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Anhörung des Personalrats vor außerordentlicher Kündigung
Der 60jährige und verheiratete Kläger war seit dem 01.10.1971 als technischer Angestellter im Bauamt der Beklagten beschäftigt. Im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlun-gen wegen eines Korruptionsverdachts im Bauordnungsamt der Beklagten kündigte diese dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2000 außerordentlich wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung, da das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zerstört sei. Zuvor war der Kläger angehört worden und hatte die ihm gemachten Vorwürfe bestritten. Er hat eingeräumt, eine ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, hält dies aber nicht für eine ausreichende Grundlage für eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Vor Zustellung des Kündigungsschreibens an den Kläger war der Personalrats-vorsitzende von der geplanten Maßnahme unterrichtet worden. Der Personalratsvorsitzende informierte die Mitglieder des Personalrats von der außerordentlichen Kündigung des Klägers im Umlaufverfahren, wovon er den Personaldezernenten der Beklagten auch in Kenntnis setzte.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.

Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 22.11.2001 - 13 (18) Sa 1001/01 - ist eine ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochene Kündigung gem. § 72 a Abs. 3 LPVG NW unwirksam. Der vorgeschriebenen Anhörung des Personalrats vor außerordentlichen Kündigungen ist nicht genügt, wenn der Arbeitgeber trotz erkennbar nicht ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beteiligung des Personalrats vor Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist die Kündigung ausspricht. Soweit es um den Umfang der notwendigen Unterrichtung zur Durchführung einer Anhörung oder zur Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens geht, überträgt das BAG die zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze auf das Personalvertretungsrecht. Die Rechtsprechung des BAG zum Umfang der durch § 102 BetrVG gebotenen Unterrichtung des Betriebsrats kann deshalb ohne weiteres nach dem Urteil des LAG Düsseldorf auf die vergleichbaren Regelungen im Personalvertretungsrecht übertragen werden. Nach dieser Entscheidung ist der vorgeschriebenen Anhörung des Personalrats vor außerordentlichen Kündigungen nicht genügt, wenn der Arbeitgeber trotz erkennbar nicht ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beteiligung des Personalrats vor Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist der Kündigung entspricht. Eine (telefonische) Unterrichtung im Umlaufverfahren ist keine ordnungsgemäße Beschlussfassung. Nach der Entscheidung des Gerichts trägt der Arbeitgeber das Risiko eines Verfahrensfehlers, wenn er die Äußerungsfristen nicht einhält und kündigt, solange nicht zumindest nach Außen der Anschein einer ordnungsgemäßen zustande gekommenen Stellungnahme des Personalrats aufgrund wirksamer Beschlussfassung gegeben ist. Nur wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise davon ausgehen kann, der Personalrat habe sich schon vor Ablauf einer ihm zustehenden Frist abschließend geäußert, braucht er den Ablauf dieser Frist nicht abzuwarten und kann schon vorher die Kündigung erklären. Mit dieser Begründung hat das LAG Düsseldorf die Kündigung des Klägers durch die Beklagte für unwirksam erklärt.
 
 
 
 
 




 

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