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Behinderte
Menschen: Das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX)
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VERBAND
DEUTSCHER STRASSENWÄRTER |
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Behinderte
Menschen: Das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX):
"Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen" |
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„Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern
ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.“
(Richard von Weizsäcker)
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“, so
steht es in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes geschrieben.
Die Realität sieht jedoch vollkommen anders aus. In der Praxis
zeigt sich, dass behinderte Menschen durchschnittlich weitaus
länger arbeitslos sind als Nichtbehinderte. Für den Gesetzgeber
bestand beziehungsweise besteht Handlungsbedarf um das
grundgesetzlich garantierte Benachteiligungsverbot
sicherzustellen. Im Arbeitsrecht genießen schwerbehinderte
Menschen und sogenannte Gleichgestellte deshalb einen besonderen
Schutz. Am 01.07.2001 wurde das Schwerbehindertengesetz (SchwbG)
abgeschafft und die darin enthaltenen Regelungen in das am
selben Tag in Kraft getretene neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX)
eingefügt. Die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes finden
sich nun in den §§ 68 ff. SGB IX.
Aber nicht nur im arbeitsrechtlichen Bereich wird die
Gleichstellung behinderter Menschen vorangetrieben, auch in den
allgemeinen Lebensbereichen.
Wie geschieht das?
Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
schwerbehinderter Menschen und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
trat am 1. Mai 2002 das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
in Kraft, mit dem Benachteiligungen behinderter Menschen
verhindert und in vielen Bereichen Barrierefreiheit hergestellt
werden soll. Im Gegensatz zum SGB IX konzentriert sich das
Gleichstellungsgesetz auf die Lebensbereiche außerhalb des
Arbeitsplatzes. „Barrierefreiheit“ bedeutet, dass „bauliche und
sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische und visuelle Informationsquellen und
Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete
Lebensbereiche (...) für behinderte Menschen in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich
ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“. Damit schreitet
die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am
gesellschaftlichen Leben ein großes Stück voran, wird
Selbstbestimmung statt Fürsorge die Richtschnur zukünftiger
Integrationspolitik. Zur Erreichung dieses Ziels wurden
verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und
Nahverkehr, sowie unter anderem das Gaststätten- und
Hochschulrahmengesetz geändert. Neben der Beseitigung räumlicher
Barrieren schreibt das Gesetz die kontrastreiche Gestaltung der
Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die barrierefreie
Kommunikation im Verwaltungsverfahren mit Gebärdendolmetschern
oder über barrierefreie elektronische Medien vor. Die deutsche
Gebärdensprache wird als eigenständige Sprache anerkannt.
Berücksichtigung findet auch hier der Aspekt des Gender
Mainstreaming, die angestrebte Gleichstellung von Frauen und
Männern. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der
tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von
behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender
Benachteiligungen zulässig.
Was ist machbar?
Der Bund sieht sich in einer Vorbildrolle und als Messlatte für
die nun anstehenden Gleichstellungsgesetze der Länder. Er
verpflichtet sich mit dem BGG, neue Bundesbauten künftig
barrierefrei zu bauen und Internetangebote so zu gestalten, dass
sie auch von sehbehinderten oder blinden Menschen grundsätzlich
uneingeschränkt genutzt werden können. Bei Bundestags- und
Europawahlen sollen diese Menschen mit Hilfe einer Schablone die
Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können. Hör- oder
sprachbehinderte Menschen haben nun das Recht, mit
Bundesbehörden in Deutscher Gebärdensprache, mit
lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur
Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich
ist. Die dazu notwendigen Aufwendungen haben die entsprechenden
Behörden zu tragen.
Besondere Bedeutung nimmt ebenfalls der öffentliche
Personenverkehr ein. So sieht das Gesetz beispielsweise vor, in
den Nahverkehrsplänen der Kreise und Städte zeitliche Vorgaben
und erforderliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit
zu treffen. Vorgesehen ist bei allen Maßnahmen eine Beteiligung
behinderter Menschen.
Die Vorgaben für Gaststätten werden bereits vielfach angewandt.
In neu errichteten, wesentlich umgebauten oder erweiterten
Gebäuden muss Barrierefreiheit gewährleistet werden zum Beispiel
durch angemessene Eingänge und behinderungsgerechte Toiletten.
Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen mittels
Zielvereinbarungen zwischen Unternehmen und anerkannten
Verbänden als Experten in eigener Verantwortung Vereinbarungen
darüber getroffen werden können, wie und in welchem Zeitraum
Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird. Es bleibt
den Beteiligten selbst überlassen, flexible und verhältnismäßige
Lösungen zu schaffen.
Durch Einführung der Verbandsklage werden die Klagerechte
behinderter Menschen erheblich verbessert. Damit können Verbände
behinderter Menschen künftig Verstöße gegen
Gleichstellungsrechte in Fällen von allgemeiner Bedeutung
stellvertretend geltend machen.
Jetzt nicht auf halber Strecke stehen bleiben ...
Mit dem Gleichstellungsgesetz allein ist aber das Ziel noch
nicht erreicht. Es kann nur der Anfang eines Prozesses sein, der
beispielsweise auf Landes- und kommunaler Ebene und durch ein
Zivilrechtliches Gleichstellungsgesetz fortgeführt werden muss.
Auch der Entwurf eines Zivilrechtlichen
Antidiskriminierungsgesetzes (ZAG), das vor Diskriminierung im
privaten Rechtsverkehr schützen soll, liegt bereits dem
Justizministerium vor, wird aber in dieser Legislaturperiode
aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr aufgegriffen.
Auf arbeitsrechtlicher Ebene geschieht die Gleichstellung
über die Umsetzung durch Integrationsvereinbarungen.
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Integrationsvereinbarung |
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Was ist das?
Eine zentrale Norm des SGB IX ist in Bezug auf behinderte
Menschen der § 83, der Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung,
Personalrat beziehungsweise Betriebsrat sowie den Beauftragten
des Arbeitgebers dazu auffordert eine verbindliche
Integrationsvereinbarung miteinander zu treffen.
Der Gesetzgeber übernimmt damit einen Weg, der in vielen
Bereichen schon Einzug gehalten hat: Steuern über
Zielvereinbarungen.
Die Vereinbarung stellt ein Steuerungselement zur Gestaltung
betrieblicher Integrations- und Rehabilitationsprozesse dar. Es
handelt sich dabei um Dienststellen- bzw. unternehmensinterne
Zielvereinbarungen, die der Teilhabe von schwerbehinderten
Menschen am Arbeitsleben eine Chance geben sollen. Dadurch, dass
Überprüfungszeiträume eingebaut werden können, bieten sie einen
flexiblen Rahmen um Nachbesserungen oder Veränderungen dem
angepeilten Ziel entsprechend zu ermöglichen.
Integrationsvereinbarungen tragen aktiv zur Beseitigung von
Nachteilen bei der Beschäftigung Schwerbehinderter oder in ihrem
Arbeitsumfeld bei. Allein die Auseinandersetzung mit der
Gestaltung und der Zielformulierung von
Integrationsvereinbarungen dient schon dazu, die Beteiligten für
die Belange behinderter Menschen zu sensibilisieren.
Inhalte?
Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der
Eingliederung Schwerbehinderter, insbesondere zur
Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des
Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie
Regelungen über die Umsetzung in den Betrieben und
Dienststellen. Die Belange schwerbehinderter Frauen sind
besonders zu berücksichtigen (§ 83 SGB IX). Diese Auflistung ist
jedoch nicht als abschließend anzusehen. Eine
Integrationsvereinbarung kann selbstverständlich erweiterte
Inhalte und Zielvereinbarungen beinhalten. Sie befasst sich mit
allen denkbaren Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung
Schwerbehinderter.
Die gesetzlichen Bestimmungen über Integrationsvereinbarungen
zwingen den Arbeitgeber dazu, in den Versammlungen der
Schwerbehinderten über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit
der Eingliederung Schwerbehinderter zu berichten.
Beteiligte?
Am Zustandekommen einer Integrationsvereinbarung sind die
Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat beziehungsweise der
Betriebsrat, der Beauftragte des Arbeitgebers und der
Arbeitgeber (§ 93 SGB IX) selbst beteiligt. Dabei hat die
Schwerbehindertenvertretung ein Initiativrecht für die
Eingliederung und Förderung Schwerbehinderter, denn auf ihren
Antrag wird nach § 83 SGB IX unter Beteiligung des
Personalrats/Betriebsrats über die Integrationsvereinbarung
verhandelt.
In dem Fall, dass keine Schwerbehindertenvertretung in einer
Dienststelle oder einem Unternehmen vorhanden ist, werden die
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber von dem Personalrat oder dem
Betriebsrat aufgenommen. Von beiden Verhandlungspartnern kann
das Integrationsamt dazu eingeladen werden an den Verhandlungen
teilzunehmen. Ist eine Vereinbarung getroffen worden, so muss
diese dem am Sitz des Arbeitgebers zuständigen Arbeitsamt
übermittelt werden. Aus der getroffenen Vereinbarung muss
hervorgehen, wer die Beteiligten der Vereinbarung sind, wie
lange sie laufen soll, ab wann eine Kündigung möglich ist, wie
und wo sie in der Dienststelle oder im Unternehmen bekannt
gemacht wird und welche Ziele sie verfolgt. Die Bundesanstalt
für Arbeit erhält durch diese Informationen die Möglichkeit,
sich einen bundesweiten Überblick über den Stand der
Eingliederung Schwerbehinderter zu bilden.
Sinn und Zweck?
Integrationsvereinbarungen sind als betriebsbezogenes
Zielvereinbarungssystem und Steuerungselement zu verstehen.
Bereits vorhandene Handlungsleitlinien wie zum Beispiel
Fürsorgeerlasse im öffentlichen Dienst werden zum Teil durch
konkrete, mit Zeitschiene versehene Maßnahmen ergänzt. Somit
bieten Integrationsvereinbarungen eine echte Chance Menschen mit
Behinderung dauerhaft aktiv am Arbeitsleben teilnehmen zu
lassen. Sie regeln die Zusammenarbeit der Verantwortlichen und
dienen der Planung und Durchführung des Integrationsprozesses,
indem sie für die Bedürfnisse behinderter Menschen
sensibilisieren.
Die Handlungsmöglichkeiten der Schwerbehindertenvertretung sind
insoweit ausgebaut, dass sie ein Initiativrecht zum Abschluss
einer Integrationsvereinbarung haben (§ 83 Abs.1 SGB IX). Es
besteht danach eine gesetzliche Pflicht für den Arbeitgeber in
einem Antragsfall mit der Schwerbehindertenvertretung und dem
Betriebsrat beziehungsweise dem Personalrat in Verhandlung zu
treten.
Da die Regelungen über Integrationsvereinbarungen das Kernstück
des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Schwerbehinderter bilden, sollten die Arbeitgeber an Erfolg oder
Misserfolg sehr interessiert sein. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter sollen innerhalb von zwei
Jahren 50.000 Schwerbehinderte in den allgemeinen Arbeitsmarkt
eingegliedert werden. Sollte dies nicht gelingen, sieht der
Gesetzgeber vor, den per Gesetz auf fünf Prozent gesenkten Satz
der Beschäftigungspflicht wieder auf sechs Prozent anzuheben.
Wie wird die Integrationsvereinbarung zum Erfolg?
Alle Beteiligten müssen die Integrationsvereinbarung als
sinnvoll und als Chance ansehen, damit sie erfolgreich sein
kann. Außerdem müssen sich die Verhandlungspartner aktiv auf den
Veränderungsprozess einlassen. Dabei ist natürlich immer Konsens
gefragt. Transparenz und die Berücksichtigung der betrieblichen
Besonderheiten dürfen nicht außen vor gelassen werden. Ganz
wichtig für den Erfolg ist auch, die Ziele sehr konkret zu
fassen, so dass sie realisierbar sind und ihre Wirksamkeit
nachprüfbar ist.
Die Zielvereinbarungen sind nach für alle verbindlich (§ 83 Abs.
1 Satz 1 SGB IX). Sie sollten für eine erfolgreiche Umsetzung
nur überschaubare Zeiträume umfassen und dann fortgeschrieben
werden.
Aufgabe der Hauptfürsorgestelle - Integrationsamt
Die früheren Hauptfürsorgestellen heißen nunmehr
Integrationsämter. Das Aufgabenfeld der Integrationsämter
umfasst die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, dem
Kündigungsschutz, die begleitende Hilfe im Arbeits- und
Berufsleben, sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für
betriebliche Helfer zu organisieren.
Nach dem Bundesversorgungsgesetz sind sie Rehabilitationsträger,
die außerdem zuständig sind für bestimmte individuelle
Leistungen an Kriegsopfern, Wehrdienst- und Impfgeschädigten
sowie für Opfer von Gewalttaten. |
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Im Rahmen von Verhandlungen über Integrationsvereinbarungen
können der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung das
Integrationsamt beteiligen (§ 83 Abs. 1 SGB IX). Dabei hat es
insbesondere die Aufgabe, schwerbehinderten und gleichgestellten
Menschen die Eingliederung in das Arbeitsleben zu sichern und zu
fördern.
Das Integrationsamt muss dem Arbeitgeber bei der Erfüllung der
ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel
Schwerbehinderte auf geeigneten Arbeitsplätzen zu beschäftigen
und sie zu fördern, Hilfe leisten. Dabei spielt nicht nur die
finanzielle Unterstützung Schwerbehinderter eine Rolle, sondern
daneben sind bei Bedarf Beratungen, psychosoziale und
arbeitspädagogische Hilfen zu unterstützen. Konkret müssen
Integrationsämter in Bezug auf behinderte Menschen folgende
Aufgaben erfüllen:
-
Beratung
bei der Einrichtung und Prüfung der Anträge von neuen
Schwerbehindertenplätzen
-
Beratung
und Prüfung bei der behindertengerechten Umgestaltung und
Sicherung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen
-
Beratung
und Prüfung beim Einsatz technischer Arbeitshilfen für
Schwerbehinderte
-
Mitwirkung
in Kündigungsschutz- und Widerspruchsverfahren
-
Beratung
und Prüfung bei Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (u.a.
Kfz)
-
Beratung
und Prüfung beim behindertengerechten Bauen
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