|
 |
 |
 |
 |
| |
VERBAND
DEUTSCHER STRASSENWÄRTER |
|
 |
 |
 |
|
BAG: Rufbereitschaft im Krankenhaus |
 |
Der Kläger war als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie des Krankenhauses der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Seit dem 01.04.1998 wurde der Kläger zur Rufbereitschaft herangezogen. Bei Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort auf, um bei Abruf die Arbeit kurzfristig aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR).
Die Beklagte ordnete am 30. März 1998 an, dass bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufgenommen werden müsse, da dies erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Behandlung der Patienten in Notfällen sicherzustellen und Haftungsrisiken auszuschließen. Der Kläger benötigte ca. 25 bis 30 Minuten, um von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu gelangen. Da er der Auffassung war, dass die Beklagte nicht zur zeitlichen Vorgabe von 20 Minuten berechtigt sei, rief er das Arbeitsgericht an.
Nach einer Entscheidung des BAG vom 31.01.2002, Az.: 6 AZR 214/00, ist der Kläger nicht verpflichtet, bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb der von der Beklagten festgesetzten Zeitspanne nach Abruf aufzunehmen. § 7 AVR regelt die Voraussetzungen zur Anordnung von Rufbereitschaft abschließend, womit dem Arbeitgeber nicht das Recht eingeräumt wird, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme im voraus und für alle Fälle auf eine bestimme Höchstdauer zu beschränken. Nach Auffassung des BAG ist dem Begriff "kurzfristig" in § 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR nicht zu entnehmen, dass eine Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten erfolgen muss. Ist der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer - beispielsweise in Notfällen - spätestens innerhalb von 20 Minuten die Arbeit aufnimmt, muss er sich der geeigneten, nach den AVR zulässigen Arbeitszeitregelungen bedienen. Hier kommt dann neben der Rufbereitschaft insbesondere der Schichtdienst in Betracht oder der Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR, der sich von Rufbereitschaft dadurch unterscheidet, dass der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Einrichtung aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|