergibt
sich ein Hinzurechnungsbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV von
16,70 € (1.200,00 € x 2,5 v.H. = 30,00 €; 30,00 € - 13,30 € =
16,70 €).
Im Abrechnungsverband Ost der VBL und bei den
kommunalen Zusatzversorgungseinrichtungen im Tarifgebiet Ost kommt
der rechnerisch höchstmögliche Hinzurechnungsbetrag nach § 2 Abs. 1
Satz 2 ArEV wegen der im Sozialversicherungsrecht geltenden
monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen regelmäßig nicht zum Tragen;
von der Darstellung der Berechnung dieses (theoretischen) Wertes
wird daher Abstand genommen. In der Praxis reicht für die Ermittlung
des Hinzurechnungsbetrages nach der Arbeitsentgeltverordnung aus,
das der Pauschalversteuerung zugrunde liegende
zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit 1,0 v.H. zu multiplizieren
und um den Betrag von 13,30 € zu verringern. Zur Ausnahme bei
Geltung des Tarifrechts West siehe oben 16.2.1.
Beispiel:
Bei einem ZVE von 1.800,00 € ergibt sich z. B. im
Abrechnungsverband Ost der VBL ein Hinzurechnungsbetrag nach § 2
Abs. 1 Satz 2 ArEV von 4,70 € (1.800,00 € x 1,0 v.H. = 18,00 €;
18,00 € - 13,30 € = 4,70 €).
17 Zu § 17 ATV/ATV-K (Sanierungsgelder)
Die Vorschrift regelt die Erhebung von
Sanierungsgeldern zur Deckung des infolge der Schließung des
Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell
zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils
geltende Umlage hinausgeht. Die Sanierungsgelder sind kein
steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Aufgrund eines vorläufigen Beschlusses der VBL
vom 1. Februar 2002 erhebt die VBL von den Arbeitgebern im
Abrechnungsverband West zurzeit Abschläge auf die Sanierungsgelder.
Mit einer endgültigen Festsetzung der Sanierungsgelder ist
frühestens mit der satzungsrechtlichen Umsetzung des Punktemodells
zu rechnen.
Ausschließlich für den Bereich des
Abrechnungsverbandes West der VBL wurde geregelt, dass bei der
Bemessung der Sanierungsgelder auch die auf den jeweiligen
Beteiligten bzw. die auf die jeweilige Beteiligtengruppe
entfallenden Versorgungskosten bei der Erhebung der Sanierungsgelder
berücksichtigt werden (§ 37 Abs. 3 ATV). Diese Regelung hat für den
Abrechnungsverband Ost der VBL und die anderen
Zusatzversorgungseinrichtungen keine Bedeutung.
18 Zu § 18 ATV/ATV-K (Beiträge im
Kapitaldeckungsverfahren)
§ 18 ATV/ATV-K regelt die Finanzierung der
Pflichtversicherung durch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren. Die
Beitragshöhe wird entsprechend der Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien in 2.1 des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.
November 2001 auf höchstens 4 v.H. begrenzt. Ob und ggf. inwieweit
die Zusatzversorgungseinrichtungen mit einem schrittweisen Einstieg
in die Kapitaldeckung beginnen, richtet sich nach deren finanziellen
Möglichkeiten (vgl. 15).
18.1 Steuer- und
sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Auch die Zusatzversorgungseinrichtungen des
öffentlichen Dienstes sind Pensionskassen im steuerlichen Sinne
(vgl. R 129 Abs. 4 LStR 2002). In die steuerliche Förderung zum
Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach
§ 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge des Arbeitgebers im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG an eine Zusatzversorgungseinrichtung
einbezogen, die im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden.
Der bisherige Ausschluss der Steuerfreistellung
nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG greift im Geltungsbereich des
Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) bzw. des
Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) nicht mehr, weil durch die beiden
vorgenannten Tarifverträge das bisherige System der Gesamtversorgung
beendet und durch ein übliches Betriebsrentensystem ersetzt wurde.
Die Steuerfreiheit kommt nur für
Beitragszahlungen des Arbeitgebers aus dem "ersten Dienstverhältnis"
in Betracht. Darunter ist eine Beschäftigung zu verstehen, für das
die Lohnsteuer nicht nach Steuerklasse VI zu erheben ist (§ 38b
Satz 2 EStG).
Die Steuerfreiheit ist auf 4 v.H. der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten begrenzt. Eine Unterscheidung nach den Rechtskreisen
West und Ost wird hierbei nicht vorgenommen. Maßgeblich ist immer
die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze "West" (Kalenderjahr 2002:
54.000 €); d.h. im Kalenderjahr 2002 können nach § 3 Nr. 63 EStG bis
zu 2.160 € je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. In dem vorgenannten
Umfang besteht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Für alle Beschäftigen ist im Grundsatz die
Möglichkeit der Entgeltumwandlung derzeit ausgeschlossen. Die
Tarifvertragsparteien haben sich jedoch eine Verhandlungszusage für
eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gegeben.
19 Zu § 19 ATV/ATV-K (Bonuspunkte)
§ 19 ATV/ATV-K regelt die Dynamik der bisher
erworbenen Anwartschaften durch die Gutschrift so genannter
Bonuspunkte.
Hierzu wird vom Verantwortlichen Aktuar der
Zusatzversorgungseinrichtung entsprechend § 19 ATV/ATV-K eine
fiktive versicherungstechnische Bilanz erstellt. Ergibt diese
fiktive Bilanz einen Überschuss, wird dieser um den Aufwand für
soziale Komponenten und um die Verwaltungskosten der
Zusatzversorgungseinrichtung vermindert; der verbleibende Überschuss
steht für die Anwartschaftsdynamisierung zur Verfügung.
Wichtig ist, dass nur die Anwartschaften
a) der Pflichtversicherten und
b) der beitragsfrei Versicherten, die eine
Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben,
dynamisiert werden.
Die 120 Umlage-/Beitragsmonate müssen sich nicht
aus dem Punktemodell selbst ergeben, sondern können als Umlagemonate
auch noch aus dem Gesamtversorgungssystem stammen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor
Eintritt des Versicherungsfalls ist nach § 21 Abs. 1 Satz 5
ATV/ATV-K darauf hinzuweisen, dass bei nicht erfüllter Wartezeit von
120 Umlage-/Beitragsmonaten die Anwartschaft aus der
Zusatzversorgung bis zum Beginn einer erneuten Pflichtversicherung
bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nicht an der Verteilung
von Bonuspunkten teilnimmt. Sollte eine erneute Pflichtversicherung
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung erfolgen, nimmt die
bisher erworbene Anwartschaft nur dann an der Verteilung der
Bonuspunkte teil, wenn die Überleitung der Anwartschaft auf die neue
Zusatzversorgungseinrichtung aufgrund einer Verpflichtung nach § 4
ATV/ATV-K erfolgt. Einen entsprechenden Hinweis erhalten die
Beschäftigten zwar mit dem Versicherungsnachweis durch die
Zusatzversorgungseinrichtung (vgl. 21), der Arbeitgeber sollte den
Beschäftigten zur Vermeidung eines Rechtsrisikos jedoch nach
Möglichkeit bereits im Vorfeld einer Kündigung entsprechend
informieren.
20 Zu § 20 ATV/ATV-K (Pflichten der
Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten)
Die Vorschrift regelt insbesondere, dass die
Versicherten und die Betriebsrentenberechtigten alle für die Prüfung
des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und
die erforderlichen Nachweise beizubringen haben; andernfalls kann
die Zusatzversorgungseinrichtung die Betriebsrente zurückbehalten.
Nach § 20 Abs. 3 ATV/ATV-K sind Vereinbarungen
mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung eines
Anspruchs auf Betriebsrente vorbehaltlich zwingender gesetzlicher
Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber und der
Zusatzversorgungseinrichtung unwirksam.
21 Zu § 21 ATV/ATV-K (
Versicherungsnachweise)
Die Pflichtversicherten erhalten nach § 21
ATV/ATV-K jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung
der Pflichtversicherung einen Nachweis über die bisher erworbene
Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters. Die Nachweise werden
von der Zusatzversorgungseinrichtung erstellt und dem Arbeitgeber
zur Weiterleitung an den Versicherten zur Verfügung gestellt.
Die Beschäftigten können den Nachweis innerhalb
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dessen Zugang
schriftlich beanstanden. Die Beanstandung der entrichteten Beiträge
und/oder der gemeldeten Entgelte ist gegenüber dem Arbeitgeber, die
Beanstandung der ausgewiesenen Bonuspunkte gegenüber der
Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben. Das Ergebnis der Prüfung
dieser Beanstandung ist dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen.
War die Beanstandung berechtigt, schließt dies die Übersendung eines
korrigierten Nachweises ein.
Die Nachweise bzw. Mitteilungen an den
Versicherten sind jeweils mit einem Hinweis über die Ausschlussfrist
zu versehen.
22 Zu § 22 ATV/ATV-K (Zahlung und Abfindung)
Die Vorschrift regelt die Zahlung der
Betriebsrenten. Außerdem eröffnet sie den
Zusatzversorgungseinrichtungen die Möglichkeit, kleinere
Betriebsrenten abzufinden.
§ 22 Abs. 1 Satz 3 ATV/ATV-K regelt, dass eine
für einen nicht vollen Kalendermonat zustehende Betriebsrente nur zu
dem Teil gezahlt wird, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
23 Zu § 23 ATV/ATV-K (Ausschlussfristen)
Die Vorschrift des § 23 ATV/ATV-K regelt
Ausschlussfristen hinsichtlich der von den
Zusatzversorgungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen.
Der Anspruch auf Betriebsrente für einen
Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem ersten des Monats liegt,
in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen
ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gilt für eine
Mitteilung, die zu einem höheren Anspruch führt (vgl. § 11
ATV/ATV-K).
Beanstandungen, dass die mitgeteilte
Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine
Beitragserstattung oder eine Rückzahlung nicht oder nicht in der
mitgeteilten Höhe ausgezahlt wurde, sind nur schriftlich innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig.
Die zweijährige Ausschlussfrist beginnt
grundsätzlich mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente
zu zahlen ist. Gleiches gilt bei der laufenden Betriebsrente, wenn
dem Berechtigten zwischenzeitlich eine Mitteilung über die laufende
monatliche Betriebsrente zugegangen ist. Im Übrigen beginnt die
Ausschlussfrist mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende
Leistung.
Der Antrag auf Betriebsrente muss bei der
Zusatzversorgungseinrichtung selbst und nicht beim Arbeitgeber
eingehen. Gleiches gilt für die Mitteilung und Beanstandung nach §
23 Satz 2 und 3 ATV/ATV-K.
Auf die Ausschlussfristen ist in den Mitteilungen
über die entsprechenden Leistungen jeweils hinzuweisen. Der
Beschäftigte sollte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom
Arbeitgeber auf die Ausschlussfristen hingewiesen werden.
24 Zu § 24 ATV/ATV-K (Beitragserstattung)
Nach § 24 ATV/ATV-K kann sich ein beitragsfrei
Versicherter, der die Wartezeit nicht erfüllt hat, die von ihm für
die Pflichtversicherung getragenen Beiträge erstatten lassen. Der
Antrag ist gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen.
Hinsichtlich der Konsequenzen einer eventuellen Beitragserstattung
ist der Versicherte an die Zusatzversorgungseinrichtung zu
verweisen.
25 Zu § 25 ATV/ATV-K (Zuschüsse des
Arbeitgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen)
Die Vorschrift fasst die Abschnitte III und IV
des VersTV-G, die Abschnitte V und VI des Versorgungs-TV bzw. V und
VI des VersTV-Saar zusammen. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 ATV/ATV-K
regelt, dass Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Beitrag zu ihrer
anderweitigen Grundversorgung in Höhe der Hälfte des Beitrags zu
dieser anderweitigen Grundversorgung erhalten, höchstens jedoch in
Höhe des Betrages, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung für den Arbeitgeber angefallen wäre.
Zuschüsse zur Grundversorgung werden demnach
gezahlt für Mitglieder der berufsständischen Versicherung sowie für
solche Versicherte, die von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und die
a) freiwillig in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sind,
b) für sich und ihre Hinterbliebenen eine
(befreiende) Lebensversicherung abgeschlossen haben oder
c) die freiwillig im Versorgungswerk der Presse
versichert sind.
Ergänzend dazu regelt § 25 Abs. 1 Satz 3
ATV/ATV-K, dass neben diesen Beiträgen für Beschäftigte, die als
freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks der Presse antragsgemäß
von der Pflicht zur Versicherung bei der
Zusatzversorgungseinrichtung befreit wurden, zusätzlich ein Zuschuss
in der Höhe der Hälfte des Beitrags zur freiwilligen Versicherung im
Versorgungswerk der Presse, höchstens jedoch in Höhe von 4 v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen ist. Dieser Beitrag
ist nur für die Zeit zu zahlen, für die ohne die Befreiung eine
Pflicht zur Versicherung bestünde und für die Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Der Zuschuss ist
zweckgebunden und darf nur für die Versicherung im Versorgungswerk
der Presse verwendet werden; Beitragszuschüsse zu anderen
Versorgungswerken bzw. zu sonstigen Versicherungen sind nach dem
eindeutigen Wortlaut der Regelung ausgeschlossen.
Entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 2 ATV/ATV-K ist es
unschädlich, wenn in den vorgenannten Beiträgen Mehrbeträge für
Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder teilweisen
Erwerbsminderung erhalten sind.
§ 25 Abs. 3 Satz 1 ATV/ATV-K regelt, dass der
Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen dann nicht gewährt wird, wenn
der Beschäftigte ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers durch
Abtretung oder Verpfändung über die (befreiende) Lebensversicherung
oder über den Zuschuss zum Versorgungswerk der Presse nach § 25 Abs.
1 Satz 3 ATV/ATV-K verfügt.
Nach § 36 Abs. 3 ATV/ATV-K gilt bis Ende 2002 die
bisherige Rechtslage fort.
26 Zu § 26 ATV/ATV-K (Freiwillige
Versicherung)
Die Beschäftigten im Geltungsbereich des ATV und
des ATV-K sind ab dem Januar 2002 in die steuerliche Förderung der
eigenen kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Rente")
einbezogen, da der Förderausschluss des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG
aufgrund des Systemwechsels nicht mehr greift.
Nach § 26 Abs. 1 ATV/ATV-K wird den
Pflichtversicherten - entsprechend der Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November
2001 - die Möglichkeit eröffnet, eine steuerlich förderfähige,
freiwillige kapitalgedeckte Versicherung im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung auch bei ihrer Zusatzversorgungseinrichtung
aufzubauen. Die steuerrechtlichen Förderungsmöglichkeiten für
Eigenbeiträge zur Altersvorsorge bestehen derzeit nach § 10a EStG
(Sonderausgabenabzug) oder nach Abschnitt XI EStG (Zulage). Die
Lohnabrechnung des Arbeitgebers bleibt vom Sonderausgabenabzug und
der Zulagenförderung unberührt.
Die freiwillige Versicherung wird auf
schriftlichen Antrag des Pflichtversicherten begründet, der vom
Arbeitgeber an die zuständige Zusatzversorgungseinrichtung
weitergeleitet wird. Sie kann nach Beendigung der
Pflichtversicherung auf schriftlichen Antrag des Versicherten, der
innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der
Pflichtversicherung zu stellen ist, fortgesetzt werden. Bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt eine nach § 10a EStG oder
nach Abschnitt XI EStG bereits gewährte steuerliche Förderung
erhalten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des
Versicherungsfalls sollte ein Hinweis auf die
Fortsetzungsmöglichkeit und die Ausschlussfrist durch den
Arbeitgeber erfolgen.
Nach § 26 Abs. 2 ATV/ATV-K hat der Beschäftigte
dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, welcher Beitrag vom
Arbeitgeber aus dem versteuerten und sozialversicherungsrechtlich
verbeitragten Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung
abgeführt werden soll und ihn zur Abführung des entsprechenden
Beitrags an die Zusatzversorgungseinrichtung zu ermächtigen
(Anmerkung: Der derzeitige Umlagebeitrag des Arbeitnehmers – siehe
16.1 - ist kein steuerlich förderfähiger Beitrag im Sinne des § 10a
EStG).
Der Arbeitgeber selbst schuldet im Rahmen der
freiwilligen Versicherung keine eigenen Beiträge zu derselben.
Allerdings besteht nach § 26 Abs. 5 ATV/ATV-K die Möglichkeit, zu
einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge
außerhalb einer Entgeltumwandlung zu leisten. Etwaige
Arbeitgeberbeiträge nach § 26 Abs. 5 ATV/ATV-K wären unter den
Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG - wie die Beiträge zur
Pflichtversicherung (vgl. 18) - steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Entgeltumwandlung ist aufgrund Vereinbarung
der Tarifvertragsparteien zurzeit grundsätzlich ausgeschlossen; die
Tarifvertragsparteien haben sich jedoch eine Verhandlungszusage für
eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gegeben. Damit
ergibt sich, dass die Beiträge der Beschäftigten zur freiwilligen
kapitalgedeckten Versicherung im Grundsatz aus ihrem versteuerten
und sozialversicherungsrechtlich verbeitragten Arbeitsentgelt zu
entrichten sind.
Die Beschäftigten sollten auf die
tarifvertraglich vorgesehene Möglichkeit hingewiesen werden, die
steuerlich geförderte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung durch Eigenbeiträge bei den
Zusatzversorgungseinrichtungen durchführen zu können; im Übrigen
sollte auf die Informationen der jeweiligen
Zusatzversorgungseinrichtungen zur freiwilligen Versicherung
verwiesen werden.
27 Zu § 27 ATV/ATV-K (Verfahren)
Die Vorschrift des § 27 ATV/ATV-K regelt
Verfahrensgrundsätze im Zusammenhang mit der freiwilligen
Versicherung. Soweit diese für den Versicherten von Bedeutung sind,
erfolgt eine Information unmittelbar durch die
Zusatzversorgungseinrichtung selbst.
28 Zu § 28 ATV/ATV-K (Höherversicherte)
Mit der Vorschrift des § 28 ATV/ATV-K wird die
bisherige Regelung des § 53 VersTV-G bzw. des § 21 Versorgungs-TV in
das Punktemodell übertragen. Beschäftigte, deren zusätzliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung bis 31. Dezember 1997 im Wege der
Höherversicherung durchgeführt wurde, sind nach der Vorschrift
weiterhin nicht in der Zusatzversorgung zu versichern. Allerdings
zahlt der Arbeitgeber, entsprechend der bisherigen Regelung in § 53
VersTV-G bzw. § 21 Versorgungs-TV, einen zweckgebundenen Zuschuss
für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von
monatlich 66,47 €.
Die Höhe des Zuschusses ist einkommensunabhängig;
die zweckgebundene Verwendung des Zuschusses ist vom Beschäftigten
nachzuweisen.
29 Zu § 29 ATV/ATV-K (Von der
Pflichtversicherung Befreite)
Nach § 29 ATV/ATV-K bleiben bestimmte
Beschäftigte, die bisher von der Pflichtversicherung in der
Zusatzversorgung ausgenommen waren, weiterhin von der Pflicht zur
Versicherung befreit.
30 Zu § 30 ATV/ATV-K (Am 31. Dezember 2001
Versorgungsrentenberechtigte)
Nach dieser Regelung werden die Versorgungsrenten
in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Höhe festgestellt und als
Besitzstandsrenten gezahlt. Die Renten werden jährlich zum 1. Juli
eines jeden Jahres um 1,0 v.H. dynamisiert; die erste Dynamisierung
im Punktemodell erfolgt damit zum 1. Juli 2002.
Eventuell noch vorhandene abbaubare
Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des vollen
Dynamisierungsgewinns abgebaut. Nicht abbaubare Ausgleichsbeträge
werden als nicht dynamische Rentenbeträge weitergezahlt.
Soweit bei einem vorhandenen
Versorgungsrentenberechtigten noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu
berücksichtigen sind, die der Rentenberechnung bisher noch nicht
zugrunde lagen (z.B. bei Erwerbsminderungsrenten mit weitergeführter
Beschäftigung), erfolgt eine Berechnung entsprechend den §§ 32 bis
34 ATV/ATV-K. Soweit sich durch diese Berechnung Versorgungspunkte
ergeben, werden diese auf dem Versorgungskonto des Betroffenen
gutgeschrieben und bei Eintritt des nächsten Versicherungsfalls als
Rente berücksichtigt. Die Betroffenen erhalten eine entsprechende
Mitteilung der Zusatzversorgungseinrichtung.
Zusatzversorgungsrenten, die am 1. Januar 2002
erstmals beginnen, sind Bestandsrenten im Sinne dieser Regelung.
31 Zu § 31 ATV/ATV-K (Am 31. Dezember 2001
Versicherungsrentenberechtigte)
Die Vorschrift des § 31 ATV/ATV-K regelt, dass
bei am 31. Dezember 2001 vorhandenen Versicherungsrentenberechtigten
die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Versicherungsrente festgestellt
und als Besitzstandsrente weitergezahlt wird. Die
Versicherungsrenten werden, anders als im bisherigen
Gesamtversorgungssystem, ebenfalls dynamisiert und zwar in dem
gleichen Umfang und zum gleichen Zeitpunkt wie die
Versorgungsrenten, also jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um
1,0 v.H.
32 Zu § 32 ATVATV-K (Grundsätze)
§ 32 ATV/ATV-K regelt Grundsätze, die bei
Berechnung der unterschiedlichen Anwartschaften (Startgutschriften)
zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird geregelt, dass die
berechneten Startgutschriften durch den Messbetrag von 4 € geteilt
werden und die sich dadurch ergebenden Versorgungspunkte dem
Versorgungskonto gutgeschrieben werden.
Von Bedeutung ist dabei insbesondere § 32 Abs. 5
ATV/ATV-K. Danach können Beanstandungen gegen die von der
Zusatzversorgungseinrichtung berechnete und schriftlich mitgeteilte
Startgutschrift nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten nach Zugang des Nachweises über die Startgutschrift erhoben
werden. Die Beanstandung ist schriftlich unmittelbar gegenüber der
Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben. Die
Zusatzversorgungseinrichtungen werden in den Nachweisen auf die
Ausschlussfrist hinweisen.
33 Zu § 33 ATV/ATV-K (Höhe der Anwartschaften
für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch
Pflichtversicherte)
§ 33 ATV/ATV-K regelt die Berechnung der
Startgutschriften für bei Systemwechsel pflichtversicherte
Beschäftigte. Dabei wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan
differenziert in so genannte rentennahe Beschäftigte und in nicht
rentennahe Beschäftigte. Für Auskünfte über die Höhe der bisher
erworbenen Anwartschaften sind die Beschäftigten an die
Zusatzversorgungseinrichtungen zu verweisen.
34 Zu § 34 ATV/ATV-K (Höhe der Anwartschaften
für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte)
Im Anschluss an § 33 ATV/ATV-K, der Aussagen zur
Berechnung der Startgutschriften für die bei Systemwechsel
Pflichtversicherten trifft, regelt § 34 ATV/ATV-K die
Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten
und freiwillig Weiterversicherten.
Die Startgutschriften werden nach der am 31.
Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt.
35 Zu § 35 ATV/ATV-K (Sterbegeld)
Die Tarifvertragsparteien haben sich in den
Verhandlungen zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung darauf
verständigt, die bisherigen Regelungen zum Sterbegeld bei den
Zusatzversorgungseinrichtungen schrittweise auslaufen zu lassen. Ab
dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.
36 Zu § 36 ATV/ATV-K (Sonderregelungen für
die Jahre 2001/2002)
ATV und ATV-K treten rückwirkend zum 1. Januar
2001 in Kraft. Durch den Systemwechsel wird sowohl bei den
Arbeitgebern als auch bei den Zusatzversorgungseinrichtungen ein
erheblicher Umstellungsaufwand erforderlich werden. § 36 ATV/ATV-K
soll verhindern, dass zu diesem Umstellungsaufwand durch den
rückwirkenden Systemwechsel auch noch ein unvertretbarer,
unverhältnismäßiger Rückabwicklungsaufwand hinzukommt.
Deshalb finden bestimmte Vorschriften zur
Pflichtversicherung bis Ende des Jahres 2002 weiterhin Anwendung.
Darüber hinaus ist in den Absätzen 2 und 3 des § 36 ATV/ATV-K zum
zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und zu den Zuschüssen für eine
anderweitige Versorgung geregelt, dass es bei den bisherigen
Meldungen sein Bewenden hat, wenn bis zum Ende des Jahres 2002
Umlage/Beiträge entsprechend der bisherigen Vorschriften geleistet
wurden. Die Regelung des § 36 Abs. 2 und 3 ATV/ATV-K überlässt es
dem Arbeitgeber, eigenständig zu entscheiden, ab wann ihm die
Anwendung der neuen Vorschriften zum zusatzversorgungspflichtigen
Entgelt und zu den Arbeitgeberzuschüssen nach § 25 ATV/ATV-K im
Laufe des Jahres 2002 möglich wird; eine rückwirkende Anwendung ist
jedenfalls ausgeschlossen.
Soweit von Bedeutung wurde insbesondere bei den
§§ 2, 15 und 25 ATV/ATV-K auf die Auswirkungen des § 36 ATV/ATV-K
hingewiesen.
37 Zu § 37 ATV (Sonderregelungen für die VBL)
Mit § 37 ATV werden bestimmte Sonderregelungen
für den Bereich der VBL getroffen. Dabei handelt es sich
insbesondere um die Erhöhung des Umlage-Beitrags der Beschäftigten
und im Zuge dessen auch des Betrages für die Pauschalversteuerung
der Arbeitgeber-Umlage. Außerdem erfolgt in § 37 Abs. 3 ATV eine
Sonderregelung zu den Sanierungsgeldern und in § 37 Abs. 4 ATV eine
Haftungsbegrenzung hinsichtlich der freiwilligen Versicherung. Auf
die entsprechenden Sonderregelungen wurde, soweit von Bedeutung, in
den vorherigen Hinweisen bereits eingegangen. (Anmerkung: Im ATV-K
war eine entsprechende Regelung nicht zu treffen.)
38 Zu § 38 ATV (Sonderregelungen für
die VKA) bzw. zu § 37 ATV-K (Sonderregelung für
lebensversicherte Beschäftigte eines Arbeitgebers, der erstmalig
nach dem 31. Dezember 2000 einem Mitgliedverband der VKA
beitritt)
Die Vorschrift übernimmt eine bereits im
bisherigen Zusatzversorgungsrecht (§§ 54, 54a VersTV-G; §§ 24, 25a
Versorgungs-TV) bekannte Regelung. Sie trägt der Tatsache Rechnung,
dass Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA werden
können, die vorher keiner kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung
angehört haben, sondern die zusätzliche Versorgung ihrer
Beschäftigten durch eine Lebensversicherung sichergestellt haben.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bei einem Mitgliedverband der VKA
werden diese Arbeitgeber grundsätzlich tarifgebunden und sind daher
verpflichtet, ihre Beschäftigten entsprechend dem ATV bei einer
öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.
Nach § 38 Satz 1 ATV bzw. § 37 Satz 1 ATV-K
können Beschäftigte eines solchen Arbeitgebers, deren zusätzliche
Altersversorgung bei einem Lebensversicherungsunternehmen
durchgeführt worden ist, erreichen, dass auch sie bei Vorliegen der
sonstigen Vorraussetzungen bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu
versichern sind. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags
gegenüber dem Arbeitgeber. Er muss bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach dem Beginn der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einem
Mitgliedverband der VKA beim Arbeitgeber eingegangen sein
(Ausschlussfrist).
Stellen sie diesen Antrag innerhalb dieser
6-Monats-Frist nicht, ist die Lebensversicherung mindestens zu den
bisherigen Bedingungen fortzuführen. Die Beteiligung des
Arbeitgebers an den Beiträgen zur Lebensversicherung richtet sich
nach der am Tage vor dem Beitritt bestehenden Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Beschäftigtem. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers
dürfen insgesamt nicht den Betrag übersteigen, den der Beschäftigte
für die Fortführung der Lebensversicherung aufwendet (§ 25 Abs. 1
Satz 6 ATV/ATV-K). Die Regelung des § 38 ATV bzw. § 37 ATV-K gilt
auch in den Fällen, in denen bereits nach alten
Zusatzversorgungsrecht (§§ 54, 54a VersTV-G, §§ 24, 25a
Versorgungs-TV) die Lebensversicherung anstelle der Versicherung bei
einer Zusatzversorgungseinrichtung fortzuführen war.
39 Zu § 39 Abs. 2 ATV (Sonderregelung für den
Bund und die TdL) bzw. § 38 ATV-K (Sonderreglung zu § 26 Abs. 5
ATV-K)
Die bisherige Regelung des § 8 Abs. 4
Versorgungs-TV bzw. § 7 Abs. 4 VersTV-Saar über zusätzliche Umlagen
wurde für "Altfälle", d.h. Beschäftigte, für die diese zusätzliche
Umlage schon am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 noch gezahlt
wurde, inhaltsgleich in § 39 Abs. 2 ATV bzw. § 38 ATV-K übernommen
(Anmerkung: Die Regelung des § 39 Abs. 2 ATV gilt auch für die
Kommunalen Beteiligten bei der VBL. Die Überschrift des § 39 ATV ist
insofern missverständlich). Danach hat der Arbeitgeber - in der
Regel bei außertariflichen Beschäftigten - weiterhin eine
zusätzliche Umlage von 9 v.H. auf das die Summe aus
Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos
verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw.
BAT-O (VKA) übersteigende monatliche zusatzversorgungspflichtige
Entgelt zu zahlen. Die jährlich einmalige Erhöhung des vorgenannten
Grenzbetrages im Monat der Zahlung einer zusatzversorgungspflichtige
Zuwendung wurde ebenfalls übernommen. Die vom Arbeitgeber zu
zahlende zusätzliche Umlage in Höhe von 9 v.H. ist unverändert
steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Für nach dem 31. Dezember 2001 bestehende
entsprechende „Neufälle" wird für den kommunalen Bereich auf die
Regelung des § 26 Abs. 5 ATV-K verwiesen (Anmerkung: Im
Bund-/Länderbereich enthält § 39 Abs. 1 ATV eine Regelung über einen
Pflichtbeitrag für eine freiwillige Versicherung.).
40 Zu § 40 ATV bzw. § 39
ATV-K(In-Kraft-Treten)
§ 40 ATV bzw. § 39 ATV-K regelt das
In-Kraft-Treten von ATV und ATV-K mit Wirkung vom 1. Januar 2001;
mit In-Kraft-Treten des ATV/ATV-K treten der VersTV-G, der
Versorgungs-TV und der VersTV-Saar außer Kraft. Allerdings wird das
Jahr 2001 im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.