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  Zum Start in den Beruf viel Glück!  

 

START – Ausbildung im Öffentlichen Dienst

 

Inhaltsverzeichnis:

Ausbildung im Öffentlichen Dienst

Der Ausbildungsvertrag 

Inhalt
Probezeit
Vergütung

Der erste Tag

Kleidung
Kollegen
Kommunikation

Rechte und Pflichten

Arbeitszeit
Ausbildungsinhalte und -mittel
Dienstfahrten, Heimfahrten und Reisekosten
Gleichstellung

Haftung für Schäden 
Internet am Arbeitsplatz 
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) 
Kranken- und Sozialversicherung
Menschen mit
Behinderung
Mobbing
Mutterschutz und Elternzeit
Personalakten
Urlaub und Arbeitsbefreiung
Verhalten bei Krankheit

Prüfung und Zeugnis

Abschlussprüfung
Zeugnis
Zeugnis
-Codes

Nach der Ausbildung?

Weiterbeschäftigung  
Kündigung 

Die dbb jugend

Warum Gewerkschaft?

Unsere Mitgliedsgewerkschaften

Weitere Informationen

 

Ausbildung im Öffentlichen Dienst

„Spaß - das kann durchaus auch Arbeit sein.“ Hat Altrocker Frank Zappa einmal gesagt. Wie wahr. Und Spaß - Arbeit – Öffentlicher Dienst, das ist ein Dreiklang und ganz sicher kein Widerspruch. Die Arbeit im Öffentlichen Dienst ist vielseitig. Der Öffentliche Dienst ist einer der größten Arbeitgeber in der Bundesrepublik. 4,8 Millionen Beamte, Angestellte und Arbeiter sorgen bei Bund, Ländern und Gemeinden dafür, dass Deutschland funktioniert. Ob Kindererzieher oder Entsorgungstechniker, Krankenschwestern oder Förster, Verwaltungsangestellte oder Feuerwehrleute – sie alle arbeiten mit und für Menschen. Im Team, aber auch in eigener Verantwortung. Wir freuen uns, dass Sie sich für diesen Öffentlichen Dienst, einen der besten in der ganzen Welt, entschieden haben. Es macht Ihnen Spaß, für das Gemeinwesen, also für uns alle zu arbeiten und Verantwortung zu übernehmen. Nach dem Ende Ihrer Schulzeit übernehmen Sie jetzt auch mehr Verantwortung für sich selbst.

Sie starten in einen neuen Lebensabschnitt. Ausbildungspläne, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Prüfungen – viele neue Dinge, die Ihr Leben in den nächsten Jahren bestimmen werden, kommen nun auf Sie zu. In allerlei Gesetzeswerken und Tarifverträgen sind die Rahmenbedingungen für Ihre Ausbildung und Ihr späteres Arbeitsleben festgelegt: Manteltarifvertrag-Azubi, Berufsbildungsgesetz (BBiG), Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), die Manteltarifverträge für Arbeiter bei Bund, Ländern und Gemeinden, um einmal einige zu nennen. Nur wer sich da auskennt, kann seine Rechte auch in Anspruch nehmen und ist davor sicher, seine Pflichten nicht zu vernachlässigen. Wir kennen uns aus. Als Gewerkschaft für den Öffentlichen Dienst und seine privatisierten Bereiche schützen wir die Rechte der Beschäftigten. Also auch Ihre. Wir helfen bei allen Problemen und Herausforderungen, die das Arbeitsleben bereit hält. START ist hier nur ein Baustein und soll Ihnen den Einstieg in den Job erleichtern. Ab sofort haben Sie die dbb Familie als starken Partner an Ihrer Seite – damit Sie den Spaß nicht verlieren!

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Der Ausbildungsvertrag

Herzlichen Glückwunsch – Ihr künftiger Arbeitgeber hat sich für Sie entschieden, der Ausbildungsvertrag liegt auf dem Tisch! Was muss drinstehen, damit Sie ihn ohne Bedenken unterschreiben können? Und wie viel Geld bekommen Sie?

Inhalt

Der Ausbildungsvertrag muss folgende Punkte enthalten:

  • Art, Gliederung und insbesondere das Ziel der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlungsweise und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Kündigungsvoraussetzungen

Probezeit

Die Probezeit beträgt laut Manteltarifvertrag für Auszubildende während der Ausbildung drei Monate. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber prüfen, ob der Auszubildende für die vorgesehene Arbeit geeignet ist. Ebenso kann sich der Auszubildende in dieser Zeit ein Bild davon machen, ob die Arbeitsstelle für ihn „okay“ ist und seinen Vorstellungen entspricht. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Es ist ausreichend, wenn die Kündigung mündlich erfolgt.

Vergütung

Die Höhe des Einkommens ist in den jeweils gültigen Ausbildungsvergütungstarifverträgen festgelegt. Dort ist auch vereinbart, welche Beträge für Unterkunft und Verpflegung während der Ausbildung anzurechnen sind. Die dbb tarifunion hält für Sie Vergütungstabellen bereit, denen Sie die Höhe Ihres Einkommens für das erste bis vierte Ausbildungsjahr und die Anrechnungsbeträge für Kost und Unterkunft entnehmen können. Neben dem monatlichen Gehalt beziehungsweise Lohn stehen Auszubildenden auch vermögenswirksame Leistungen zu. Die werden monatlich gezahlt (zurzeit im Tarifgebiet West 13,29 Euro, im Tarifgebiet Ost 6,65 Euro). Um sie zu erhalten, muss der Auszubildende einen entsprechenden Vertrag (zum Beispiel Bausparvertrag, Lebensversicherung) abschließen und dem Arbeitgeber schriftlich die Kontaktdaten (Unternehmen, Vertragsnummer, Bankverbindung) zukommen lassen.

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Der erste Tag

Der Ausbildungsvertrag ist unterzeichnet. Sie rüsten Sie sich für den ersten Tag. School is out - von nun an wird einiges anders laufen: Sie arbeiten jetzt mit Ihnen bisher unbekannten Personen zusammen, haben es mit verschiedenen Vorgesetzten zu tun. Gewöhnungsbedürftig. Aber keine Angst! Wie überall gilt auch im Öffentlichen Dienst der Sinnspruch, dass auch die anderen nur mit Wasser kochen. Und wenn Sie sich an einige Spielregeln halten, werden Sie sich schnell gut eingelebt haben.

Kleidung

„Wie Du kommst gegangen, so Du wirst empfangen“ - das äußere Erscheinungsbild ist die Visitenkarte einer Person. Sie sollten also Ihre Kleidung auf den Arbeitsplatz abstimmen. Bei einer Ausbildung in der Straßenmeisterei ist das Tragen eines Nadelstreifenanzugs sicher nicht angebracht, in anderen Bereichen des Öffentlichen Dienstes wiederum gehören Schlips und Kragen zur Grundausstattung. Klar: Kleidung ist immer auch Ausdruck der eigenen Persönlichkeit, und die brauchen Sie natürlich nicht zu verstecken. Denken Sie jedoch daran, dass Sie Ihren Gegenüber, und dazu zählen nicht nur Kollegen und Vorgesetzte, sondern auch Ihre „Kunden“, die Bürger, durch allzu grelles Auftreten irritieren könnten. Sie fahren besser, wenn Sie während der Arbeitszeit auf extremes Outfit verzichten. Übrigens: Soweit während Ihrer Ausbildung das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben ist, wird diese von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich gestellt.

Kollegen

Sie sind von nun an „Kollege“ und müssen im Team arbeiten. Einige sind Anfänger wie Sie, andere bereits „alte Hasen“. Die kennen sich aus und geben Ihnen wertvolle Tipps bei der Einarbeitung.

Kommunikation

Alle möchten, dass Sie sich möglichst effektiv und reibungslos einarbeiten. Als Auszubildender können Sie dazu beitragen, indem Sie sich aktiv mit Kollegen und Vorgesetzten austauschen. Nehmen Sie sich genügend Zeit für Gespräche. Fragen Sie präzise nach dem, was von Ihnen verlangt und erwartet wird. Hören Sie auch heraus, was man Ihnen an indirekten Botschaften vermittelt, aber vermuten Sie nicht gleich in jeder Bemerkung einen Vorwurf oder eine Anspielung – wie gesagt: Alle kochen nur mit Wasser!

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Rechte und Pflichten

Vergütung, Beschäftigungsverbot oder das Verhalten bei Krankheit und die Berufsschulpflicht - als Auszubildender haben Sie Rechte und Pflichten. Festgelegt sind sie in den Tarifverträgen für Auszubildende sowie in den Gesetzen zur Berufsausbildung, zum Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht und in der Sozialgesetzgebung. Alle Fragen hierzu beantworten Ihnen die dbb Experten – gerne und jederzeit.

Arbeitszeit

Die wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Angestellten beziehungsweise die Arbeiter maßgebenden tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeiten.

Pause: Auszubildende unter 18 Jahren haben bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden Anspruch auf insgesamt 30 Minuten Pause. Arbeiten sie mehr als sechs Stunden, darf insgesamt 60 Minuten verschnauft werden. Erwachsene Auszubildende haben 30 Minuten Pausenzeit.

Unterricht im Betrieb: Nimmt der Auszubildende an einem theoretischen Unterricht im Betrieb oder in einer Einrichtung des Betriebs teil, dann darf er nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezogen werden, wenn der Unterricht 270 Minuten (also sechs Stunden à 45 Minuten) gedauert hat.

Berufsschulunterricht: Die Berufsschule vermittelt die so genannte berufliche Grund- und Fachbildung – es herrscht Teilnahmepflicht. Hierfür wird der Auszubildende von der Arbeit im Betrieb oder in der Verwaltung freigestellt, das heißt für Unterricht einschließlich Pausen und Wegstrecken. Der Berufsschulunterricht wird den Auszubildenden auf die Gesamt-Arbeitszeit angerechnet. Während das bei erwachsenen Auszubildenden die Unterrichtszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer sind, gelten für Auszubildende unter 18 Jahren folgende Regelungen:

  • die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen werden angerechnet
  • Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten gelten als acht Stunden Arbeitszeit
  • Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen gelten als 40 Stunden Arbeitszeit

Mehrarbeit: Mehrarbeit ist für Auszubildende grundsätzlich verboten. Nur in Notfällen dürfen sie zu Überstunden herangezogen werden – also wenn ein unvorhersehbares Ereignis, das ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, eintritt und nicht ausreichend Beschäftigte zur Verfügung stehen. An Sonn- und Wochenfeiertagen sowie nachts müssen die Auszubildenden nur antreten, wenn es der Ausbildungszweck erfordert.

Berichtshefte: Berichtshefte sind Ausbildungsnachweise und werden vom Auszubildenden während der gesamten Ausbildung geführt. Wenn Berichtshefte zu führen sind, ist dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.

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Ausbildungsinhalte und -mittel

Während der Ausbildung dürfen dem Auszubildenden nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Dem Ausbildungszweck dient es ganz sicher nicht, wenn Einkäufe für den Ausbilder besorgt oder Arbeiten erledigt werden sollen, die fehlende Arbeitskräfte wie beispielsweise Raumpflegerinnen, Fensterputzer, Boten oder Fahrer ersetzen. Das bedeutet aber nicht, dass solche Arbeiten grundsätzlich verboten sind!

Zumutbar sind nämlich solche Verrichtungen, die mit der Sauberkeit am eigenen Arbeitsplatz und der Pflege von Waren, Maschinen und Werkzeugen zusammenhängen, soweit der Auszubildende damit persönlich umzugehen hat.

Beschäftigungsverbot: Arbeiten, die die körperlichen Kräfte des Auszubildenden übersteigen oder bei denen er gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt wird, brauchen vom Auszubildenden nicht ausgeführt zu werden. Eine Weigerung, solche Aufgaben auszuführen, ist kein Grund zur Kündigung. Ansonsten muss der Auszubildende den Weisungen folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung von seinen Ausbildern erteilt werden.

Ausbildungsmittel, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, muss der Ausbildende dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen. Zu den Ausbildungsmitteln gehören etwa Werkzeuge, Werkstoffe, vorgeschriebene Berichtshefte, Zeichen- und Schreibmaterial, Fach- und Tabellenbücher, die für die Ausbildung gebraucht werden. Auch Schutzkleidung wird unentgeltlich gestellt, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist.

Dienstfahrten, Heimfahrten und Reisekosten

Möglicherweise müssen Sie während der Ausbildung einen Termin außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstelle wahrnehmen. Oder Sie sind von Zuhause weggezogen, um die Ausbildung machen zu können, möchten aber am Wochenende zu Ihren Eltern oder zum Partner fahren. Dabei entstehen Reisekosten, die unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden: Auszubildende erhalten bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Reisen zur Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen eine Entschädigung. Ebenso werden Ihnen die Kosten bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht oder Übungen zum Zwecke der Ausbildung und bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse (Bahn: 2. Klasse) des günstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet (also RegionalBahn, RegionalExpress, nicht ICE). Familienheimfahrten sind Fahrten vom Ausbildungsort zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück. Hierfür werden Ihnen monatlich einmal die Kosten der niedrigsten Klasse des günstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet, wenn der Wohnort so weit vom Ausbildungsort entfernt ist, dass Sie nicht täglich dorthin zurückkehren können und deshalb außerhalb wohnen müssen.

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Gleichstellung

Gleichstellungsbeauftragte, auch „Frauenbeauftragte“ genannt, sind wichtige Ansprechpartner auch im Öffentlichen Dienst. Sie beraten insbesondere Frauen und wahren ihre Interessen gegenüber der Verwaltungsleitung, beispielsweise wenn es um Einstellung oder Beförderung geht. Bundesbehörden müssen ab einer Mitarbeiterzahl von 100 Personen eine Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten in der Dienststelle bestellen. Dem geht eine Wahl voraus, bei der die weiblichen Kolleginnen auf ihre Interessenvertretung direkten Einfluss nehmen können.

Haftung für Schäden

Einen Schaden zu verursachen ist unangenehm, oft aber bei aller Vorsicht nicht vermeidbar. Ist „es“ passiert, gilt Folgendes: Angestellte und Arbeiter haften gegenüber ihrem Arbeitgeber nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Das heißt, dass nur dann für einen Schaden gezahlt werden muss, wenn dieser absichtlich verursacht wurde oder man sicher damit rechnen musste, dass ein Schaden eintritt. Beispiel: Stopfen Sie absichtlich das Waschbecken mit Papier voll und kommt es deswegen zu einer Überschwemmung und zu einem Wasserschaden, haften Sie selbstverständlich für diesen Schaden. Lassen Sie dagegen etwa bei einem Umzug einen Computer versehentlich fallen, müssen Sie dafür nicht zahlen.

Internet am Arbeitsplatz

Aktuell wie nie zuvor: das „Surfen“ im Internet am Arbeitsplatz. Bitte beachten Sie, dass dies ähnlich wie privates Telefonieren am Arbeitsplatz keine Selbstverständlichkeit von vornherein ist. Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich den nachvollziehbaren Anspruch darauf, dass sich alle Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausschließlich um berufliche Angelegenheiten kümmern. Allerdings gibt es oftmals Regeln, die den Mitarbeitern einen gewissen Spielraum geben – etwa in der Art, dass sie in den Pausen oder nach Feierabend „ins Netz“ gehen dürfen. Nach derartigen Regeln sollten Sie sich unbedingt bei Ihren Kollegen erkundigen, bevor Sie ins Fettnäpfchen treten.

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Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Ganz wichtig: Ihre Interessen als Auszubildender werden durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertreten. Die Mitglieder der JAV können bei allen Fragen, Beschwerden oder Anregungen angesprochen werden. Die JAV arbeitet eng mit dem Betriebs- beziehungsweise Personalrat zusammen. Auch die Mitglieder der dbb Fachgewerkschaften arbeiten in der JAV oder dem Personalrat mit, um sich für die Arbeitnehmer vor Ort stark zu machen. Was macht die JAV?

  • Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung
  • Darüber wachen, dass die zu Gunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen) eingehalten werden
  • Anregungen und Beschwerden der Jugendlichen und Auszubildenden entgegennehmen und auf ihre Erledigung hinwirken

Die JAV wird alle zwei Jahre neu gewählt. Wählen dürfen Auszubildende bis 25 Jahre sowie die sonstigen jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahren. In die JAV können sich alle Beschäftigten bis einschließlich zum 25. Lebensjahr wählen lassen. So bestimmen Sie als Auszubildender selbst, wer Ihre Interessen vertritt. Machen Sie also in jedem Fall von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!

Kranken- und Sozialversicherung

Arbeitnehmer und Angestellte mit einem Bruttoeinkommen unterhalb der sich jährlich ändernden Versicherungspflichtgrenze sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dazu gehören auch Auszubildende, Studenten und Meisterschüler im Handwerk. Neben der Krankenversicherung fällt der Arbeitnehmer automatisch unter die übrigen Sozialversicherungen: Renten-, Unfall- (Besonderheit: Beiträge werden nur vom Arbeitgeber gezahlt!), Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies mag auf den ersten Blick ärgerlich sein - vom Lohn bleibt deutlich weniger als das Brutto-Gehalt übrig. Aber die Versicherungsleistungen sind wichtig und von Vorteil. Hier wird der Grundstock für die Absicherung im Krankheitsfall, bei Arbeitslosigkeit und im Alter gelegt.

Menschen mit Behinderung

Überall dort, wo mindestens fünf Menschen mit schwerer Behinderung dauerhaft beschäftigt sind, gibt es eine Schwerbehindertenvertretung. Sie vertritt die Interessen der Kollegen mit Behinderungen und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite – ob in Sachen Eingliederung in Betrieb oder Dienststelle oder in Rechtsangelegenheiten.

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Mobbing

„Mobbing“ – das sind schikanöse, herabwürdigende, schädigende Handlungen und Verhaltensweisen, die Ihnen das Leben am Arbeitsplatz schwer machen. Als „Neue“ können Auszubildende manchmal Ziel solcher Mobbingattacken werden. Sollten Sie unglücklicherweise zum Mobbingopfer werden oder dies bei anderen Kollegen feststellen: Wenden Sie sich sofort an JAV, Betriebs- oder Personalrat! Dort finden Sie kompetente Hilfe, Beratung und Beistand.

Mutterschutz und Elternzeit

Steht Nachwuchs ins Haus? Die bestehenden Vorschriften zu Mutterschutz und Elternzeit finden natürlich auch bei Auszubildenden Anwendung: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden. Für die Berechnung der Sechs-Wochen-Frist ist eine ärztliche Bescheinigung über den wahrscheinlichen Entbindungstermin vorzulegen. Nach der Entbindung besteht ein völliges Beschäftigungsverbot bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten

bis zum Ablauf von 12 Wochen. Danach ist eine bis zu drei Jahre lange Elternzeit (früher: „Erziehungsurlaub“) möglich. Die Elternzeit kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater in Anspruch genommen werden.

Personalakten

Personalakten werden über jeden Angehörigen des Öffentlichen Dienstes geführt. Man versteht darunter die Sammlung von schriftlichen Unterlagen über den Mitarbeiter – also etwa Verträge, Zeugnisse und Beurteilungen. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, Einsicht in seine vollständigen Personalakten zu nehmen. Sie können dieses Recht auch einem gesetzlichen Vertreter oder einem schriftlich Bevollmächtigten übertragen. Außerdem ist es Ihnen gestattet, Fotokopien aus Ihrer Personalakte anzufertigen. Auszubildende müssen über Beschwerden und Behauptungen, die für sie ungünstig sind, vor Eintrag in die Personalakte angehört werden. Ihre Stellungnahme ist in die Personalakte aufzunehmen. Darüber hinaus müssen Ihnen sämtliche Beurteilungen unverzüglich bekannt gegeben werden. Nachteilige Schriftstücke, die ohne Ihre vorherige Anhörung in die Personalakte gelangt sind, müssen entfernt werden.

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Urlaub und Arbeitsbefreiung

Auszubildende bekommen Erholungsurlaub bei Fortzahlung der Bezüge. Der Urlaubsanspruch beträgt bis zum 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte. Nach Möglichkeit sollte der Urlaub zusammenhängend während der Berufsschulferien erteilt werden. Wird der Auszubildende während des Urlaubs krank, so sollte dies sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden, da die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben werden müssen. Aus wichtigen persönlichen Anlässen (zum Beispiel Umzug aus dienstlichen Gründen, Tod nächster Angehöriger) besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Auch für gewerkschaftliche Zwecke können sich Auszubildende vom Dienst befreien lassen – beispielsweise für Bildungsseminare der dbb tarifunion oder der dbb Mitgliedsgewerkschaften, die die dbb akademie zu günstigen Konditionen anbietet. Außerdem sind Auszubildende vor der vorgeschriebenen (Abschluss-)Prüfung an mindestens fünf Ausbildungstagen zwecks Vorbereitung freizustellen. Diese Vorbereitungstage können grundsätzlich auch einzeln genommen werden.

Verhalten bei Krankheit

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit gehen können, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich, das heißt am besten gleich morgens mitteilen. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (der berühmte „gelbe Schein“) vorgelegt werden. Können Sie am vierten Tag wieder zur Arbeit gehen oder fällt der vierte Tag auf ein Wochenende beziehungsweise auf einen gesetzlichen Feiertag und Sie erscheinen danach wieder am Arbeitsplatz, müssen Sie kein Attest vorlegen. In besonderen Einzelfällen ist der Ausbilder aber auch berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben, muss der Arzt eine neue Krankenbescheinigung ausstellen, die Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich einreichen.

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Prüfung und Zeugnis

Die „Stunde der Wahrheit“: Alles, was Sie seit Ihrer Einstellung gelernt haben, müssen Sie in einer Abschlussprüfung unter Beweis stellen. Zusätzlich zu Ihrer weiter laufenden Arbeit sind Sie nun gezwungen, sich darauf vorzubereiten. Nutzen Sie die Zeit sinnvoll - dann wird’s schon schief gehen! Zu viel lernen blockiert, zu wenig schafft unnötige Lücken. Das richtige Maß müssen Sie selber finden. Ist die Prüfung erfolgreich überstanden, bekommen Sie zwei Zeugnisse: Eines davon mit Ihrem Prüfungsergebnis, das andere bewertet Ihre Leistungen während der gesamten Ausbildung.

Abschlussprüfung 

Am Ende Ihrer Ausbildung steht die Abschlussprüfung, die Sie zweimal wiederholen können. Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie die Ausbildungszeit zurückgelegt haben oder sie nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin beenden, an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt haben. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob Sie die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten Stoff vertraut sind. Ihr Ausbilder muss Sie für die Abschlussprüfungen freistellen und – mit Ihrer Zustimmung – rechtzeitig zur Prüfung anmelden. Sobald der Prüfungstermin bekannt ist, müssen Sie ihn erfahren. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung werden Sie an mindestens fünf Ausbildungstagen freigestellt.

Zeugnis 

Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Prüfungszeugnis mit dem Ergebnis. Neben diesem Zeugnis hat Ihr Ausbilder Ihnen ein Zeugnis auszustellen, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten muss. Wenn Sie es wünschen, werden hier auch Angaben über Ihr Verhalten, Ihre Leistung und Ihre besonderen fachlichen Fähigkeiten aufgenommen (so genanntes „qualifiziertes Zeugnis“). Sobald feststeht, dass Sie nach Ihrer Ausbildung nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden, können Sie für Ihre Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber auch schon vor der Prüfung ein Zwischenzeugnis verlangen.

Zeugnis-Codes

Es gibt sie, die so genannten „Zeugnis-Codes“. Jedes Zeugnis enthält Bewertungen, die erst entschlüsselt werden müssen. Zwar hat der Arbeitgeber bei den Formulierungen zur Leistungsbeschreibung freie Hand. Jedoch haben sich in der Praxis gewisse Umschreibungen und Formulierungen eingebürgert. Nachfolgend einige Beispiele, die zwar keineswegs verbindlich sind, aber tendenziell erkennen lassen, wie der Arbeitgeber die Leistungen des Auszubildenden „im Klartext“ einschätzt:

  • „... hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt ...“ Wir waren mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden
    = sehr gute Leistungen (Note 1)
     
  • „... stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt ...“ Wir waren mit seinen Leistungen voll und ganz zufrieden
    = gute Leistungen (Note 2)
     
  • „... zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt ...“ Wir waren mit seinen Leistungen stets zufrieden
    = befriedigende Leistungen (Note 3)
     
  • „... zu unserer Zufriedenheit erledigt ...“ Wir waren mit seinen Leistungen zufrieden
    = ausreichende Leistungen (Note 4)
     
  • „... im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt ...“ Er hat die Erwartungen größtenteils erfüllt
    = mangelhafte Leistungen (Note 5)
     
  • „... hat sich bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen ...“ Die Leistung war nicht zufrieden stellend
    = ungenügende Leistungen (Note 6)

Weitere mögliche Formulierungen und ihre Bedeutung:

  • „... hat unseren Erwartungen entsprochen ...“
    = schlechte Leistungen
     
  • „... hat alle Aufgaben ordnungsgemäß erledigt ...“
    = Mangel an Initiative
     
  • „ ... ist mit seinen Vorgesetzten gut zurechtgekommen ...“
    = Mangel an Durchsetzungsvermögen
     
  • „... war sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen ...“
    = Mangel an Kooperationsbereitschaft
     
  • „... war wegen seiner Pünktlichkeit stets ein gutes Vorbild ...“
    = totale Unfähigkeit
     
  • „... bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden ...“
    = Unfähigkeit
     
  • „... hat sich im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt ...“
    = Faulheit
     
  • „... war immer mit Interesse bei der Sache ...“
    = Mangel an Leistungsfähigkeit
     
  • „... zeigte für seine Arbeit Verständnis ...“
    = Mangel an Leistungsbereitschaft
     
  • „... galt im Kollegenkreis als toleranter Mitarbeiter ...“
    = Probleme mit Vorgesetzten
     
  • „... hatte den Blick für das Wesentliche ...“
    = gut ausgeprägte Zielstrebigkeit
     
  • „... hatte ein ausgezeichnetes Verhältnis zu mir ...“
    = sehr gutes Verhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter
     
  • „... hatte persönliches Format ...“
    = hohe Wertschätzung des Mitarbeiters bei persönlich ausgezeichneter Beziehung zum Vorgesetzten

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Nach der Ausbildung 

Ihr Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Sie vor Ablauf dieser Zeit die Abschlussprüfung, endet die Ausbildung damit. Wie geht es nun weiter? Im Idealfall sollen und wollen Sie in Ihrer Ausbildungsstelle weiterbeschäftigt werden.

Weiterbeschäftigung 

Innerhalb einer Frist von drei Monaten vor dem voraussichtlichen Ende Ihrer Ausbildungszeit muss Ihnen Ihr Ausbilder schriftlich mitteilen, ob Sie in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden sollen oder nicht. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer positiven Mitteilung müssen Sie wiederum schriftlich erklären, ob Sie das Job-Angebot annehmen möchten. Werden Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung weiter beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt dieses Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Kündigung 

Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt und können unterschiedlich sein: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dies gilt für den Arbeitgeber, aber auch für den Auszubildenden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Frist (so genannte „fristlose Kündigung“) nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden – etwa wegen des Vorzeigens falscher Zeugnisse, strafbarer Handlungen während des Dienstes oder beharrlicher und vorsätzlicher Arbeitsverweigerung. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund ist allerdings unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten schon länger als zwei Wochen bekannt waren. Handelt es sich um eine Pflichtverletzung im Leistungsbereich, zum Beispiel geringe oder schlechte Arbeitsleistungen, ist zuvor grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Nur nach rechtzeitiger und deutlicher Abmahnung, in der die Mängel genau beschrieben und beanstandet sind und für den Wiederholungsfall auf die Gefährdung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen wird, kann gekündigt werden. Nach der Probezeit können Sie als Auszubildender außerdem mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn Sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Ausbildung entscheiden. Jede Kündigung muss schriftlich und bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen.

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Warum Gewerkschaft?

Wer ein Auto fährt, sollte, gerade wenn der Wagen schon ein paar Jahre auf dem Buckel hat, Mitglied in einem Automobilclub sein. Wer im Urlaub zum Tauchen nach Ägypten fährt, hat in der Regel eine Auslandsreise-Krankenversicherung im Gepäck. Wer als Berufsanfänger ins Arbeitsleben einsteigt, der kommt auch gut alleine klar?

Mitglied in einer Gewerkschaft zu sein, halten viele Berufseinsteiger für überflüssig. Die Arbeitsbedingungen sind durch Tarifverträge geregelt, und die Erhöhung der Auszubildendenvergütung geschieht ja auch ganz automatisch, oder? Dass dies nicht so ist, wird vielen erst dann klar, wenn es von Arbeitgeberseite heißt: „Die Kassen sind leer, in diesem Jahr gibt es keinen Cent mehr, wir bauen Arbeitsplätze ab.“ Hier sind Arbeitnehmer nur zusammen stark und können auch nur zusammen Druck machen, bis hin zum Arbeitskampf. Gehaltsforderung und Arbeitsplatzsicherung sind zentrale gewerkschaftliche Aufgaben. Ziel der dbb tarifunion als Tarifpartner ist es aber auch, gesamtgesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Dies bedeutet, zu sozial- oder gesundheitspolitischen Problemen Stellung zu beziehen.

Was gerade für Sie als Berufsanfänger vielleicht noch wichtiger ist: Die dbb tarifunion bietet darüber hinaus aktuelle Informationen, ausführliche Beratung und umfangreiche Serviceleistungen. Die Mitglieder der dbb tarifunion sind in 44 Fachgewerkschaften organisiert. Durch dieses Fachgewerkschaftsprinzip ist die dbb tarifunion näher an den Fragestellungen vor Ort. Kolleginnen und Kollegen helfen und beraten Sie beim Start ins Berufsleben. Immer aktuelle und aussagekräftige Internetseiten sind selbstverständlich. Tariffakten und Standpunkte werden zeitnah über kostenlose Mitgliedszeitschriften, Flugblätter und Aushänge kommuniziert, so dass Sie stets auf dem Laufenden sind. Grundsätzliche Tarifwerke und entsprechende Kommentierungen für den täglichen Gebrauch erscheinen zu bezahlbaren Preisen in der Reihe „tarifunion schriften“. Wenn es einmal nicht so gut läuft, gewährt die dbb tarifunion über die fünf Dienstleistungszentren kostenlos Rechtsberatung und Rechtsschutz. Vorsorge für später – auch ein wichtiges Thema. Das dbb vorsorgewerk hält für die Mitglieder der dbb tarifunion attraktive Versicherungs- und Anlageprodukte vor. Kreditkarten und Handytarife zu Vorzugskonditionen sind weitere Beispiele für handfeste finanzielle Vorteile der Mitgliedschaft in einer großen Gemeinschaft.

Natürlich kommt man im Berufsleben auch irgendwie alleine klar. Besser ist es aber, sich zusammen mit vielen anderen professionelle Unterstützung und stark machende Gemeinschaft zu sichern!

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Fachkunde für Straßenwärter

474 Seiten, 1.240 Abbildungen, Zeichnungen und Tabellen, 420 Merksätze, 920 erläuternde Begriffe, 1.240 Registersuchbegriffe

Die Fachkunde ist das Standardwerk für die Ausbildung im Straßenbetriebsdienst und wird in Berufs- und Fachschulen, in der überbetrieblichen Ausbildung und bei der Fortbildung bundesweit eingesetzt.

4. überarbeitete Neuauflage 2003  Fachkunde

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