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Behinderte Menschen: Das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX)

  VERBAND DEUTSCHER STRASSENWÄRTER  


 

Behinderte Menschen: Das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX):

"Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen"

„Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.“ (Richard von Weizsäcker)

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“, so steht es in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes geschrieben. Die Realität sieht jedoch vollkommen anders aus. In der Praxis zeigt sich, dass behinderte Menschen durchschnittlich weitaus länger arbeitslos sind als Nichtbehinderte. Für den Gesetzgeber bestand beziehungsweise besteht Handlungsbedarf um das grundgesetzlich garantierte Benachteiligungsverbot sicherzustellen. Im Arbeitsrecht genießen schwerbehinderte Menschen und sogenannte Gleichgestellte deshalb einen besonderen Schutz. Am 01.07.2001 wurde das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) abgeschafft und die darin enthaltenen Regelungen in das am selben Tag in Kraft getretene neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingefügt. Die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes finden sich nun in den §§ 68 ff. SGB IX.
Aber nicht nur im arbeitsrechtlichen Bereich wird die Gleichstellung behinderter Menschen vorangetrieben, auch in den allgemeinen Lebensbereichen.

Wie geschieht das?

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch trat am 1. Mai 2002 das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Kraft, mit dem Benachteiligungen behinderter Menschen verhindert und in vielen Bereichen Barrierefreiheit hergestellt werden soll. Im Gegensatz zum SGB IX konzentriert sich das Gleichstellungsgesetz auf die Lebensbereiche außerhalb des Arbeitsplatzes. „Barrierefreiheit“ bedeutet, dass „bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche (...) für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“. Damit schreitet die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben ein großes Stück voran, wird Selbstbestimmung statt Fürsorge die Richtschnur zukünftiger Integrationspolitik. Zur Erreichung dieses Ziels wurden verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr, sowie unter anderem das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert. Neben der Beseitigung räumlicher Barrieren schreibt das Gesetz die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die barrierefreie Kommunikation im Verwaltungsverfahren mit Gebärdendolmetschern oder über barrierefreie elektronische Medien vor. Die deutsche Gebärdensprache wird als eigenständige Sprache anerkannt. Berücksichtigung findet auch hier der Aspekt des Gender Mainstreaming, die angestrebte Gleichstellung von Frauen und Männern. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

Was ist machbar?

Der Bund sieht sich in einer Vorbildrolle und als Messlatte für die nun anstehenden Gleichstellungsgesetze der Länder. Er verpflichtet sich mit dem BGG, neue Bundesbauten künftig barrierefrei zu bauen und Internetangebote so zu gestalten, dass sie auch von sehbehinderten oder blinden Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Bei Bundestags- und Europawahlen sollen diese Menschen mit Hilfe einer Schablone die Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können. Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nun das Recht, mit Bundesbehörden in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die dazu notwendigen Aufwendungen haben die entsprechenden Behörden zu tragen.

Besondere Bedeutung nimmt ebenfalls der öffentliche Personenverkehr ein. So sieht das Gesetz beispielsweise vor, in den Nahverkehrsplänen der Kreise und Städte zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen. Vorgesehen ist bei allen Maßnahmen eine Beteiligung behinderter Menschen.

Die Vorgaben für Gaststätten werden bereits vielfach angewandt. In neu errichteten, wesentlich umgebauten oder erweiterten Gebäuden muss Barrierefreiheit gewährleistet werden zum Beispiel durch angemessene Eingänge und behinderungsgerechte Toiletten.

Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen mittels Zielvereinbarungen zwischen Unternehmen und anerkannten Verbänden als Experten in eigener Verantwortung Vereinbarungen darüber getroffen werden können, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird. Es bleibt den Beteiligten selbst überlassen, flexible und verhältnismäßige Lösungen zu schaffen.

Durch Einführung der Verbandsklage werden die Klagerechte behinderter Menschen erheblich verbessert. Damit können Verbände behinderter Menschen künftig Verstöße gegen Gleichstellungsrechte in Fällen von allgemeiner Bedeutung stellvertretend geltend machen.

Jetzt nicht auf halber Strecke stehen bleiben ...

Mit dem Gleichstellungsgesetz allein ist aber das Ziel noch nicht erreicht. Es kann nur der Anfang eines Prozesses sein, der beispielsweise auf Landes- und kommunaler Ebene und durch ein Zivilrechtliches Gleichstellungsgesetz fortgeführt werden muss. Auch der Entwurf eines Zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes (ZAG), das vor Diskriminierung im privaten Rechtsverkehr schützen soll, liegt bereits dem Justizministerium vor, wird aber in dieser Legislaturperiode aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr aufgegriffen.

Auf arbeitsrechtlicher Ebene geschieht die Gleichstellung über die Umsetzung durch Integrationsvereinbarungen.

 

 

Integrationsvereinbarung

Was ist das?
Eine zentrale Norm des SGB IX ist in Bezug auf behinderte Menschen der § 83, der Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat beziehungsweise Betriebsrat sowie den Beauftragten des Arbeitgebers dazu auffordert eine verbindliche Integrationsvereinbarung miteinander zu treffen.

Der Gesetzgeber übernimmt damit einen Weg, der in vielen Bereichen schon Einzug gehalten hat: Steuern über Zielvereinbarungen.
Die Vereinbarung stellt ein Steuerungselement zur Gestaltung betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsprozesse dar. Es handelt sich dabei um Dienststellen- bzw. unternehmensinterne Zielvereinbarungen, die der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben eine Chance geben sollen. Dadurch, dass Überprüfungszeiträume eingebaut werden können, bieten sie einen flexiblen Rahmen um Nachbesserungen oder Veränderungen dem angepeilten Ziel entsprechend zu ermöglichen. Integrationsvereinbarungen tragen aktiv zur Beseitigung von Nachteilen bei der Beschäftigung Schwerbehinderter oder in ihrem Arbeitsumfeld bei. Allein die Auseinandersetzung mit der Gestaltung und der Zielformulierung von Integrationsvereinbarungen dient schon dazu, die Beteiligten für die Belange behinderter Menschen zu sensibilisieren.

Inhalte?
Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Umsetzung in den Betrieben und Dienststellen. Die Belange schwerbehinderter Frauen sind besonders zu berücksichtigen (§ 83 SGB IX). Diese Auflistung ist jedoch nicht als abschließend anzusehen. Eine Integrationsvereinbarung kann selbstverständlich erweiterte Inhalte und Zielvereinbarungen beinhalten. Sie befasst sich mit allen denkbaren Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter.

Die gesetzlichen Bestimmungen über Integrationsvereinbarungen zwingen den Arbeitgeber dazu, in den Versammlungen der Schwerbehinderten über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter zu berichten.

Beteiligte?
Am Zustandekommen einer Integrationsvereinbarung sind die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat beziehungsweise der Betriebsrat, der Beauftragte des Arbeitgebers und der Arbeitgeber (§ 93 SGB IX) selbst beteiligt. Dabei hat die Schwerbehindertenvertretung ein Initiativrecht für die Eingliederung und Förderung Schwerbehinderter, denn auf ihren Antrag wird nach § 83 SGB IX unter Beteiligung des Personalrats/Betriebsrats über die Integrationsvereinbarung verhandelt.

In dem Fall, dass keine Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle oder einem Unternehmen vorhanden ist, werden die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber von dem Personalrat oder dem Betriebsrat aufgenommen. Von beiden Verhandlungspartnern kann das Integrationsamt dazu eingeladen werden an den Verhandlungen teilzunehmen. Ist eine Vereinbarung getroffen worden, so muss diese dem am Sitz des Arbeitgebers zuständigen Arbeitsamt übermittelt werden. Aus der getroffenen Vereinbarung muss hervorgehen, wer die Beteiligten der Vereinbarung sind, wie lange sie laufen soll, ab wann eine Kündigung möglich ist, wie und wo sie in der Dienststelle oder im Unternehmen bekannt gemacht wird und welche Ziele sie verfolgt. Die Bundesanstalt für Arbeit erhält durch diese Informationen die Möglichkeit, sich einen bundesweiten Überblick über den Stand der Eingliederung Schwerbehinderter zu bilden.

Sinn und Zweck?
Integrationsvereinbarungen sind als betriebsbezogenes Zielvereinbarungssystem und Steuerungselement zu verstehen. Bereits vorhandene Handlungsleitlinien wie zum Beispiel Fürsorgeerlasse im öffentlichen Dienst werden zum Teil durch konkrete, mit Zeitschiene versehene Maßnahmen ergänzt. Somit bieten Integrationsvereinbarungen eine echte Chance Menschen mit Behinderung dauerhaft aktiv am Arbeitsleben teilnehmen zu lassen. Sie regeln die Zusammenarbeit der Verantwortlichen und dienen der Planung und Durchführung des Integrationsprozesses, indem sie für die Bedürfnisse behinderter Menschen sensibilisieren.
Die Handlungsmöglichkeiten der Schwerbehindertenvertretung sind insoweit ausgebaut, dass sie ein Initiativrecht zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung haben (§ 83 Abs.1 SGB IX). Es besteht danach eine gesetzliche Pflicht für den Arbeitgeber in einem Antragsfall mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat beziehungsweise dem Personalrat in Verhandlung zu treten.
Da die Regelungen über Integrationsvereinbarungen das Kernstück des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter bilden, sollten die Arbeitgeber an Erfolg oder Misserfolg sehr interessiert sein. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter sollen innerhalb von zwei Jahren 50.000 Schwerbehinderte in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Sollte dies nicht gelingen, sieht der Gesetzgeber vor, den per Gesetz auf fünf Prozent gesenkten Satz der Beschäftigungspflicht wieder auf sechs Prozent anzuheben.

Wie wird die Integrationsvereinbarung zum Erfolg?
Alle Beteiligten müssen die Integrationsvereinbarung als sinnvoll und als Chance ansehen, damit sie erfolgreich sein kann. Außerdem müssen sich die Verhandlungspartner aktiv auf den Veränderungsprozess einlassen. Dabei ist natürlich immer Konsens gefragt. Transparenz und die Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten dürfen nicht außen vor gelassen werden. Ganz wichtig für den Erfolg ist auch, die Ziele sehr konkret zu fassen, so dass sie realisierbar sind und ihre Wirksamkeit nachprüfbar ist.
Die Zielvereinbarungen sind nach für alle verbindlich (§ 83 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Sie sollten für eine erfolgreiche Umsetzung nur überschaubare Zeiträume umfassen und dann fortgeschrieben werden.

Aufgabe der Hauptfürsorgestelle - Integrationsamt
Die früheren Hauptfürsorgestellen heißen nunmehr Integrationsämter. Das Aufgabenfeld der Integrationsämter umfasst die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, dem Kündigungsschutz, die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für betriebliche Helfer zu organisieren.
Nach dem Bundesversorgungsgesetz sind sie Rehabilitationsträger, die außerdem zuständig sind für bestimmte individuelle Leistungen an Kriegsopfern, Wehrdienst- und Impfgeschädigten sowie für Opfer von Gewalttaten.

 

 

Im Rahmen von Verhandlungen über Integrationsvereinbarungen können der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung das Integrationsamt beteiligen (§ 83 Abs. 1 SGB IX). Dabei hat es insbesondere die Aufgabe, schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen die Eingliederung in das Arbeitsleben zu sichern und zu fördern.

Das Integrationsamt muss dem Arbeitgeber bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Schwerbehinderte auf geeigneten Arbeitsplätzen zu beschäftigen und sie zu fördern, Hilfe leisten. Dabei spielt nicht nur die finanzielle Unterstützung Schwerbehinderter eine Rolle, sondern daneben sind bei Bedarf Beratungen, psychosoziale und arbeitspädagogische Hilfen zu unterstützen. Konkret müssen Integrationsämter in Bezug auf behinderte Menschen folgende Aufgaben erfüllen:

  • Beratung bei der Einrichtung und Prüfung der Anträge von neuen Schwerbehindertenplätzen
  • Beratung und Prüfung bei der behindertengerechten Umgestaltung und Sicherung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen
  • Beratung und Prüfung beim Einsatz technischer Arbeitshilfen für Schwerbehinderte
  • Mitwirkung in Kündigungsschutz- und Widerspruchsverfahren
  • Beratung und Prüfung bei Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (u.a. Kfz)
  • Beratung und Prüfung beim behindertengerechten Bauen

 

 

 
 
 
 




 

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