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Rechtsschutzordnung VDStra. Fachgewerkschaft der Straßen- und Verkehrsbeschäftigten gemäß § 58 der Satzung Grundsatz Der VDStra. gewährt seinen Mitgliedern in Rechtsangelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, Rechtsschutz. § 1 Begriff des Rechtsschutzes (1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz. (2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens nach Wahl des VDStra. (3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Mitgliedes in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten. § 2 Umfang des Rechtsschutzes (1) VDStra. -Mitgliedern wird Rechtsschutz nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Frauenbeauftragte oder die Tätigkeit als Vertrauensmann/Vertrauensfrau für Schwerbehinderte. Rechtsschutz wird auch gewährt bei Unfällen auf dem Weg unmittelbar von der oder zur Arbeitsstätte. (2) In Straf-, Bußgeld- und Disziplinarverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Verfahrens-rechtsschutz gewährt, es sei denn, dass es sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Ausnahmen sind in den Fällen statthaft, in denen der VDStra. den Rechtsschutz befürwortet. (3) Rechtsschutz wird ohne Wartezeit vom Beginn der Mitgliedschaft an übernommen. § 3 Abs. 1 Buchst. a) bleibt unberührt. (4) Der Rechtsschutz in Sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten wird umfassend nur gewährt, wenn eine Mindestmitgliedschaft von fünf Jahren vorliegt. Bei Arbeits- und Dienstunfällen entfällt die Wartezeit. Ausschlussgründe (1) Rechtsschutz wird nicht übernommen, wenn a) der Anlass für den Rechtsstreit bereits bei Begründung der Mitgliedschaft im VDStra. entstanden oder ein drohender Rechtsstreit abzusehen war, b) das Mitglied seine Beitragspflichten nicht voll erfüllt hat (§§ 16 und 17 der VDStra.-Satzung), c) die Klage der Auffassung des VDStra. widerspricht oder sein Ansehen schädigt oder wenn sich der Rechtsstreit nachteilig für andere Mitglieder auswirken könnte, d) der Streitfall durch rechtswidrige vorsätzliche, grob fahrlässige oder strafbare Handlungen des Mitglieds entstanden ist, e) ausreichende Erfolgsaussichten nicht bestehen.
(2) Rechtsschutz wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn Alkohol-, Drogengenuss oder –missbrauch unmittelbarer oder mittelbarer Anlass zu dem Rechtsschutzbegehren sind. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand. Sonderregelungen (1) Liegen Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 1 d), 1 e) oder (2) vor, so kann das Mitglied dennoch beratend unterstützt und eine teilweise Kostenübernahme zugesagt werden. (2) Ist Rechtsschutz nach § 3 Abs. 1 d), 1 e) oder (2) abgelehnt worden, können Prozesskosten ganz oder teilweise erstattet werden, wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt. Rechtsschutzantrag (1) Rechtsschutz wird nur bewilligt, wenn er vor Rechtshängigkeit der Streitsache beantragt wird. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und anderen Personen und Stellen, die zur Rechtsberatung befugt sind. In begründeten Fällen, die nach strengen Maßstäben zu bewerten sind, können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Für den Rechtsschutz sind bei der Bundesgeschäftsstelle des VDStra. schriftlich vorzulegen: a) ein formloser Antrag, b) eine genaue und korrekte Darstellung des Sachverhalts. (3) Rechtsschutz wird jeweils nur für eine Instanz zugesagt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Rechtsschutzgewährung. (4) Wird ein Mitglied verklagt, ist der Rechtsschutzantrag unverzüglich zu stellen. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Pflichten des Mitglieds (1) Nach Zusage des Rechtsschutzes ist das Mitglied verpflichtet, a) alle für den Rechtsstreit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu geben,
b) alle gerichtlichen Unterlagen (Ladungen, Protokolle, Urteile usw.) unverzüglich zu übermitteln, soweit der VDStra. nicht selbst Verfahrensbeteiligter ist. (2) Ohne Zustimmung des VDStra. darf das Mitglied während eines laufenden Verfahrens keine prozessualen Handlungen vornehmen, insbesondere die Klage nicht zurücknehmen oder durch Vergleich erledigen. Bei Nichtbeachtung gilt § 8 Abs. 3. Prozessvertretung (1) Die Prozessvertretung übernehmen Beauftragte des VDStra. oder Rechtsanwälte, die vom VDStra. oder mit seiner Zustimmung bestellt werden. (2) Der VDStra. kann sich bei der Durchführung des Rechtsschutzes der vom dbb eingerichteten Dienstleistungszentren dergestalt bedienen, dass die dort tätigen Juristen auf Veranlassung des VDStra. Rechtsauskunft erteilen und/oder Gutachten erstellen und/oder die Vertretung des Mitgliedes in einem gerichtlichen Verfahren bzw. in dem diesem vorgeschalteten Verfahren übernehmen. Der VDStra. wird von dem Ergebnis der Rechtsberatung unterrichtet. Kostenübernahme (1) Die Rechtsschutzzusage umfasst die Übernahme der durch den Prozess entstehenden notwendigen Kosten. (2) Rechtsanwaltskosten werden nur im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung übernommen. Über die Beteiligung an Sonderhonoraren entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand im Einzelfall. (3) Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn das Mitglied unwahre Angaben gemacht oder wissentlich Tatsachen verschwiegen hat.In solchen Fällen hat das Mitglied alle bereits entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich persönlicher und sächlicher Verwaltungskosten des VDStra. zu ersetzen. (4) Werden die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Prozessgegner auferlegt, sind sie bis zur Höhe der von dem VDStra. geleisteten Zahlungen an diese abzutreten. (5) Die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes sind von dem Mitglied zurückzuerstatten, wenn es vor Ablauf von zwei Jahren nach erfolgter Rechtsschutzgewährung aus dem VDStra. ausscheidet. § 9 Rechtsmittel Im Falle des Unterliegens in der 1. oder 2. Instanz ist das Mitglied verpflichtet, auf Verlangen des VDStra. die Berufungs- oder Revisionsmöglichkeit oder ggf. Verfassungsbeschwerde wahrzunehmen, wenn dies von dem VDStra. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache für notwendig gehalten wird. Lehnt das Mitglied die Fortführung des Verfahrens ab, so hat es dem VDStra. auf Verlangen alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich persönlicher oder sächlicher Verwaltungskosten zu erstatten. § 10 Rechtsschutzzusage (1) Über die Zusage von Rechtsschutz und über Kostenerstattung gem. § 3 entscheidet – in schwierigen Fällen der Geschäftsführende Bundesvorstand. (2) Wird der Antrag abgelehnt oder wird im Laufe des Verfahrens der Rechtsschutz entzogen, kann das Mitglied beim Bundesvorstand Einspruch erheben. Der Bundesvorstand entscheidet endgültig. Ausschluss des Rechtswegs Für alle Ansprüche, die aus dieser Rechtsschutzordnung hergeleitet werden können, ist der Rechtsweg ausgeschlossen. § 12 Inkrafttreten Diese Rechtsschutzordnung tritt mit Wirkung vom 20. November 2004 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Rechtsschutzrichtlinien, die der VDStra.-Bundesvorstand am 29. März 2003 beschlossen hat. Beschlossen vom Bundesvorstand am 20. November 2004.
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VDStra.-Landesverbände
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