START –
Ausbildung im Öffentlichen Dienst
Inhaltsverzeichnis:
Inhalt
Probezeit
Vergütung
Kleidung
Kollegen
Kommunikation
Abschlussprüfung
Zeugnis
Zeugnis-Codes
Weiterbeschäftigung
Kündigung
Unsere
Mitgliedsgewerkschaften
Weitere Informationen
Ausbildung
im Öffentlichen Dienst
„Spaß - das kann durchaus auch Arbeit sein.“ Hat Altrocker Frank Zappa
einmal gesagt. Wie wahr. Und Spaß - Arbeit – Öffentlicher Dienst, das
ist ein Dreiklang und ganz sicher kein Widerspruch. Die Arbeit im
Öffentlichen Dienst ist vielseitig. Der Öffentliche Dienst ist einer
der größten Arbeitgeber in der Bundesrepublik. 4,8 Millionen Beamte,
Angestellte und Arbeiter sorgen bei Bund, Ländern und Gemeinden dafür,
dass Deutschland funktioniert. Ob Kindererzieher oder
Entsorgungstechniker, Krankenschwestern oder Förster,
Verwaltungsangestellte oder Feuerwehrleute – sie alle arbeiten mit und
für Menschen. Im Team, aber auch in eigener Verantwortung. Wir freuen
uns, dass Sie sich für diesen Öffentlichen Dienst, einen der besten in
der ganzen Welt, entschieden haben. Es macht Ihnen Spaß, für das
Gemeinwesen, also für uns alle zu arbeiten und Verantwortung zu
übernehmen. Nach dem Ende Ihrer Schulzeit übernehmen Sie jetzt auch
mehr Verantwortung für sich selbst.
Sie starten in einen neuen Lebensabschnitt. Ausbildungspläne,
Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Prüfungen – viele neue Dinge, die Ihr
Leben in den nächsten Jahren bestimmen werden, kommen nun auf Sie zu.
In allerlei Gesetzeswerken und Tarifverträgen sind die
Rahmenbedingungen für Ihre Ausbildung und Ihr späteres Arbeitsleben
festgelegt: Manteltarifvertrag-Azubi, Berufsbildungsgesetz (BBiG),
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), die Manteltarifverträge für
Arbeiter bei Bund, Ländern und Gemeinden, um einmal einige zu nennen.
Nur wer sich da auskennt, kann seine Rechte auch in Anspruch nehmen
und ist davor sicher, seine Pflichten nicht zu vernachlässigen. Wir
kennen uns aus. Als Gewerkschaft für den Öffentlichen Dienst und seine
privatisierten Bereiche schützen wir die Rechte der Beschäftigten.
Also auch Ihre. Wir helfen bei allen Problemen und Herausforderungen,
die das Arbeitsleben bereit hält. START ist hier nur ein Baustein und
soll Ihnen den Einstieg in den Job erleichtern. Ab sofort haben Sie
die dbb Familie als starken Partner an Ihrer Seite – damit Sie den
Spaß nicht verlieren!
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Herzlichen Glückwunsch – Ihr künftiger Arbeitgeber hat sich für Sie
entschieden, der Ausbildungsvertrag liegt auf dem Tisch! Was muss
drinstehen, damit Sie ihn ohne Bedenken unterschreiben können? Und wie
viel Geld bekommen Sie?
Inhalt
Der Ausbildungsvertrag muss folgende Punkte enthalten:
-
Art, Gliederung und insbesondere das Ziel der
Ausbildung
-
Beginn und Dauer der Ausbildung
-
Ausbildungsmaßnahmen
-
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
-
Dauer der Probezeit
-
Zahlungsweise und Höhe der Ausbildungsvergütung
-
Dauer des Urlaubs
-
Kündigungsvoraussetzungen
Probezeit
Die Probezeit beträgt laut Manteltarifvertrag für Auszubildende
während der Ausbildung drei Monate. In diesem Zeitraum kann der
Arbeitgeber prüfen, ob der Auszubildende für die vorgesehene Arbeit
geeignet ist. Ebenso kann sich der Auszubildende in dieser Zeit ein
Bild davon machen, ob die Arbeitsstelle für ihn „okay“ ist und seinen
Vorstellungen entspricht. Während der Probezeit kann das
Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
gekündigt werden. Es ist ausreichend, wenn die Kündigung mündlich
erfolgt.
Vergütung
Die Höhe des Einkommens ist in den jeweils gültigen
Ausbildungsvergütungstarifverträgen festgelegt. Dort ist auch
vereinbart, welche Beträge für Unterkunft und Verpflegung während der
Ausbildung anzurechnen sind. Die dbb tarifunion hält für Sie
Vergütungstabellen bereit, denen Sie die Höhe Ihres Einkommens für das
erste bis vierte Ausbildungsjahr und die Anrechnungsbeträge für Kost
und Unterkunft entnehmen können. Neben dem monatlichen Gehalt
beziehungsweise Lohn stehen Auszubildenden auch vermögenswirksame
Leistungen zu. Die werden monatlich gezahlt (zurzeit im Tarifgebiet
West 13,29 Euro, im Tarifgebiet Ost 6,65 Euro). Um sie zu erhalten,
muss der Auszubildende einen entsprechenden Vertrag (zum Beispiel
Bausparvertrag, Lebensversicherung) abschließen und dem Arbeitgeber
schriftlich die Kontaktdaten (Unternehmen, Vertragsnummer,
Bankverbindung) zukommen lassen.
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Der erste Tag
Der Ausbildungsvertrag ist unterzeichnet. Sie rüsten Sie sich für den
ersten Tag. School is out - von nun an wird einiges anders laufen: Sie
arbeiten jetzt mit Ihnen bisher unbekannten Personen zusammen, haben
es mit verschiedenen Vorgesetzten zu tun. Gewöhnungsbedürftig. Aber
keine Angst! Wie überall gilt auch im Öffentlichen Dienst der
Sinnspruch, dass auch die anderen nur mit Wasser kochen. Und wenn Sie
sich an einige Spielregeln halten, werden Sie sich schnell gut
eingelebt haben.
Kleidung
„Wie Du kommst gegangen, so Du wirst empfangen“ - das äußere
Erscheinungsbild ist die Visitenkarte einer Person. Sie sollten also
Ihre Kleidung auf den Arbeitsplatz abstimmen. Bei einer Ausbildung in
der Straßenmeisterei ist das Tragen eines Nadelstreifenanzugs sicher
nicht angebracht, in anderen Bereichen des Öffentlichen Dienstes
wiederum gehören Schlips und Kragen zur Grundausstattung. Klar:
Kleidung ist immer auch Ausdruck der eigenen Persönlichkeit, und die
brauchen Sie natürlich nicht zu verstecken. Denken Sie jedoch daran,
dass Sie Ihren Gegenüber, und dazu zählen nicht nur Kollegen und
Vorgesetzte, sondern auch Ihre „Kunden“, die Bürger, durch allzu
grelles Auftreten irritieren könnten. Sie fahren besser, wenn Sie
während der Arbeitszeit auf extremes Outfit verzichten. Übrigens:
Soweit während Ihrer Ausbildung das Tragen von Schutzkleidung
gesetzlich vorgeschrieben ist, wird diese von Ihrem Arbeitgeber
unentgeltlich gestellt.
Kollegen
Sie sind von nun an „Kollege“ und müssen im Team arbeiten. Einige sind
Anfänger wie Sie, andere bereits „alte Hasen“. Die kennen sich aus und
geben Ihnen wertvolle Tipps bei der Einarbeitung.
Kommunikation
Alle möchten, dass Sie sich möglichst effektiv und reibungslos
einarbeiten. Als Auszubildender können Sie dazu beitragen, indem Sie
sich aktiv mit Kollegen und Vorgesetzten austauschen. Nehmen Sie sich
genügend Zeit für Gespräche. Fragen Sie präzise nach dem, was von
Ihnen verlangt und erwartet wird. Hören Sie auch heraus, was man Ihnen
an indirekten Botschaften vermittelt, aber vermuten Sie nicht gleich
in jeder Bemerkung einen Vorwurf oder eine Anspielung – wie gesagt:
Alle kochen nur mit Wasser!
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Rechte und Pflichten
Vergütung, Beschäftigungsverbot oder das Verhalten bei Krankheit und
die Berufsschulpflicht - als Auszubildender haben Sie Rechte und
Pflichten. Festgelegt sind sie in den Tarifverträgen für Auszubildende
sowie in den Gesetzen zur Berufsausbildung, zum Personalvertretungs-
und Betriebsverfassungsrecht und in der Sozialgesetzgebung. Alle
Fragen hierzu beantworten Ihnen die dbb Experten – gerne und
jederzeit.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die
Angestellten beziehungsweise die Arbeiter maßgebenden tarifvertraglich
festgelegten Arbeitszeiten.
Pause: Auszubildende unter 18 Jahren haben bei einer täglichen
Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden Anspruch auf insgesamt 30 Minuten
Pause. Arbeiten sie mehr als sechs Stunden, darf insgesamt 60 Minuten
verschnauft werden. Erwachsene Auszubildende haben 30 Minuten
Pausenzeit.
Unterricht im Betrieb: Nimmt der Auszubildende an einem theoretischen
Unterricht im Betrieb oder in einer Einrichtung des Betriebs teil,
dann darf er nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezogen
werden, wenn der Unterricht 270 Minuten (also sechs Stunden à 45
Minuten) gedauert hat.
Berufsschulunterricht: Die Berufsschule vermittelt die so genannte
berufliche Grund- und Fachbildung – es herrscht Teilnahmepflicht.
Hierfür wird der Auszubildende von der Arbeit im Betrieb oder in der
Verwaltung freigestellt, das heißt für Unterricht einschließlich
Pausen und Wegstrecken. Der Berufsschulunterricht wird den
Auszubildenden auf die Gesamt-Arbeitszeit angerechnet. Während das bei
erwachsenen Auszubildenden die Unterrichtszeiten mit ihrer
tatsächlichen Dauer sind, gelten für Auszubildende unter 18 Jahren
folgende Regelungen:
-
die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen
werden angerechnet
-
Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden
à 45 Minuten gelten als acht Stunden Arbeitszeit
-
Berufsschulwochen mit einem planmäßigen
Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
gelten als 40 Stunden Arbeitszeit
Mehrarbeit: Mehrarbeit ist für Auszubildende grundsätzlich verboten.
Nur in Notfällen dürfen sie zu Überstunden herangezogen werden – also
wenn ein unvorhersehbares Ereignis, das ein sofortiges Eingreifen
erforderlich macht, eintritt und nicht ausreichend Beschäftigte zur
Verfügung stehen. An Sonn- und Wochenfeiertagen sowie nachts müssen
die Auszubildenden nur antreten, wenn es der Ausbildungszweck
erfordert.
Berichtshefte: Berichtshefte sind Ausbildungsnachweise und werden vom
Auszubildenden während der gesamten Ausbildung geführt. Wenn
Berichtshefte zu führen sind, ist dem Auszubildenden dazu Gelegenheit
während der Arbeitszeit zu geben.
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Ausbildungsinhalte und -mittel
Während der Ausbildung dürfen dem Auszubildenden nur solche Aufgaben
übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen
körperlichen Kräften angemessen sind. Dem Ausbildungszweck dient es
ganz sicher nicht, wenn Einkäufe für den Ausbilder besorgt oder
Arbeiten erledigt werden sollen, die fehlende Arbeitskräfte wie
beispielsweise Raumpflegerinnen, Fensterputzer, Boten oder Fahrer
ersetzen. Das bedeutet aber nicht, dass solche Arbeiten grundsätzlich
verboten sind!
Zumutbar sind nämlich solche Verrichtungen, die mit der Sauberkeit am
eigenen Arbeitsplatz und der Pflege von Waren, Maschinen und
Werkzeugen zusammenhängen, soweit der Auszubildende damit persönlich
umzugehen hat.
Beschäftigungsverbot: Arbeiten, die die körperlichen Kräfte des
Auszubildenden übersteigen oder bei denen er gesundheitlichen oder
sittlichen Gefahren ausgesetzt wird, brauchen vom Auszubildenden nicht
ausgeführt zu werden. Eine Weigerung, solche Aufgaben auszuführen, ist
kein Grund zur Kündigung. Ansonsten muss der Auszubildende den
Weisungen folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung von seinen
Ausbildern erteilt werden.
Ausbildungsmittel, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von
Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, muss der
Ausbildende dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen. Zu den
Ausbildungsmitteln gehören etwa Werkzeuge, Werkstoffe, vorgeschriebene
Berichtshefte, Zeichen- und Schreibmaterial, Fach- und Tabellenbücher,
die für die Ausbildung gebraucht werden. Auch Schutzkleidung wird
unentgeltlich gestellt, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder
angeordnet ist.
Dienstfahrten, Heimfahrten und Reisekosten
Möglicherweise müssen Sie während der Ausbildung einen Termin
außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstelle wahrnehmen. Oder Sie sind
von Zuhause weggezogen, um die Ausbildung machen zu können, möchten
aber am Wochenende zu Ihren Eltern oder zum Partner fahren. Dabei
entstehen Reisekosten, die unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt
werden: Auszubildende erhalten bei Dienstreisen, Abordnungen,
Dienstgängen und Reisen zur Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen
eine Entschädigung. Ebenso werden Ihnen die Kosten bei Reisen zur
Teilnahme am Unterricht oder Übungen zum Zwecke der Ausbildung und bis
zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse
(Bahn: 2. Klasse) des günstigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels erstattet (also RegionalBahn, RegionalExpress,
nicht ICE). Familienheimfahrten sind Fahrten vom Ausbildungsort zum
Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und
zurück. Hierfür werden Ihnen monatlich einmal die Kosten der
niedrigsten Klasse des günstigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels erstattet, wenn der Wohnort so weit vom
Ausbildungsort entfernt ist, dass Sie nicht täglich dorthin
zurückkehren können und deshalb außerhalb wohnen müssen.
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Gleichstellung
Gleichstellungsbeauftragte, auch „Frauenbeauftragte“ genannt, sind
wichtige Ansprechpartner auch im Öffentlichen Dienst. Sie beraten
insbesondere Frauen und wahren ihre Interessen gegenüber der
Verwaltungsleitung, beispielsweise wenn es um Einstellung oder
Beförderung geht. Bundesbehörden müssen ab einer Mitarbeiterzahl von
100 Personen eine Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der
weiblichen Beschäftigten in der Dienststelle bestellen. Dem geht eine
Wahl voraus, bei der die weiblichen Kolleginnen auf ihre
Interessenvertretung direkten Einfluss nehmen können.
Haftung für Schäden
Einen Schaden zu verursachen ist unangenehm, oft aber bei aller
Vorsicht nicht vermeidbar. Ist „es“ passiert, gilt Folgendes:
Angestellte und Arbeiter haften gegenüber ihrem Arbeitgeber nur für
Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Das
heißt, dass nur dann für einen Schaden gezahlt werden muss, wenn
dieser absichtlich verursacht wurde oder man sicher damit rechnen
musste, dass ein Schaden eintritt. Beispiel: Stopfen Sie absichtlich
das Waschbecken mit Papier voll und kommt es deswegen zu einer
Überschwemmung und zu einem Wasserschaden, haften Sie
selbstverständlich für diesen Schaden. Lassen Sie dagegen etwa bei
einem Umzug einen Computer versehentlich fallen, müssen Sie dafür
nicht zahlen.
Internet am
Arbeitsplatz
Aktuell wie nie zuvor: das „Surfen“ im Internet am Arbeitsplatz. Bitte
beachten Sie, dass dies ähnlich wie privates Telefonieren am
Arbeitsplatz keine Selbstverständlichkeit von vornherein ist. Ihr
Arbeitgeber hat grundsätzlich den nachvollziehbaren Anspruch darauf,
dass sich alle Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausschließlich um
berufliche Angelegenheiten kümmern. Allerdings gibt es oftmals Regeln,
die den Mitarbeitern einen gewissen Spielraum geben – etwa in der Art,
dass sie in den Pausen oder nach Feierabend „ins Netz“ gehen dürfen.
Nach derartigen Regeln sollten Sie sich unbedingt bei Ihren Kollegen
erkundigen, bevor Sie ins Fettnäpfchen treten.
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Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Ganz wichtig: Ihre Interessen als Auszubildender werden durch die
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertreten. Die Mitglieder
der JAV können bei allen Fragen, Beschwerden oder Anregungen
angesprochen werden. Die JAV arbeitet eng mit dem Betriebs-
beziehungsweise Personalrat zusammen. Auch die Mitglieder der dbb
Fachgewerkschaften arbeiten in der JAV oder dem Personalrat mit, um
sich für die Arbeitnehmer vor Ort stark zu machen. Was macht die JAV?
-
Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und
Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung
-
Darüber wachen, dass die zu Gunsten der Jugendlichen
und Auszubildenden geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze,
Tarifverträge, Dienstvereinbarungen) eingehalten werden
-
Anregungen und Beschwerden der Jugendlichen und
Auszubildenden entgegennehmen und auf ihre Erledigung hinwirken
Die JAV wird alle zwei Jahre neu gewählt. Wählen dürfen Auszubildende
bis 25 Jahre sowie die sonstigen jugendlichen Beschäftigten unter 18
Jahren. In die JAV können sich alle Beschäftigten bis einschließlich
zum 25. Lebensjahr wählen lassen. So bestimmen Sie als Auszubildender
selbst, wer Ihre Interessen vertritt. Machen Sie also in jedem Fall
von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!
Kranken- und
Sozialversicherung
Arbeitnehmer und Angestellte mit einem Bruttoeinkommen unterhalb der
sich jährlich ändernden Versicherungspflichtgrenze sind in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dazu gehören auch
Auszubildende, Studenten und Meisterschüler im Handwerk. Neben der
Krankenversicherung fällt der Arbeitnehmer automatisch unter die
übrigen Sozialversicherungen: Renten-, Unfall- (Besonderheit: Beiträge
werden nur vom Arbeitgeber gezahlt!), Pflege- und
Arbeitslosenversicherung. Dies mag auf den ersten Blick ärgerlich sein
- vom Lohn bleibt deutlich weniger als das Brutto-Gehalt übrig. Aber
die Versicherungsleistungen sind wichtig und von Vorteil. Hier wird
der Grundstock für die Absicherung im Krankheitsfall, bei
Arbeitslosigkeit und im Alter gelegt.
Menschen mit
Behinderung
Überall dort, wo mindestens fünf Menschen mit schwerer Behinderung
dauerhaft beschäftigt sind, gibt es eine Schwerbehindertenvertretung.
Sie vertritt die Interessen der Kollegen mit Behinderungen und steht
ihnen mit Rat und Tat zur Seite – ob in Sachen Eingliederung in
Betrieb oder Dienststelle oder in Rechtsangelegenheiten.
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Mobbing
„Mobbing“ – das sind schikanöse, herabwürdigende, schädigende
Handlungen und Verhaltensweisen, die Ihnen das Leben am Arbeitsplatz
schwer machen. Als „Neue“ können Auszubildende manchmal Ziel solcher
Mobbingattacken werden. Sollten Sie unglücklicherweise zum
Mobbingopfer werden oder dies bei anderen Kollegen feststellen: Wenden
Sie sich sofort an JAV, Betriebs- oder Personalrat! Dort finden Sie
kompetente Hilfe, Beratung und Beistand.
Mutterschutz und
Elternzeit
Steht Nachwuchs ins Haus? Die bestehenden Vorschriften zu Mutterschutz
und Elternzeit finden natürlich auch bei Auszubildenden Anwendung: In
den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter
nicht beschäftigt werden. Für die Berechnung der Sechs-Wochen-Frist
ist eine ärztliche Bescheinigung über den wahrscheinlichen
Entbindungstermin vorzulegen. Nach der Entbindung besteht ein völliges
Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und
Mehrlingsgeburten
bis zum Ablauf von 12 Wochen. Danach ist eine bis zu drei Jahre lange
Elternzeit (früher: „Erziehungsurlaub“) möglich. Die Elternzeit kann
sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden.
Personalakten
Personalakten werden über jeden Angehörigen des Öffentlichen Dienstes
geführt. Man versteht darunter die Sammlung von schriftlichen
Unterlagen über den Mitarbeiter – also etwa Verträge, Zeugnisse und
Beurteilungen. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, Einsicht in seine
vollständigen Personalakten zu nehmen. Sie können dieses Recht auch
einem gesetzlichen Vertreter oder einem schriftlich Bevollmächtigten
übertragen. Außerdem ist es Ihnen gestattet, Fotokopien aus Ihrer
Personalakte anzufertigen. Auszubildende müssen über Beschwerden und
Behauptungen, die für sie ungünstig sind, vor Eintrag in die
Personalakte angehört werden. Ihre Stellungnahme ist in die
Personalakte aufzunehmen. Darüber hinaus müssen Ihnen sämtliche
Beurteilungen unverzüglich bekannt gegeben werden. Nachteilige
Schriftstücke, die ohne Ihre vorherige Anhörung in die Personalakte
gelangt sind, müssen entfernt werden.
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Urlaub und
Arbeitsbefreiung
Auszubildende bekommen Erholungsurlaub bei Fortzahlung der Bezüge. Der
Urlaubsanspruch beträgt bis zum 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage.
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende
dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte. Nach
Möglichkeit sollte der Urlaub zusammenhängend während der
Berufsschulferien erteilt werden. Wird der Auszubildende während des
Urlaubs krank, so sollte dies sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden,
da die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben werden müssen. Aus
wichtigen persönlichen Anlässen (zum Beispiel Umzug aus dienstlichen
Gründen, Tod nächster Angehöriger) besteht Anspruch auf
Arbeitsbefreiung. Auch für gewerkschaftliche Zwecke können sich
Auszubildende vom Dienst befreien lassen – beispielsweise für
Bildungsseminare der dbb tarifunion oder der dbb
Mitgliedsgewerkschaften, die die dbb akademie zu günstigen Konditionen
anbietet. Außerdem sind Auszubildende vor der vorgeschriebenen
(Abschluss-)Prüfung an mindestens fünf Ausbildungstagen zwecks
Vorbereitung freizustellen. Diese Vorbereitungstage können
grundsätzlich auch einzeln genommen werden.
Verhalten bei
Krankheit
Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit gehen können,
müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich, das heißt am besten
gleich morgens mitteilen. Dauert die Krankheit länger als drei
Kalendertage, muss spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (der berühmte „gelbe Schein“)
vorgelegt werden. Können Sie am vierten Tag wieder zur Arbeit gehen
oder fällt der vierte Tag auf ein Wochenende beziehungsweise auf einen
gesetzlichen Feiertag und Sie erscheinen danach wieder am
Arbeitsplatz, müssen Sie kein Attest vorlegen. In besonderen
Einzelfällen ist der Ausbilder aber auch berechtigt, die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben,
muss der Arzt eine neue Krankenbescheinigung ausstellen, die Sie Ihrem
Arbeitgeber unverzüglich einreichen.
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Prüfung
und Zeugnis
Die „Stunde der Wahrheit“: Alles, was Sie seit Ihrer Einstellung
gelernt haben, müssen Sie in einer Abschlussprüfung unter Beweis
stellen. Zusätzlich zu Ihrer weiter laufenden Arbeit sind Sie nun
gezwungen, sich darauf vorzubereiten. Nutzen Sie die Zeit sinnvoll -
dann wird’s schon schief gehen! Zu viel lernen blockiert, zu wenig
schafft unnötige Lücken. Das richtige Maß müssen Sie selber finden.
Ist die Prüfung erfolgreich überstanden, bekommen Sie zwei Zeugnisse:
Eines davon mit Ihrem Prüfungsergebnis, das andere bewertet Ihre
Leistungen während der gesamten Ausbildung.
Abschlussprüfung
Am Ende Ihrer Ausbildung steht die Abschlussprüfung, die Sie zweimal
wiederholen können. Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden,
müssen Sie die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder sie nicht
später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin beenden, an den
vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie die
vorgeschriebenen Berichtshefte geführt haben. Durch die Prüfung wird
festgestellt, ob Sie die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen, die
notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen und mit
dem im Berufsschulunterricht vermittelten Stoff vertraut sind. Ihr
Ausbilder muss Sie für die Abschlussprüfungen freistellen und – mit
Ihrer Zustimmung – rechtzeitig zur Prüfung anmelden. Sobald der
Prüfungstermin bekannt ist, müssen Sie ihn erfahren. Zur Vorbereitung
auf die Abschlussprüfung werden Sie an mindestens fünf
Ausbildungstagen freigestellt.
Zeugnis
Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Prüfungszeugnis mit dem
Ergebnis. Neben diesem Zeugnis hat Ihr Ausbilder Ihnen ein Zeugnis
auszustellen, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der
Berufsausbildung sowie über erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse
enthalten muss. Wenn Sie es wünschen, werden hier auch Angaben über
Ihr Verhalten, Ihre Leistung und Ihre besonderen fachlichen
Fähigkeiten aufgenommen (so genanntes „qualifiziertes Zeugnis“).
Sobald feststeht, dass Sie nach Ihrer Ausbildung nicht in ein festes
Arbeitsverhältnis übernommen werden, können Sie für Ihre Bewerbung bei
einem anderen Arbeitgeber auch schon vor der Prüfung ein
Zwischenzeugnis verlangen.
Zeugnis-Codes
Es gibt sie, die so genannten „Zeugnis-Codes“. Jedes Zeugnis enthält
Bewertungen, die erst entschlüsselt werden müssen. Zwar hat der
Arbeitgeber bei den Formulierungen zur Leistungsbeschreibung freie
Hand. Jedoch haben sich in der Praxis gewisse Umschreibungen und
Formulierungen eingebürgert. Nachfolgend einige Beispiele, die zwar
keineswegs verbindlich sind, aber tendenziell erkennen lassen, wie der
Arbeitgeber die Leistungen des Auszubildenden „im Klartext“
einschätzt:
-
„... hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu
unserer vollsten Zufriedenheit erledigt ...“ Wir waren mit seinen
Leistungen außerordentlich zufrieden
= sehr gute Leistungen (Note 1)
-
„... stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt
...“ Wir waren mit seinen Leistungen voll und ganz zufrieden
= gute Leistungen (Note 2)
-
„... zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt ...“
Wir waren mit seinen Leistungen stets zufrieden
= befriedigende Leistungen (Note 3)
-
„... zu unserer Zufriedenheit erledigt ...“ Wir waren
mit seinen Leistungen zufrieden
= ausreichende Leistungen (Note 4)
-
„... im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit
erledigt ...“ Er hat die Erwartungen größtenteils erfüllt
= mangelhafte Leistungen (Note 5)
-
„... hat sich bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben
zu erfüllen ...“ Die Leistung war nicht zufrieden stellend
= ungenügende Leistungen (Note 6)
Weitere mögliche Formulierungen und ihre Bedeutung:
-
„... hat unseren Erwartungen entsprochen ...“
= schlechte Leistungen
-
„... hat alle Aufgaben ordnungsgemäß erledigt ...“
= Mangel an Initiative
-
„ ... ist mit seinen Vorgesetzten gut zurechtgekommen
...“
= Mangel an Durchsetzungsvermögen
-
„... war sehr tüchtig und wusste sich gut zu
verkaufen ...“
= Mangel an Kooperationsbereitschaft
-
„... war wegen seiner Pünktlichkeit stets ein gutes
Vorbild ...“
= totale Unfähigkeit
-
„... bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu
werden ...“
= Unfähigkeit
-
„... hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt
...“
= Faulheit
-
„... war immer mit Interesse bei der Sache ...“
= Mangel an Leistungsfähigkeit
-
„... zeigte für seine Arbeit Verständnis ...“
= Mangel an Leistungsbereitschaft
-
„... galt im Kollegenkreis als toleranter Mitarbeiter
...“
= Probleme mit Vorgesetzten
-
„... hatte den Blick für das Wesentliche ...“
= gut ausgeprägte Zielstrebigkeit
-
„... hatte ein ausgezeichnetes Verhältnis zu mir ...“
= sehr gutes Verhältnis zwischen
Vorgesetztem und Mitarbeiter
-
„... hatte persönliches Format ...“
= hohe Wertschätzung des Mitarbeiters bei
persönlich ausgezeichneter Beziehung zum Vorgesetzten
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Ihr Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der
Ausbildungszeit. Bestehen Sie vor Ablauf dieser Zeit die
Abschlussprüfung, endet die Ausbildung damit. Wie geht es nun weiter?
Im Idealfall sollen und wollen Sie in Ihrer Ausbildungsstelle
weiterbeschäftigt werden.
Weiterbeschäftigung
Innerhalb einer Frist von drei Monaten vor dem voraussichtlichen Ende
Ihrer Ausbildungszeit muss Ihnen Ihr Ausbilder schriftlich mitteilen,
ob Sie in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden sollen oder
nicht. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer positiven
Mitteilung müssen Sie wiederum schriftlich erklären, ob Sie das
Job-Angebot annehmen möchten. Werden Sie im Anschluss an Ihre
Ausbildung weiter beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas
vereinbart worden ist, so gilt dieses Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit als begründet.
Kündigung
Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt und
können unterschiedlich sein: Während der Probezeit kann das
Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne
Angabe von Gründen gekündigt werden. Dies gilt für den Arbeitgeber,
aber auch für den Auszubildenden. Nach der Probezeit kann das
Ausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Frist (so genannte
„fristlose Kündigung“) nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden
– etwa wegen des Vorzeigens falscher Zeugnisse, strafbarer Handlungen
während des Dienstes oder beharrlicher und vorsätzlicher
Arbeitsverweigerung. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund ist
allerdings unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem
zur Kündigung Berechtigten schon länger als zwei Wochen bekannt waren.
Handelt es sich um eine Pflichtverletzung im Leistungsbereich, zum
Beispiel geringe oder schlechte Arbeitsleistungen, ist zuvor
grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Nur nach rechtzeitiger und
deutlicher Abmahnung, in der die Mängel genau beschrieben und
beanstandet sind und für den Wiederholungsfall auf die Gefährdung des
Arbeitsverhältnisses hingewiesen wird, kann gekündigt werden. Nach der
Probezeit können Sie als Auszubildender außerdem mit einer
Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn Sie die
Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Ausbildung
entscheiden. Jede Kündigung muss schriftlich und bei einer Kündigung
nach der Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen.
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Warum Gewerkschaft?
Wer ein Auto fährt, sollte, gerade wenn der Wagen schon ein paar Jahre
auf dem Buckel hat, Mitglied in einem Automobilclub sein. Wer im
Urlaub zum Tauchen nach Ägypten fährt, hat in der Regel eine
Auslandsreise-Krankenversicherung im Gepäck. Wer als Berufsanfänger
ins Arbeitsleben einsteigt, der kommt auch gut alleine klar?
Mitglied in einer Gewerkschaft zu sein, halten viele Berufseinsteiger
für überflüssig. Die Arbeitsbedingungen sind durch Tarifverträge
geregelt, und die Erhöhung der Auszubildendenvergütung geschieht ja
auch ganz automatisch, oder? Dass dies nicht so ist, wird vielen erst
dann klar, wenn es von Arbeitgeberseite heißt: „Die Kassen sind leer,
in diesem Jahr gibt es keinen Cent mehr, wir bauen Arbeitsplätze ab.“
Hier sind Arbeitnehmer nur zusammen stark und können auch nur zusammen
Druck machen, bis hin zum Arbeitskampf. Gehaltsforderung und
Arbeitsplatzsicherung sind zentrale gewerkschaftliche Aufgaben. Ziel
der dbb tarifunion als Tarifpartner ist es aber auch,
gesamtgesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Dies bedeutet, zu
sozial- oder gesundheitspolitischen Problemen Stellung zu beziehen.
Was gerade für Sie als Berufsanfänger vielleicht noch wichtiger ist:
Die dbb tarifunion bietet darüber hinaus aktuelle Informationen,
ausführliche Beratung und umfangreiche Serviceleistungen. Die
Mitglieder der dbb tarifunion sind in 44 Fachgewerkschaften
organisiert. Durch dieses Fachgewerkschaftsprinzip ist die dbb
tarifunion näher an den Fragestellungen vor Ort. Kolleginnen und
Kollegen helfen und beraten Sie beim Start ins Berufsleben. Immer
aktuelle und aussagekräftige Internetseiten sind selbstverständlich.
Tariffakten und Standpunkte werden zeitnah über kostenlose
Mitgliedszeitschriften, Flugblätter und Aushänge kommuniziert, so dass
Sie stets auf dem Laufenden sind. Grundsätzliche Tarifwerke und
entsprechende Kommentierungen für den täglichen Gebrauch erscheinen zu
bezahlbaren Preisen in der Reihe „tarifunion schriften“. Wenn es
einmal nicht so gut läuft, gewährt die dbb tarifunion über die fünf
Dienstleistungszentren kostenlos Rechtsberatung und Rechtsschutz.
Vorsorge für später – auch ein wichtiges Thema. Das dbb vorsorgewerk
hält für die Mitglieder der dbb tarifunion attraktive Versicherungs-
und Anlageprodukte vor. Kreditkarten und Handytarife zu
Vorzugskonditionen sind weitere Beispiele für handfeste finanzielle
Vorteile der Mitgliedschaft in einer großen Gemeinschaft.
Natürlich kommt man im Berufsleben auch irgendwie alleine klar. Besser
ist es aber, sich zusammen mit vielen anderen professionelle
Unterstützung und stark machende Gemeinschaft zu sichern!
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