dpa/HB MÜNCHEN. In einem Streitfall hatte
das Finanzamt die dem Arbeitnehmer überlassene Miete für die
Unterstellung eines Dienstwagens als versteuerbaren
Arbeitslohn geltend gemacht. Dem folgte der Bundesfinanzhof,
der oberste Gerichtshof für Steuern und Zölle, jedoch nicht.
In der am Mittwoch in München
veröffentlichten Urteilsbegründung heißt es, die Garagenmiete
an den Arbeitnehmer werde nicht für dessen Arbeitskraft
bezahlt. Stellten Arbeitnehmer ihre Dienstwagen zu Hause in
gemieteten Garagen unter, sei die vom Arbeitgeber gezahlte
Erstattung als „steuerfreier Auslagenersatz“ anzusehen, wurde
vom Bundesfinanzhof weiter mitgeteilt.
Aktenzeichen VI R 145/99