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tacheles:
Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs bei Langzeiterkrankung
Der gesetzliche Urlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr ist
auch dann abzugelten, wenn der Beschäftigte während des gesamten
Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums krank war. Dies gilt
auch für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, nicht jedoch für
Mehrurlaub, der dem Beschäftigten auf Grund von Tarif- oder
Arbeitsvertrag zusteht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar
2009 Aktenzeichen 12 Sa 486/06; EuGH, Urteil vom 20. Januar
2009, Aktenzeichen C-350/06).
Der Fall
Der Kläger war von September 2004 bis zum Ende seines
Arbeitsverhältnisses im September 2005 ununterbrochen
krankgeschrieben. Ihm stand ein jährlicher Urlaubsanspruch von
insgesamt sieben Wochen zu. Der Anspruch setzte sich zusammen
aus vier Wochen gesetzlichem Mindesturlaub, einer Woche
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und zwei Wochen tariflichem
Mehrurlaub. Mit seiner Klage wollte der Kläger die Abgeltung des
restlichen Urlaubs aus 2004 und 2005 durchsetzen. Das LAG
Düsseldorf legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage
zur Vorabentscheidung vor, ob es mit der
EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) vereinbar ist, wenn der
nicht genommene Urlaub verfällt.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Ein Verfallen des nicht genommenen Urlaubs ist mit der
EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht vereinbar. Der gesetzliche
Urlaubsanspruch von vier Wochen entsteht auch dann, wenn der
Beschäftigte krankgeschrieben war. Wenn der Urlaub während des
Urlaubsjahrs nicht genommen wurde, ist er zu einem späteren
Zeitpunkt zu gewähren. Wenn bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub vorhanden ist, so ist
dieser abzugelten. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte
während des ganzen Urlaubsjahrs und darüber hinaus
krankgeschrieben war. Jedoch wird Mehrurlaub auf Grund eines
Tarif- oder Arbeitsvertrags nicht von der Arbeitszeitrichtlinie
erfasst. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Fazit
Bisher entspricht es ständiger Rechtsprechung des BAG, dass der
Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs am Ende des
Urlaubsjahrs - spätestens aber am Ende des Übertragungszeitraums
- verfällt. Der Anspruch soll auch dann verfallen, wenn der
Beschäftigte den Urlaub deshalb nicht nehmen konnte, weil er bis
zum Ende des Übertragungszeitraums krankgeschrieben war. Diese
Praxis ist nach der vorliegenden Entscheidung nicht mit
europäischem Recht vereinbar. Die Beschäftigten haben auch dann
einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, wenn sie bis zum Ende
des Übertragungszeitraums krankgeschrieben waren. Dies gilt
jedoch nicht für tarif- oder arbeitsvertraglichen Mehrurlaub.
Die Revision zum BAG wurde zugelassen, so dass abzuwarten
bleibt, ob die Entscheidung in dieser Form rechtskräftig wird.
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