Bei Privatisierungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst taucht immer wieder die Frage auf, wie die von der Privatisierung betroffenen Beschäftigten abgesichert sind. In diesem Zusammenhang spielt die Vorschrift des § 613 a BGB eine große Rolle. Danach stellt § 613 a BGB in einem gewissen Umfang eine Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer dar. Im Falle eines Betriebsüberganges darf z. B. eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsüberganges nicht ausgesprochen werden. Eine Kündigung aus anderen Gründen bleibt jedoch möglich.
Ein Betriebsübergang in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn ein Erwerber den Betrieb oder Teile des Betriebes erwirbt und die Leitungsmacht im Betrieb mit der Ziel der Betriebsfortführung ausübt. Das kann z. B. der Fall sein bei einer Umwandlung eines Eigenbetriebes in eine GmbH unter Fortsetzung der bisherigen Tätigkeiten. In diesem Fall gehen automatisch die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer auf den neuen Erwerber, hier z. B. die GmbH über.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze, das am 01.04.2002 in Kraft getreten ist, ist die Vorschrift des § 613 a BGB deutlich erweitert worden. So ist nunmehr in § 613 a Abs. 5 BGB geregelt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten haben über-
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
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die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Damit muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber des Betriebs den Arbeitnehmer z. B. über die Fragen der Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers gegenüber dem Arbeitnehmer und den Kündigungsschutz informieren. Gleichzeit muss er ihn auch darüber unterrichten, dass der Arbeitnehmer ein Wider-spruchsrecht gegen den Betriebsübergang hat. Dieses Widerspruchsrecht ist nunmehr in Absatz 6 des § 613 a BGB ausdrücklich geregelt. Bisher ist das Widerspruchsrecht durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herausgebildet worden, nie aber gesetzlich normiert gewesen. In dem neuen § 613 a Abs. 6 BGB ist jetzt geregelt, dass der Arbeitgeber dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen kann. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden. Dieser Widerspruch muss schriftlich erfolgen und hat zur Folge, dass damit das Arbeitsverhältnis auf den neuen Inhaber nicht übergeht. In diesem Fall können dadurch Probleme entstehen, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers auf den neuen Arbeitgeber übergeht und der bisherige Arbeitgeber ggf. aus betriebsbedingten Gründen ordentlich kündigen kann, da unter Umständen keine Arbeit mehr für den Arbeitnehmer vorhanden ist. Insofern sollte sehr sorgfältig abgewogen werden, ob von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht wird.
Der VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER hat zusammen mit dem Personal-/und Betriebsräten in vielen Fällen Personalüberleitungstarifverträge oder Personalüberleitungsverträge abschließen können, die in den Fällen des Betriebsüberganges Regelungen zur Absicherung der Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer vorsahen. Diese Verträge sind unbedingt notwendig, da ein alleiniger Schutz durch die Regelung des § 613 a BGB unzureichend ist.
Mit den nunmehr vorliegenden Neuregelungen des § 613 a BGB ist eine gewisse Klarheit und Rechtssicherheit entstanden, die aber durch Personalüberleitungstarifverträge oder Personalüberleitungsverträge verbessert werden muss.
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