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VERBAND
DEUTSCHER STRASSENWÄRTER |
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Kostendämpfungspauschale wieder vor dem Verfassungsgericht |
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Nachdem der Versuch des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gescheitert ist, hat erneut ein nordrhein-westfälisches Verwaltungsgericht Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Kostendämpfungspauschale geäußert. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Beschluss vom 28.06.2002 (Az.: 3 K 1122/99) erneut ein Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob die Kostendämpfungspauschale mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geht aus folgenden Gründen davon aus, dass die seit dem 01.01.1999 eingeführte Kostendämpfungspauschale verfassungswidrig ist:
1. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen die durch Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Geschützt ist der Anspruch auf angemessene Alimentation. Mit der Alimentation soll auch sichergestellt werden, dass dem Beamten eine angemessene Krankenversicherung ermöglicht wird. Auch bei dem bestehenden Gestaltungsspielraum zwischen Alimentation, Beihilfe und privater Krankenversicherung muss im Grundsatz sichergestellt sein, dass das Krankheitsrisiko zumindest versicherbar ist. Dies ist bei der Kostendämpfungspauschale jedoch nicht der Fall. 2. Daneben sieht das Gericht einen Eingriff in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gemäß Artikel 74 a Abs. 1 und 4 Grundgesetz hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Alimentation und damit für die Regelung, welcher Anteil der Alimentation für eine Versicherung im Krankheitsfall zur Verfügung gestellt wird. 3. Einen weiteren Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sieht das Gericht darin, dass die Kostendämpfungspauschale auch Aufwendungen betrifft, die für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind eines Beihilfeberechtigten entstanden sind. 4. Schließlich soll ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz vorliegen Die Kostendämpfungspauschale soll inhaltlich nicht sozial ausgewogen sein, da sie sich beispielsweise nur an den Besoldungsgruppen und nicht am Nettoeinkommen orientiert. Beispielsweise hat ein Beamter der Bes. Gruppe A 11 in der Dienstaltersstufe 12 ein um etwa 20 % höheres Einkommen als ein Beamter aus der Bes. Gruppe A 12, Dienstaltersstufe 3. Dennoch wird dem Beamten aus der Bes. Gruppe A 11 lediglich die Hälfte der Kostendämpfungspauschale abverlangt, die der Beihilfeberechtigte aus der Bes. Gruppe A 12 zu entrichten hat.
Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist mit 123 Seiten sehr umfangreich ausgefallen und berechtigt zur Hoffnung, dass das Verfassungsgericht sich diesmal inhaltlich mit der Kostendämpfungspauschale auseinandersetzen wird.
Empfehlung des VERBANDES DEUTSCHER STRASSSENWÄRTER: Sofern die Beihilfenbescheide wegen der Kostendämpfungspauschale nicht ohnehin automatisch für vorläufig erklärt werden, sollte gegen die Bescheide mit Hinweis auf das laufende Verfassungsgerichtsverfahren Widerspruch eingelegt werden.
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